Rechtssache C‑383/14

Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

gegen

Sodiaal International SA

(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Conseil d’État [Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Art. 3 — Rückforderung einer Gemeinschaftsbeihilfe — Verwaltungsrechtliche Sanktion — Verwaltungsrechtliche Maßnahme — Verjährungsfrist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. September 2015

  1. Recht der Europäischen Union — Auslegung — Methoden — Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung

  2. Eigenmittel der Europäischen Union — Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verfolgung von Unregelmäßigkeiten — Verjährungsfrist — Anwendung sowohl auf Unregelmäßigkeiten, die mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion bestraft werden als auch auf solche, die mit einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme sanktioniert werden

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 4 und 5)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 27)

  2.  Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Verjährung nicht nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, sondern auch für Verfolgungsmaßnahmen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung führen. Diese Auslegung gilt unbeschadet der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, eine längere Frist als die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieses Art. 3 vorgesehene Frist anzuwenden.

    (vgl. Rn. 32, 33 und Tenor)


Rechtssache C‑383/14

Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

gegen

Sodiaal International SA

(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Conseil d’État [Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Art. 3 — Rückforderung einer Gemeinschaftsbeihilfe — Verwaltungsrechtliche Sanktion — Verwaltungsrechtliche Maßnahme — Verjährungsfrist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. September 2015

  1. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung

  2. Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist – Anwendung sowohl auf Unregelmäßigkeiten, die mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion bestraft werden als auch auf solche, die mit einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme sanktioniert werden

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 4 und 5)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 27)

  2.  Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Verjährung nicht nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, sondern auch für Verfolgungsmaßnahmen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung führen. Diese Auslegung gilt unbeschadet der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, eine längere Frist als die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieses Art. 3 vorgesehene Frist anzuwenden.

    (vgl. Rn. 32, 33 und Tenor)