URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Juli 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektro- und Elektronik-Altgeräte — Richtlinie 2002/96/EG — Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhänge IA und IB — Richtlinie 2012/19/EU — Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Anhänge I und II — Begriffe ‚Elektro- und Elektronikgeräte‘ und ‚elektrische und elektronische Werkzeuge‘ — Garagentorantriebe“

In der Rechtssache C‑369/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2014, in dem Verfahren

Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH

gegen

Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin J. Stock,

der Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt S. Pietzcker,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braga da Cruz, C. Hermes und D. Loma-Osorio Lerena als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung zum einen der Art. 2 Abs. 1 und 3 Buchst. a sowie der Anhänge IA und IB der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37, S. 24) und zum anderen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie der Anhänge I und II der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197, S. 38).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH (im Folgenden: Sommer) und der Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rademacher) über die Nichtregistrierung der Letztgenannten bei der Stiftung elektro-altgeräte register (im Folgenden: Stiftung ear) als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2002/96

3

Die Richtlinie 2002/96 wurde durch Art. 25 der Richtlinie 2012/19 mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben.

4

Ihre Erwägungsgründe 10, 15 und 16 lauteten:

„(10)

Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. …

(15)

Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. …

(16)

Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Gemeinschaft zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. …“

5

Art. 1 („Ziele“) der Richtlinie 2002/96 lautete:

„Diese Richtlinie bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern.“

6

Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2002/96 bestimmte in Abs. 1:

„Diese Richtlinie gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Anhang IB enthält eine Liste der Produkte, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen.“

7

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2002/96 sah vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Elektro- und Elektronikgeräte‘ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;

…“

8

In Anhang IA der Richtlinie 2002/96 waren die von ihr erfassten Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt. In Nr. 6 dieses Anhangs waren „Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)“ genannt.

9

Nr. 6 des Anhangs IB („Auflistung der Produkte, die im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen“) der Richtlinie 2002/96 lautete:

„Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

Bohrmaschinen

Sägen

Nähmaschinen

Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen

Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet‑, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke

Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke

Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln

Rasenmäher und sonstige Gartengeräte“.

Richtlinie 2012/19

10

In den Erwägungsgründen 6, 9, 14 und 15 der Richtlinie 2012/19 heißt es:

„(6)

Diese Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von wertvollen Sekundärrohstoffen beitragen, indem vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Insbesondere kann die national uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt werden, und es sollten Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden.

(9)

Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. … Die Ziele dieser Richtlinie können erreicht werden, ohne dass ortsfeste Großanlagen wie Ölplattformen, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen oder Aufzüge in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Dagegen sollten Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind und die ihre Funktion auch erfüllen können, wenn sie nicht Teil dieser Anlagen sind, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Geräte wie Beleuchtungskörper oder Photovoltaikmodule.

(14)

Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben. …

(15)

Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. …“

11

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2012/19 bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der [Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3)] die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen wird.“

12

Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2012/19 sieht vor:

„(1)   Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:

a)

ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 (Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen;

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

b)

Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;

…“

13

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2012/19 bestimmt in Abs. 1:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Elektro- und Elektronikgeräte‘ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;

b)

‚ortsfeste industrielle Großwerkzeuge‘ eine groß angelegte Anordnung von Maschinen, Geräten und/oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden;

…“

14

Nr. 6 des Anhangs I („Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten“) der Richtlinie 2012/19 hat denselben Wortlaut wie Nr. 6 des Anhangs IA der Richtlinie 2002/96.

15

Nr. 6 des Anhangs II („Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen“) der Richtlinie 2012/19 lautet:

„Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

Bohrmaschinen

Sägen

Nähmaschinen

Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen

Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet‑, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke

Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke

Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln

Rasenmäher und sonstige Gartengeräte“.

