URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

6. Oktober 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Rechtshängigkeit — Art. 16 und Art. 19 Abs. 1 und 3 — Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in einem ersten Mitgliedstaat und Scheidungsverfahren in einem zweiten Mitgliedstaat — Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts — Begriff der ‚geklärten‘ Zuständigkeit — Erledigung des ersten Verfahrens und Einleitung eines erneuten Scheidungsverfahrens im ersten Mitgliedstaat — Folgen — Zeitverschiebung zwischen den Mitgliedstaaten — Auswirkungen auf das Verfahren zur Anrufung der Gerichte“

In der Rechtssache C‑489/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 31. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 2014, in dem Verfahren

A

gegen

B

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau A, vertreten durch T. Amos, QC, und H. Clayton, Barrister,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von M. Gray, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau A und Herrn B betreffend ihre Scheidung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 2201/2003

3

Art. 3 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 enthält in Abs. 1 die Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit, die je nach dem Aufenthaltsort eines oder beider Ehegatten, ihrer Staatsangehörigkeit oder, im Fall des Vereinigten Königreichs, ihrem gemeinsamen „domicile“ Anwendung finden.

4

Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) der Verordnung bestimmt:

„Ein Gericht gilt als angerufen

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

oder

b)

falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“

5

Art. 19 („Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“) der Verordnung lautet:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(2)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

6

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1) aufgehoben.

7

Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 9 („Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) des Kapitels II der Verordnung gehörte, sah vor:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

Brüsseler Übereinkommen

8

Die Verordnung Nr. 44/2001 ist in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) getreten.

9

Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, der im 8. Abschnitt („Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) des Titels II dieses Übereinkommens enthalten war, lautete:

„Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

Französisches Recht

10

Art. 1111 des Code de procédure civile (Zivilprozessgesetzbuch) bestimmt:

„Stellt der Richter nach Anhörung jedes der Ehegatten über den Grundsatz der Beendigung der Ehe fest, dass der Antragsteller seinen Antrag aufrechterhält, erlässt er einen Beschluss, mit dem er die Parteien entweder nach Art. 252‑2 des Code civil [Zivilgesetzbuch] auf einen erneuten Versöhnungsversuch verweisen kann oder den Ehegatten sofort die Genehmigung zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erteilen kann.

In beiden Fällen kann er alle oder einen Teil der in den Art. 254 bis 257 des Code civil vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen anordnen.

Genehmigt er die Einleitung des Verfahrens, weist der Richter in seinem Beschluss auf die Fristen des Art. 1113 dieses Codes hin.“

11

Art. 1113 des Codes lautet:

„Innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Beschlusses kann nur der Ehegatte, der den ursprünglichen Antrag gestellt hat, eine Ladungsschrift im Scheidungsverfahren einreichen.

Versöhnen sich die Ehegatten oder erfolgt die Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht innerhalb von 30 Monaten nach Verkündung des Beschlusses, verfallen seine Bestimmungen zur Gänze, einschließlich der Genehmigung zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.“

12

Nach Art. 1129 des Codes verläuft das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach den Vorschriften für das Scheidungsverfahren.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Frau A und Herr B, die beide französische Staatsangehörige sind, heirateten am 27. Februar 1997 in Frankreich, nachdem sie einen Ehevertrag nach französischem Recht geschlossen hatten, in dem Gütertrennung vereinbart worden war. Im Jahr 2000 zogen sie in das Vereinigte Königreich. Das Paar bekam 1999 Zwillinge und 2001 ein drittes Kind. Die Familie hatte ihren Aufenthaltsort weiterhin im Vereinigten Königreich, bis sich die Ehegatten im Juni 2010 trennten, nachdem Herr B aus der Ehewohnung ausgezogen war.

14

Am 30. März 2011 stellte Herr B beim Familiengericht am Tribunal de Grande Instance Nanterre (Frankreich) einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

15

Als Reaktion auf die Einleitung dieses Verfahrens durch ihren Ehemann stellte Frau A am 19. Mai 2011 bei der Child Support Agency einen Antrag auf Unterhalt für die Kinder, für deren Unterhalt sie aufkommt, und sodann am 24. Mai 2011 bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Ehescheidung sowie einen gesonderten Antrag auf Gewährung von Unterhalt.

16

Der High Court of Justice (England & Wales), Family Division, erklärte sich jedoch mit Zustimmung von Frau A am 7. November 2012 auf der Grundlage von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 hinsichtlich des Scheidungsantrags für unzuständig.

