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24.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 194/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 24. Januar 2014 — Puma SE gegen Hauptzollamt Nürnberg
(Rechtssache C-34/14)
2014/C 194/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Puma SE
Beklagter: Hauptzollamt Nürnberg
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (1) des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (2) des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (3) des Rates insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die EuGH-Urteile vom 2. Februar 2012 und vom 15. November 2012 in den Rs. C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurden? |
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2. |
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird, aber die genannten Verordnungen nicht insgesamt ungültig sind:
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(3) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56, S. 1.