Deutsches Recht

16

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) (im Folgenden: UWG), sieht in Abs. 1 von § 3 („Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen“) vor:

„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. …“

17

§ 4 („Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen“) UWG bestimmt:

„Unlauter handelt insbesondere, wer

11.

einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

18

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762, im Folgenden: ElektroG) enthält einen § 2 („Anwendungsbereich“), in dem es heißt:

„(1)   Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

…“

19

§ 3 („Begriffsbestimmungen“) ElektroG bestimmt:

„(1)   Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,

2.

Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,

die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

(11)   Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gewerbsmäßig

1.

Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,

…“

20

§ 6 („Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie“) ElektroG sieht in Abs. 2 vor:

„Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. …“

21

Nr. 6 des Anhangs I („Liste der Kategorien und Geräte“) ElektroG stimmt mit Nr. 6 des Anhangs II der Richtlinie 2012/19 überein.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

Sommer, die u. a. Garagentorantriebe herstellt, ist gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG bei der Stiftung ear als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten registriert.

23

Rademacher stellt ebenfalls Garagentorantriebe her. Diese benötigen zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt, sind dazu bestimmt, mit dem jeweiligen Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, und können jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder als Teil dieser Ausrüstung nachgerüstet werden (im Folgenden: in Rede stehende Antriebe). Rademacher ist nicht bei der Stiftung ear als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten registriert.

24

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass Sommer im Juli 2013 vor dem Landgericht Köln Klage gegen Rademacher wegen unlauteren Wettbewerbs erhob, weil diese sich nicht bei der Stiftung ear als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten habe registrieren lassen. Die Klage von Sommer zielt u. a. darauf ab, Rademacher den Vertrieb der in Rede stehenden Antriebe zu verbieten, solange sie nicht bei der Stiftung ear registriert sei, und sie zum Ersatz des gesamten Sommer durch den Vertrieb dieser Antriebe entstandenen Schadens zu verurteilen.

25

Sommer ist der Auffassung, Rademacher sei ein „Hersteller“ im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG und damit verpflichtet, sich bei der Stiftung ear registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringe. Die in Rede stehenden Antriebe seien keine „ortsfesten industriellen Großwerkzeuge“, sondern „elektrische und elektronische Werkzeuge“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG, da es sich um Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten handele. Sie benötigten zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder, seien für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt und seien nicht unbeweglich. Sie erfüllten eine eigene Funktion und seien nicht Teil eines Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG falle.

26

Rademacher tritt dieser Auffassung entgegen. Die in Rede stehenden Antriebe stellten keine „Werkzeuge“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG dar. Diese Bestimmung werde nämlich durch Anhang I Nr. 6 ElektroG konkretisiert, der eine Liste von Geräten enthalte. Diese Liste sei zwar nicht abschließend, doch sei allen aufgeführten Geräten gemein, dass sie auf Werkstoffe, also die zu bearbeitenden Materialien und Stoffe, einwirkten und sie dabei körperlich veränderten. Da sich die Funktion der in Rede stehenden Antriebe jedoch in der Energieversorgung und Steuerung des jeweiligen Systems erschöpfe und durch ihren Gebrauch keine unmittelbare Bearbeitung oder Einwirkung auf Gegenstände oder Stoffe stattfinde, könnten sie nicht als „elektrische und elektronische Werkzeuge“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG angesehen werden. Die in Rede stehenden Antriebe erfüllten jedenfalls keine eigenständige Funktion, sondern verkörperten Bauteile eines Hauptprodukts, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG falle.

27

Das vorlegende Gericht führt aus, wenn Rademacher als ein nach § 6 Abs. 2 ElektroG registrierungspflichtiger Hersteller anzusehen wäre, würde der Vertrieb der in Rede stehenden Antriebe durch sie gegen die §§ 3 Abs. 1 und 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 2 und 6 Abs. 2 ElektroG verstoßen, solange sie sich nicht bei der Stiftung ear habe registrieren lassen.