17

Am 15. Dezember 2011 erließ die Familienrichterin am Tribunal de grande instance de Nanterre einen Beschluss über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs und erklärte, dass die Fragen betreffend die Kinder, einschließlich der Anträge auf Gewährung von Unterhalt, im Vereinigten Königreich zu behandeln seien, während die französischen Gerichte für den Erlass bestimmter vorläufiger Maßnahmen zuständig seien. Die Familienrichterin ordnete an, dass Herr B an Frau A einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 5000 Euro zu zahlen habe. Dieser Beschluss wurde in der Berufungsinstanz durch eine Entscheidung der Cour d’appel de Versailles (Frankreich) vom 22. November 2012 bestätigt.

18

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass mangels Ladungsschrift (assignation) innerhalb der Frist von 30 Monaten ab Verkündung des vom französischen Gericht erlassenen Beschlusses über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs dessen Bestimmungen am 16. Juni 2014 um Mitternacht verfallen sind.

19

Am 17. Dezember 2012 stellte Herr B einen Scheidungsantrag bei einem französischen Gericht. Sein Antrag wurde jedoch am 11. Juli 2013 mit der Begründung, dass er wegen des laufenden Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes keine Aussicht auf Erfolg haben könne, für nicht ordnungsgemäß erklärt.

20

Am 13. Juni 2014 stellte Frau A einen erneuten Scheidungsantrag bei einem Gericht des Vereinigten Königreichs. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Frau A vergeblich versucht hatte, zu erreichen, dass dieser Antrag erst ab einer Minute nach Mitternacht am 17. Juni 2014 wirksam wird.

21

Am 17. Juni 2014 um 8.20 Uhr französischer Zeit stellte Herr B seinerseits einen zweiten Scheidungsantrag bei einem französischen Gericht. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es zu diesem Zeitpunkt im Vereinigten Königreich 7.20 Uhr gewesen sei und dass es nicht möglich gewesen sei, um diese Uhrzeit bei einem Gericht des Vereinigten Königreichs eine Klage zu erheben.

22

Am 9. Oktober 2014 stellte Herr B beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Streichung oder Abweisung des von Frau A im Vereinigten Königreich gestellten Scheidungsantrags, weil die Zuständigkeit der französischen Gerichte im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 eindeutig und unbestreitbar feststehe.

23

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wollte Herr B durch die Befassung der französischen Gerichte mit den Scheidungsanträgen verhindern, dass Frau A ein Scheidungsverfahren im Vereinigten Königreich einleiten konnte. Er habe vor der Stellung eines Scheidungsantrags in Frankreich seinen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht zurückgenommen, um zu verhindern, dass Frau A in der Zeit zwischen den Verfahren zu diesen Anträgen rechtswirksam einen Scheidungsantrag im Vereinigten Königreich stellen und eine Entscheidung eines Gerichts dieses Mitgliedstaats über alle mit der Scheidung in Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere im Vermögensbereich, erlangen konnte. Herr B habe durch seine verfahrenstechnische Vorgehensweise unter Missachtung des Willens des Gesetzgebers der Europäischen Union seine Rechte aus der Verordnung Nr. 2201/2003 missbraucht.

24

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Herr B im Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes praktisch keine Schritte unternommen habe, und wirft die Frage auf, ob unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Zuständigkeit des französischen Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 „geklärt“ ist bzw. „feststeht“.

25

Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Family Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Was bedeutet im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 „geklärt“ bzw. „feststeht“ in einem Fall, in dem

a)

der Antragsteller im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht (erstes Verfahren) nach dem ersten Gerichtstermin praktisch keine Schritte unternimmt und insbesondere nicht innerhalb der Frist, mit deren Ablauf der Antrag (requête) verfällt, eine Ladungsschrift (assignation) einreicht, so dass das erste Verfahren gemäß dem darauf anwendbaren innerstaatlichen (französischen) Recht 30 Monate nach dem ersten die Verfahrensfragen betreffenden Termin durch Zeitablauf ohne Entscheidung endet;

b)

das erste Verfahren sehr kurz (drei Tage), nachdem ein Verfahren bei dem später angerufenen Gericht (zweites Verfahren) in England angestrengt wurde, in der oben beschriebenen Weise endet, so dass es weder eine Entscheidung in Frankreich gibt noch eine Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen im ersten und im zweiten Verfahren besteht;

c)

es dem Antragsteller des ersten Verfahrens nach der Erledigung dieses Verfahrens angesichts der Zeitzone des Vereinigten Königreichs stets möglich wäre, ein Scheidungsverfahren in Frankreich anzustrengen, bevor die Antragstellerin ein Scheidungsverfahren in England anstrengen kann?

2.

Insbesondere: Impliziert „geklärt” bzw. „feststeht“, dass der Antragsteller des ersten Verfahrens Schritte unternehmen muss, um dieses Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt und Eile voranzutreiben und rasch zu einer Lösung des Rechtsstreits (sei es gerichtlich oder außergerichtlich) zu gelangen, oder steht es ihm, nachdem er die Zuständigkeit nach den Art. 3 und 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sichergestellt hat, frei, überhaupt keine substanziellen Schritte zur Entscheidung des ersten Verfahrens zu unternehmen und dadurch das zweite Verfahren sowie den gesamten Rechtsstreit schlicht zum Stillstand zu bringen?

