Rechtssache C‑431/14 P
Hellenische Republik
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ — Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor — Begründungspflicht — Verfälschung von Beweisen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. März 2016
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d)
Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Ausgleichszahlungen für Landwirte infolge widriger Witterungsverhältnisse entstandene Verluste, die unabhängig von den von ihnen gezahlten Versicherungsbeiträgen sind und über ein von einer staatlichen Einrichtung aufgenommenes Bankdarlehen finanziert wurden – Einbeziehung
(Art. 107 Abs. 3 AEUV)
Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Beurteilungskriterien – Von der Kommission erlassene Leitlinien – Vorübergehender Rechtsrahmen für Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der Wirtschaftskrise – Zwingende Wirkung
(Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2009/C 16/01 der Kommission)
Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.
(vgl. Rn. 32, 34)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 38, 57)
Für Verluste, die Landwirten infolge widriger Witterungsverhältnisse entstanden sind, ausnahmsweise erfolgende Ausgleichszahlungen, die von den Beiträgen, die die Landwirte im Rahmen der Versicherung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung entrichtet hatten, unabhängig sind und über ein von einer vollständig im staatlichen Eigentum stehenden Agrarversicherungseinrichtung aufgenommenes Bankdarlehen finanziert wurden, sind ein Vorteil, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können und der demnach den Wettbewerb beeinträchtigt.
Angesichts der Unabhängigkeit der von den Landwirten entrichteten Beiträge von den Ausgleichszahlungen, die diese erhalten haben, kann nämlich weder angenommen werden, dass diese Beiträge besondere Lasten sind, die auf dem Vorteil liegen, um den es sich bei der Gewährung dieser Ausgleichszahlungen gehandelt hätte, noch, dass diese Beiträge untrennbar mit der Gewährung dieses Vorteils verbunden gewesen wären. Ein Ausgleich zwischen diesem Vorteil und den genannten Beiträgen ist daher nicht vorzunehmen.
(vgl. Rn. 42, 43)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 55)
Die Kommission kann durch den Erlass von Rahmen, die mit einem Rechtsfehler oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, nicht gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV verstoßen und kann durch Erlass von Rahmen auch nicht auf die Ausübung des Ermessens, das ihr diese Bestimmung verleiht, verzichten. Wenn sie im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens derartige Rahmen erlässt, müssen diese kontinuierlich überprüft werden, um jede von diesen Rechtsakten nicht berücksichtigte bedeutende Entwicklung zu erfassen.
Im Übrigen entbindet der Erlass solcher Rahmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und gegebenenfalls ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen.
Die Kommission hat in Bezug auf die Betroffenheit des landwirtschaftlichen Primärsektors der Union durch die Wirtschaftskrise, in der sich die Mitgliedstaaten befanden, das ihr durch Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verliehene Ermessen ausgeübt, indem sie den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz‑ und Wirtschaftskrise nach der Mitteilung der Kommission von 2008 (VGR) und dann den geänderten VGR erlassen hat, da dieser Sektor sowohl im ersten als auch im zweiten ausdrücklich erwähnt wurde.
(vgl. Rn. 71-73)