28

Da das ElektroG zur Umsetzung der Richtlinie 2002/96 in deutsches Recht diene, stelle sich die Frage, ob die in Rede stehenden Antriebe unter den Begriff „Elektrische und elektronische Werkzeuge“ im Sinne dieser Richtlinie und der Richtlinie 2012/19 fielen. Die Intention des Unionsgesetzgebers, möglichst große Mengen an Wert- und Schadstoffen aus elektrischen und elektronischen Komponenten nicht in den Müll gelangen zu lassen, und die Definition des Begriffs „Werkzeug“ durch das Bundesverwaltungsgericht als „Arbeitsmittel, um auf Gegenstände mechanisch einzuwirken“, sprächen dafür, diese Frage zu bejahen. Für ihre Verneinung spreche hingegen der Umstand, dass die in der jeweiligen Nr. 6 des Anhangs IB der Richtlinie 2002/96 und des Anhangs II der Richtlinie 2012/19 genannten Produkte mechanisch auf Gegenstände oder Werkstücke in der Weise einwirkten, dass mit ihnen Gegenstände oder Werkstoffe bearbeitet und somit verändert würden, während die in Rede stehenden Antriebe keine Gegenstände oder Werkstoffe bearbeiteten und veränderten, sondern lediglich das Garagentor bewegten.

29

Falls die in Rede stehenden Antriebe vom Begriff „Elektrische und elektronische Werkzeuge“ erfasst würden, sei weiter zu prüfen, ob sie nicht deshalb vom Geltungsbereich der Richtlinien 2002/96 und 2012/19 ausgenommen seien, weil sie Bestandteil „ortsfester industrieller Großwerkzeuge“ seien oder Teil eines „anderen Gerätetyps“, der nicht in ihren Geltungsbereich falle. Insoweit spreche der Umstand, dass die in Rede stehenden Antriebe zusammen mit dem Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut würden und zu dessen Steuerung dienten, dafür, dass sie keine eigenständige Funktion erfüllten, sondern Bestandteil eines ortsfesten Gesamtsystems seien, während der Umstand, dass sie jederzeit abmontiert, neu montiert oder als Teil der Gebäudeausrüstung nachgerüstet werden könnten, dafür spreche, dass sie eine eigene Funktion erfüllten und kein ortsfestes elektrisches Gerät darstellten.

30

Das Landgericht Köln hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhang IA und Anhang IB der Richtlinie 2002/96 und/oder Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sowie Anhang I und Anhang II der Richtlinie 2012/19 dahin gehend auszulegen, dass durch elektrische Spannungen von ca. 220 V bis 240 V betriebene Antriebe für (Garagen‑)Tore, die dazu bestimmt sind, zusammen mit dem (Garagen‑)Tor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, unter den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere unter den Begriff der elektrischen und elektronischen Werkzeuge, fallen?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Sind Anhang IA Nr. 6 und Anhang IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96 und/oder Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Anhang I Nr. 6, Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19 dahin gehend auszulegen, dass (Garagentor‑)Antriebe gemäß Frage 1 als Bestandteil ortsfester industrieller Großwerkzeuge im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind?

3.

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Sind Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96 und/oder Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2012/19 so auszulegen, dass (Garagentor‑)Antriebe gemäß Frage 1 als Teil eines anderen Gerätetyps anzusehen sind, der nicht in den Geltungsbereich der jeweiligen Richtlinie fällt?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

31

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, die Richtlinie 2002/96 sei für die Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens unerheblich, da sie durch Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben worden sei.

32

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Fish Legal und Shirley, C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Idrodinamica Spurgo Velox u. a., C‑161/13, EU:C:2014:307, Rn. 29).

