Rechtssache C‑540/14 P

DK Recycling und Roheisen GmbH

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 — Beschluss 2011/278/EU — Von der Bundesrepublik Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen — Ablehnung der Aufnahme bestimmter Anlagen in die Verzeichnisse der Anlagen, denen kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden — Härtefallklausel — Durchführungsbefugnisse der Kommission“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2016

  1. Gerichtliches Verfahren – Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – Antrag mit dem Ziel, zu den Rechtsausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen – Voraussetzungen für die Wiedereröffnung

    (Art. 252 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

  2. Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung, der ein Verteidigungsmittel gegen ein von der Gegenpartei geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt

  3. Handlungen der Organe – Grundregelung und Durchführungsregelung – Keine Änderung oder Ergänzung der wesentlichen Aspekte einer Grundregelung durch die Durchführungsregelung – Einstufung als wesentliche Aspekte – Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets

    (Art. 290 AEUV)

  4. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – Ziel – Reduktion von Treibhausgasemissionen – Einhaltung der in der Richtlinie definierten Unterziele

    (Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29 geänderten Fassung, Erwägungsgründe 5 und 7, Art. 1)

  5. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Auf einer sektorspezifischen Grundlage vollständig harmonisierte Zuteilungsmethode – Durchführungsregelung, die dieser Zuteilungsmethode nicht zuwiderlaufen darf

    (Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29 geänderten Fassung, Art. 10a Abs. 1)

  6. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Anwendung auf das Rechtsmittelverfahren – Erstmals im Rahmen der Erwiderung geltend gemachter Rechtsmittelgrund, der auf rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt wird, die vor diesem Verfahren zutage getreten sind – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 127 Abs. 1 und 190)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 27-29)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 42-44)

  3.  Bestimmungen, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, können nicht Gegenstand einer Befugnisübertragung sein. Folglich können die von der Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften weder die wesentlichen Aspekte einer Grundregelung ändern noch diese durch neue wesentliche Aspekte ergänzen.

    Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich insoweit nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen.

    (vgl. Rn. 47, 48)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 49)

  5.  Im System für den Handel mit Zertifikaten, das von der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2009/29 geänderten Fassung eingeführt wurde, ist das Unterziel des Schutzes der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt wesentlich.

    Der Gesetzgeber hat also in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 zum einen das Gebot vollständiger Harmonisierung betont und zum anderen der Kommission vorgegeben, nach welchen Kriterien die Harmonisierung vorgenommen werden soll, nämlich im Wesentlichen auf der Grundlage der Benchmarks für die einzelnen Sektoren und Teilsektoren.

    Indem er eine solche, auf einer sektorspezifischen Grundlage vollständig harmonisierte Methode für die Zuteilung kostenloser Zertifikate vorsah, hat der Gesetzgeber das wesentliche Erfordernis konkretisiert, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu minimieren. Daher kann die Kommission keine nicht vollständig harmonisierten und sektorspezifischen Regeln für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten vorsehen wie z. B. eine Bestimmung, die die Zuteilung kostenloser Zertifikate an bestimmte Unternehmen, die von einer besonderen Härte betroffen sind, gestattet, ohne diesem Erfordernis zuwiderzuhandeln und damit einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2003/87 zu verändern.

    (vgl. Rn. 50, 52-55)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 61-64)