Rechtssache C‑473/14

Dimos Kropias Attikis

gegen

Ypourgos Perivallontos, Energeias kai Klimatikis Allagis

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Vorschriften zum Schutz des Hymettos-Bergmassivs — Verfahren zur Änderung — Anwendbarkeit dieser Richtlinie — Bauleitplan und Umweltschutzprogramm für den Großraum Athen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. September 2015

  1. Umwelt — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Richtlinie 2001/42 — Verpflichtung der zuständigen Behörden, bestimmte Pläne und Programme der Prüfung der Umweltauswirkungen zu unterziehen — Voraussetzungen — Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3)

  2. Umwelt — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Richtlinie 2001/42 — Geltungsbereich — Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben — Ermessen der Mitgliedstaaten — Umfang und Grenzen

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  3. Umwelt — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Richtlinie 2001/42 — Plan und Programm — Begriff — Nationales Verfahren, mit dem ein bestehender Plan oder ein bestehendes Programm geändert wird, durch den bzw. das ein Bauleitplan umgesetzt wird, der durch einen höherrangigen Rechtsakt aufgestellt wurde, der keiner Umweltprüfung unterzogen wurde — Ausschluss

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a)

  4. Umwelt — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Richtlinie 2001/42 — Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung unbeschadet der in anderen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen — Grenzen

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 1 und 2; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 47)

  2.  In Anbetracht des Ziels der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, sind die Bestimmungen, die den Geltungsbereich dieser Richtlinie abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen. Jede Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Bestimmungen ist folglich eng auszulegen.

    (vgl. Rn. 50)

  3.  Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass beim Erlass eines Rechtsakts, der einen unter die Richtlinie 2001/42 fallenden Plan oder ein hierunter fallendes Programm zur Raumordnung und Bodennutzung enthält, mit dem ein bestehender Plan oder ein bestehendes Programm geändert wird, die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltprüfung nach dieser Richtlinie nicht deshalb entfallen kann, weil durch diesen Rechtsakt ein Bauleitplan konkretisiert und umgesetzt werden soll, der durch einen höherrangigen Rechtsakt aufgestellt wurde, der selbst keiner solchen Umweltprüfung unterzogen wurde.

    Eine solche Auslegung wäre nämlich nicht mit den Zielen der Richtlinie 2001/42 vereinbar und würde deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, da sie bedeuten würde, dass eine potenziell umfassende Kategorie von Rechtsakten zur Änderung von Plänen und Programmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, grundsätzlich vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, obwohl diese von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a ausdrücklich erfasst werden

    (vgl. Rn. 53, 59 und Tenor)

  4.  Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung oder nach einer „anderen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgefasst werden kann und ob dieses bereits alle Anforderungen der Richtlinie 2001/42 erfasst, in welchem Fall keine Verpflichtung mehr bestünde, eine weitere Prüfung im Sinne dieser Richtlinie vorzunehmen.

    (vgl. Rn. 58)


Rechtssache C‑473/14

Dimos Kropias Attikis

gegen

Ypourgos Perivallontos, Energeias kai Klimatikis Allagis

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Vorschriften zum Schutz des Hymettos-Bergmassivs — Verfahren zur Änderung — Anwendbarkeit dieser Richtlinie — Bauleitplan und Umweltschutzprogramm für den Großraum Athen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. September 2015

  1. Umwelt – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, bestimmte Pläne und Programme der Prüfung der Umweltauswirkungen zu unterziehen – Voraussetzungen – Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3)

  2. Umwelt – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42 – Geltungsbereich – Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben – Ermessen der Mitgliedstaaten – Umfang und Grenzen

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  3. Umwelt – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42 – Plan und Programm – Begriff – Nationales Verfahren, mit dem ein bestehender Plan oder ein bestehendes Programm geändert wird, durch den bzw. das ein Bauleitplan umgesetzt wird, der durch einen höherrangigen Rechtsakt aufgestellt wurde, der keiner Umweltprüfung unterzogen wurde – Ausschluss

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a)

  4. Umwelt – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42 – Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung unbeschadet der in anderen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen – Grenzen

    (Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 1 und 2; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 47)

  2.  In Anbetracht des Ziels der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, sind die Bestimmungen, die den Geltungsbereich dieser Richtlinie abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen. Jede Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Bestimmungen ist folglich eng auszulegen.

    (vgl. Rn. 50)

  3.  Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass beim Erlass eines Rechtsakts, der einen unter die Richtlinie 2001/42 fallenden Plan oder ein hierunter fallendes Programm zur Raumordnung und Bodennutzung enthält, mit dem ein bestehender Plan oder ein bestehendes Programm geändert wird, die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltprüfung nach dieser Richtlinie nicht deshalb entfallen kann, weil durch diesen Rechtsakt ein Bauleitplan konkretisiert und umgesetzt werden soll, der durch einen höherrangigen Rechtsakt aufgestellt wurde, der selbst keiner solchen Umweltprüfung unterzogen wurde.

    Eine solche Auslegung wäre nämlich nicht mit den Zielen der Richtlinie 2001/42 vereinbar und würde deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, da sie bedeuten würde, dass eine potenziell umfassende Kategorie von Rechtsakten zur Änderung von Plänen und Programmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, grundsätzlich vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, obwohl diese von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a ausdrücklich erfasst werden

    (vgl. Rn. 53, 59 und Tenor)

  4.  Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung oder nach einer „anderen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgefasst werden kann und ob dieses bereits alle Anforderungen der Richtlinie 2001/42 erfasst, in welchem Fall keine Verpflichtung mehr bestünde, eine weitere Prüfung im Sinne dieser Richtlinie vorzunehmen.

    (vgl. Rn. 58)