33

Im vorliegenden Fall ist, auch wenn das vorlegende Gericht nicht darlegt, warum es um die Auslegung der Richtlinie 2002/96 „und/oder“ der Richtlinie 2012/19 ersucht, den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen, dass Sommer ihre Klage beim vorlegenden Gericht im Juli 2013 erhoben hat, d. h. vor dem Außerkrafttreten der Richtlinie 2002/96 am 15. Februar 2014, und dass sie mit ihrer Klage u. a. die Verurteilung von Rademacher zum Ersatz des gesamten Schadens begehrt, der ihr durch das von ihr als unlauter gerügte Verhalten von Rademacher entstanden sein soll, das ersichtlich unter der Geltung der Richtlinie 2002/96 begann und unter der Geltung der Richtlinie 2012/19 andauerte.

34

Somit ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung der Richtlinie 2002/96 und der Richtlinie 2012/19 in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde.

35

Somit sind die Vorlagefragen in ihrer Gesamtheit zulässig.

Zur Begründetheit

36

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a sowie die Anhänge IA Nr. 6 und IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96 einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie die Anhänge I Nr. 6 und II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19 andererseits dahin auszulegen sind, dass Garagentorantriebe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt benötigen, die dazu bestimmt sind, mit dem jeweiligen Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, und die jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder nachgerüstet werden können, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96 und während der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 festgelegten Übergangsfrist (im Folgenden: Übergangsfrist) in deren Geltungsbereich fallen.

37

Wie sich aus Art. 2 der Richtlinie 2002/96 ergibt, müssen Produkte, um in ihren Geltungsbereich zu fallen, drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Es muss sich erstens um Elektro- und Elektronikgeräte handeln, die zweitens unter die in Anhang IA dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen und drittens nicht Teil eines anderen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gerätetyps und auch kein solches Gerät sind. Diese Voraussetzungen sind im Wesentlichen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 in Verbindung mit Abs. 3 dieses Artikels übernommen worden, wonach die Richtlinie 2012/19 während der Übergangsfrist für Elektro- und Elektronikgeräte gilt, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen und nicht in Art. 2 Abs. 3 aufgeführt sind.

38

Zunächst ist zur ersten in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzung festzustellen, dass der Begriff „Elektro- und Elektronikgeräte“ in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/96 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 in nahezu identischer Weise definiert wird, nämlich als Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. In Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/96 enthält diese Definition zusätzlich das Erfordernis, dass die Geräte unter die in ihrem Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen müssen.

39

Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die in Rede stehenden Antriebe zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme mit Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt benötigen, d. h. weniger als 1000 Volt Wechselstrom bzw. 1500 Volt Gleichstrom. Diese Antriebe können folglich Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96 darstellen und sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2012/19.

40

Was sodann die zweite in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung angeht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Rede stehenden Antriebe unter die mit „Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)“ überschriebene Nr. 6 des Anhangs IA der Richtlinie 2002/96 „und/oder“ die gleichlautend überschriebene Nr. 6 des Anhangs I der Richtlinie 2012/19 fallen.

41

Zum einen ist festzustellen, dass Anhang IB der Richtlinie 2002/96 gemäß deren Art. 2 Abs. 1 Satz 2 „eine Liste der Produkte [enthält], die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen“, während Anhang II der Richtlinie 2012/19 gemäß deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 „eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten [enthält], die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen“. Zum anderen ist festzustellen, dass Garagentorantriebe als solche weder unter den Produkten der mit „Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)“ überschriebenen Nr. 6 des Anhangs IB der Richtlinie 2002/96 noch unter den Produkten der gleichlautend überschriebenen Nr. 6 des Anhangs II der Richtlinie 2012/19 aufgeführt sind.

42

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Inhalt von Nr. 6 des Anhangs II der Richtlinie 2012/19 dem Inhalt von Nr. 6 des Anhangs IB der Richtlinie 2002/96 entspricht, doch geht aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2012/19 ebenso wie aus der Überschrift von deren Anhang II eindeutig hervor, dass die in diesem Anhang enthaltene Liste von Elektro- und Elektronikgeräten nicht abschließend ist, während die Richtlinie 2002/96 dies für die in deren Anhang IB enthaltene Liste nicht ausdrücklich vorsieht.