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht in Bezug auf Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ehescheidung, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten zweier Mitgliedstaaten angestrengt wurden, wissen, ob Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Verfahren vor dem zuerst im ersten Mitgliedstaat angerufenen Gericht nach Anrufung des zweiten Gerichts im zweiten Mitgliedstaat erledigt hat, davon auszugehen ist, dass die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht geklärt ist bzw. nicht feststeht. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob für die Beantwortung dieser Frage der Umstand, dass die Erledigung ganz kurz vor der Einleitung eines dritten Verfahrens bei einem Gericht des ersten Mitgliedstaats eingetreten ist, das Verhalten des Antragstellers im ersten Verfahren, insbesondere seine fehlende Sorgfalt, und das Bestehen einer Zeitverschiebung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, die es ermöglichen würde, die Gerichte des ersten Mitgliedstaats vor denen des zweiten Mitgliedstaats anzurufen, von Relevanz sind.

27

Zunächst ist festzustellen, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ähnlich formuliert ist wie Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, der Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens ersetzt hat, und einen Mechanismus schafft, der dem in den beiden letztgenannten Artikeln vorgesehenen Mechanismus zur Behandlung von Fällen der Rechtshängigkeit entspricht. Daher sind die Erwägungen des Gerichtshofs zu den letztgenannten Vorschriften zu berücksichtigen.

28

Der Begriff „geklärte“ bzw. „feststehende“ Zuständigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist, ebenso wie in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, autonom unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen des Rechtsakts, in dem er enthalten ist, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, C‑89/91, EU:C:1993:15, Rn. 13, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32).

29

Hinsichtlich der Zielsetzung der Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist darauf hinzuweisen, dass damit Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindert werden sollen (vgl. Urteil Purrucker, C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64). Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (vgl. entsprechend, zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

30

Wie sich aus den Wendungen „zuerst angerufene[s] Gericht“ und „später angerufene[s] Gericht“ in Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt, gründet dieser Mechanismus auf der chronologischen Reihenfolge, in der die Gerichte angerufen wurden.

31

Zur Feststellung des Zeitpunkts, zu dem ein Gericht als angerufen gilt, und welches somit das zuerst angerufene Gericht ist, ist Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) der Verordnung Nr. 2201/2003 heranzuziehen.

32

Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem – je nach der im anwendbaren nationalen Recht gewählten Option – das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde oder, falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Stelle das Schriftstück erhalten hat. Das Gericht gilt jedoch nur dann als angerufen, wenn der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um, bei der ersten Option, die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken oder, bei der zweiten Option, das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

33

Sodann geht zu der Frage, ob Rechtshängigkeit vorliegt, aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 hervor, dass, anders als bei den in Zivil- und Handelssachen anwendbaren Vorschriften des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, in Ehesachen eine Identität des Anspruchs der bei den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten gestellten Anträge nicht erforderlich ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die Anträge zwar dieselben Parteien betreffen, können aber unterschiedliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sofern sie eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen. Diese Auslegung wird durch einen Vergleich der Abs. 1 und 2 des Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 bekräftigt, der zeigt, dass nur Abs. 2, der Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind betrifft, für seine Anwendbarkeit die Identität des Anspruchs der eingeleiteten Verfahren voraussetzt. Folglich kann Rechtshängigkeit vorliegen, wenn zwei Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten wie im Ausgangsverfahren zum einen wegen eines Verfahrens auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und zum anderen wegen eines Ehescheidungsverfahrens angerufen werden, oder wenn beide Gerichte wegen eines Antrags auf Ehescheidung angerufen werden.

34

Unter solchen Umständen setzt bei Identität der Parteien das später angerufene Gericht nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 auch für Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 gilt. Daher ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung bereits dann geklärt, wenn sich das zuerst angerufene Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme geltend gemacht hat, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor diesem Gericht anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 44).

35

Sobald diese Zuständigkeit anhand der Regeln von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 als geklärt gilt, erklärt sich das später angerufene Gericht nach Art. 19 Abs. 3 dieser Verordnung zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.

36

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der Familienrichterin am Tribunal de grande instance de Nanterre am 15. Dezember 2011 im Rahmen des ersten Verfahrens, d. h. des von Herrn B am 30. März 2011 eingeleiteten Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, erlassenen Beschluss über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs, dass die Zuständigkeit dieses Gerichts ebenso wie die Ordnungsmäßigkeit seiner Anrufung nicht bestritten wurden.