43

Allein dieser Umstand kann jedoch nicht zu dem Ergebnis führen, dass die in Anhang IB der Richtlinie 2002/96 enthaltene Liste abschließend wäre. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie und insbesondere daraus, dass Anhang IB nach dieser Bestimmung nicht etwa „die“ Liste der unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallenden Produkte enthält, sondern „eine“ Liste solcher Produkte, ergibt sich nämlich, dass diese Liste nicht abschließend ist.

44

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96 und deren Anhang IB dahin auszulegen sind, dass dieser Anhang eine nicht abschließende Liste von Produkten enthält, die unter die in Anhang IA dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen.

45

Daher ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Antriebe unter die Kategorie „Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)“ im Sinne der Richtlinien 2002/96 und 2012/19 fallen können.

46

Insoweit ist in Ermangelung einer Definition des Begriffs „Werkzeug“ in diesen Richtlinien zur Ermittlung seiner Bedeutung auf den allgemeinen, dem Ausdruck gemeinhin zuerkannten Sinn abzustellen (vgl. entsprechend Urteil Endendijk, C‑187/07, EU:C:2008:197, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gewöhnlich werden mit diesem Ausdruck Gegenstände bezeichnet, die zur Durchführung eines bestimmten Vorgangs oder einer bestimmten Arbeit verwendet werden.

47

Da die in Rede stehenden Antriebe, wenn sie mit Strom versorgt werden, es nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ermöglichen, Garagentore zu bewegen und zu steuern, stellen sie folglich Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne der genannten Richtlinien dar.

48

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen von Rademacher in Frage gestellt, die in Rede stehenden Antriebe seien, da sie nur dazu dienten, Gegenstände wie etwa Garagentore zu bewegen, nicht mit den in Nr. 6 des Anhangs IB der Richtlinie 2002/96 und in Nr. 6 des Anhangs II der Richtlinie 2012/19 genannten Produkten vergleichbar, die das Merkmal gemein hätten, dass sie der Bearbeitung von Gegenständen dienten. Dieses Merkmal kann nämlich, wie Sommer in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, nicht als allen dort aufgeführten Produkten gemein angesehen werden, da mit einigen dieser Produkte, wie Schraubwerkzeugen oder Werkzeugen zum Lösen von Schraubverbindungen, die Gegenstände, auf die sie unmittelbar einwirken, nicht bearbeitet, sondern nur bewegt werden.

49

Zur Frage, ob die in Rede stehenden Antriebe „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ darstellen, die von der Kategorie „Elektro- und Elektronikgeräte“ im Sinne der Richtlinien 2002/96 und 2012/19 ausgenommen sind, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ in der Richtlinie 2002/96 nicht definiert ist. Im Einklang mit der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass dieser Begriff gemeinhin große Werkzeuge oder Maschinen bezeichnet, die im Rahmen eines industriellen Prozesses für die Fertigung oder Bearbeitung von Produkten an einem festen Platz montiert sind und normalerweise nicht umgestellt oder entfernt werden können. Die in Rede stehenden Antriebe können daher jedenfalls nicht als industrielle Werkzeuge eingestuft werden, da sie nicht im Rahmen eines industriellen Prozesses für die Fertigung oder Bearbeitung von Produkten verwendet werden. Zum anderen entsprechen die in Rede stehenden Antriebe auch nicht der Bestimmung des Begriffs „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2012/19, da sie nicht hauptsächlich „von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden“.

50

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die in Rede stehenden Antriebe unter die Kategorie „Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)“ im Sinne der Richtlinien 2002/96 und 2012/19 fallen.

51

Schließlich hat das vorlegende Gericht hinsichtlich der dritten in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung Zweifel, ob die in Rede stehenden Antriebe möglicherweise als Teil eines anderen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96 fallenden Gerätetyps im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind „und/oder“ als Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich der Richtlinie 2012/19 ausgenommen ist oder nicht in ihren Geltungsbereich fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können, im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie.

52

Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2002/96 nach ihrem Art. 1 die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle bezweckt, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten verbessern. Nach ihren Erwägungsgründen 10, 15 und 16 soll diese Richtlinie für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten und zielt auf eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte ab, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu erreichen. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 6, 9, 14 und 15 der Richtlinie 2012/19, dass mit ihr im Wesentlichen dieselben Ziele verfolgt werden.

53

Angesichts dieser Ziele sind die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96 und in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2012/19 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwendung dieser Richtlinien eng auszulegen.

54

Rademacher macht im Wesentlichen geltend, dass die in Rede stehenden Antriebe der Anwendung dieser Richtlinien entzogen seien, weil sie keine eigenständige Funktion erfüllten, sondern zu den fest eingebauten Bauteilen der Hausautomationsausrüstung des betreffenden Gebäudes gehörten.

55

Ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne der Richtlinie 2002/96, das wie die in Rede stehenden Antriebe jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder als Teil der Gebäudeausrüstung nachgerüstet werden kann, kann jedoch nicht allein wegen seiner Bestimmung zum Einbau in die genannte Ausrüstung unter die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme fallen und ihrem Geltungsbereich entzogen sein. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass viele Elektro- und Elektronikgeräte, die ausdrücklich unter die in Anhang IA der Richtlinie 2002/96 aufgeführten Kategorien fallen, nur deshalb ausgeschlossen wären, weil sie in ein Gebäude eingebaut oder an sein Stromnetz angeschlossen sind, und liefe damit den Zielen der Richtlinie zuwider.

56

Die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2012/19 vorgesehene Ausnahme ist noch enger als die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96 vorgesehene, da mit ihr nur Geräte ausgenommen werden, die „speziell“ als Teil eines anderen Gerätetyps „konzipiert und darin eingebaut sind“ und „ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können“. Insoweit können die Ziele der Richtlinie 2012/19 nach ihrem neunten Erwägungsgrund erreicht werden, ohne dass ortsfeste Großanlagen wie Ölplattformen, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen oder Aufzüge in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. In diesem Erwägungsgrund werden jedoch zwei Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte angeführt, nämlich Beleuchtungskörper und Photovoltaikmodule, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie, obwohl sie normalerweise in ortsfeste Großanlagen wie Gebäude eingebaut sind, dennoch nicht „speziell“ für den Einbau in solche Anlagen bestimmt sind und ihre Funktion auch erfüllen können, wenn sie nicht Teil der Anlagen sind.

57

Angesichts dieser Beispiele kann bei den in Rede stehenden Antrieben, da sie jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder als Teil der Gebäudeausrüstung nachgerüstet werden können und damit nicht dafür konzipiert sind, ausschließlich mit bestimmten Toren betrieben zu werden, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2012/19 speziell als Teil der genannten Ausrüstung konzipiert und darin eingebaut sind.

58

Somit fallen Garagentorantriebe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht unter die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96 und in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2012/19 vorgesehenen Ausnahmen.

59

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a sowie die Anhänge IA Nr. 6 und IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96 einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie die Anhänge I Nr. 6 und II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19 andererseits dahin auszulegen sind, dass Garagentorantriebe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt benötigen, die dazu bestimmt sind, mit dem jeweiligen Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, und die jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder nachgerüstet werden können, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96 und während der Übergangsfrist in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/19 fallen.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a sowie die Anhänge IA Nr. 6 und IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie die Anhänge I Nr. 6 und II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte andererseits sind dahin auszulegen, dass Garagentorantriebe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt benötigen, die dazu bestimmt sind, mit dem jeweiligen Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, und die jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder nachgerüstet werden können, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96 und während der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 festgelegten Übergangsfrist in deren Geltungsbereich fallen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.