37

Damit Rechtshängigkeit gegeben ist, müssen Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten jedoch gleichzeitig mit den zwischen denselben Parteien angestrengten Verfahren, die Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zum Gegenstand haben, befasst sein. Wurden zwei Verfahren bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten eingeleitet, entfallen bei Erledigung eines dieser Verfahren die Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen und damit die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003. Folglich liegt, selbst wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts während des ersten Verfahrens geklärt worden sein sollte, keine Rechtshängigkeit mehr vor, so dass diese Zuständigkeit nicht feststeht.

38

Dies ist der Fall nach der Erledigung des Verfahrens vor dem zuerst angerufenen Gericht. In dieser Situation wird das später angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Erledigung zum zuerst angerufenen Gericht.

39

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft offenbar eine solche Situation.

40

Beim Familiengericht am Tribunal de grande instance de Nanterre war nämlich bereits ein Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eingereicht worden, als das Gericht des Vereinigten Königreichs am 13. Juni 2014 mit einem Antrag auf Ehescheidung befasst wurde, was zu Rechtshängigkeit bis zum 16. Juni 2014 um Mitternacht führte. Danach, also am 17. Juni um 0 Uhr, blieb, weil sich das Verfahren vor dem zuerst angerufenen französischen Gericht mit Wirksamwerden des Verfalls der Bestimmungen des von ihm erlassenen Beschlusses über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs erledigt hatte, allein das am 13. Juni 2014 angerufene Gericht des Vereinigten Königreichs mit einem Rechtsstreit in einer der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 genannten Angelegenheiten befasst. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens bei einem französischen Gericht am 17. Juni 2014 liegt zeitlich nach der Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht des Vereinigten Königreichs. Angesichts der chronologischen Regeln der genannten Verordnung ist aufgrund dieser Abfolge von Ereignissen das Gericht im Vereinigten Königreich, vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit seiner Anrufung im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 16 dieser Verordnung, zum zuerst angerufenen Gericht geworden.

41

Der Umstand, dass es zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts des Vereinigten Königreichs am 13. Juni 2014 bereits ein anderes Verfahren vor einem französischen Gericht gab, steht einer wirksamen Anrufung des Gerichts des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Regeln des Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht entgegen.

42

Folglich sind in einer Situation wie der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen, in der sich das Verfahren auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor dem französischen Gericht durch Ablauf gesetzlicher Fristen erledigt, die Kriterien der Rechtshängigkeit ab dem Zeitpunkt dieser Erledigung nicht mehr erfüllt, so dass die Zuständigkeit dieses Gerichts als nicht geklärt anzusehen ist.

43

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Verhalten des Antragstellers im ersten Verfahren, insbesondere seine möglicherweise fehlende Sorgfalt, für die Frage, ob die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist bzw. feststeht, nicht relevant ist.

44

Die Zeitverschiebung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, die die Einleitung eines Verfahrens in Frankreich gestatten würde, bevor dies im Vereinigten Königreich möglich wäre, und bestimmte Antragsteller, wie Frau A, benachteiligen könnte, kann jedenfalls –abgesehen davon, dass sie sich für die Antragstellerin in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens offenbar nicht nachteilig auswirkt – nicht verhindern, dass die Vorschriften über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003, die in Verbindung mit den Regeln in Art. 16 dieser Verordnung auf der chronologischen Priorität basieren, Anwendung finden.

45

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass in Bezug auf Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ehescheidung, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten zweier Mitgliedstaaten angestrengt wurden, Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Verfahren vor dem zuerst im ersten Mitgliedstaat angerufenen Gericht nach Anrufung des zweiten Gerichts im zweiten Mitgliedstaat erledigt hat, die Kriterien für die Rechtshängigkeit nicht mehr erfüllt sind und folglich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts als nicht geklärt bzw. nicht feststehend anzusehen ist.

46

Der Umstand, dass die Erledigung ganz kurz vor der Einleitung eines dritten Verfahrens bei einem Gericht des ersten Mitgliedstaats eingetreten ist, ist irrelevant.

47

Das das Verhalten des Antragstellers im ersten Verfahren, insbesondere seine fehlende Sorgfalt, und das Bestehen einer Zeitverschiebung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, die es ermöglichen würde, die Gerichte des ersten Mitgliedstaats vor denen des zweiten Mitgliedstaats anzurufen, sind ebenfalls irrelevant.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

In Bezug auf Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ehescheidung, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten zweier Mitgliedstaaten angestrengt wurden, ist Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Verfahren vor dem zuerst im ersten Mitgliedstaat angerufenen Gericht nach Anrufung des zweiten Gerichts im zweiten Mitgliedstaat erledigt hat, die Kriterien für die Rechtshängigkeit nicht mehr erfüllt sind und folglich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts als nicht geklärt bzw. nicht feststehend anzusehen ist.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Englisch.