URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

21. Mai 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2006/126/EG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Sperrfrist — Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat vor Beginn einer Sperrfrist im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes — Gründe für die Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes“

In der Rechtssache C‑339/14

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2014, in dem Strafverfahren gegen

Andreas Wittmann

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und E. Juhász,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Wittmann, vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18).

2

Es ergeht in einem Strafverfahren gegen Herrn Wittmann, in dem diesem vorgeworfen wird, am 16. Mai 2013 ein Kraftfahrzeug im deutschen Hoheitsgebiet geführt zu haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 2 und 15 der Richtlinie 2006/126 heißt es:

„(2)

Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. …

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“

4

Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.

5

Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie lautet:

„Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.“

Deutsches Recht

6

Im deutschen Recht ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) in der Fassung vom 10. Januar 2013 (im Folgenden: FeV) einschlägig.

7

Nach § 28 Abs. 1 FeV berechtigte eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilte gültige Fahrerlaubnis grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland.

8

Als Ausnahme hierzu sah § 28 Abs. 4 FeV vor:

„Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

3.

denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4.

denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,

Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9

Bei einer Verkehrskontrolle am 16. Mai 2013 in Rothenburg-ob-der-Tauber (Deutschland) legte Herr Wittmann, ein deutscher Staatsangehöriger, einen Unionsführerschein vor, der ihm von den polnischen Behörden ausgestellt worden war.

10

Da die deutschen Behörden der Auffassung waren, dass die Gültigkeit des in Polen erworbenen Führerscheins in ihrem Hoheitsgebiet nicht anerkannt werden könne, leiteten sie gegen Herrn Wittmann ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Herr Wittmann könne sich nicht auf den polnischen Führerschein berufen, da zuvor in Deutschland gegen ihn ein Urteil ergangen sei, das mit einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verbunden gewesen sei.

11

Herr Wittmann wurde daher angeklagt und sodann am 23. Januar 2014 vom Amtsgericht Ansbach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieses Gericht bestätigte damit die Auffassung der deutschen Behörden.

12

Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zum Sachverhalt des ihm vorliegenden Rechtsstreits zufolge hatte Herr Wittmann bei einer Verkehrskontrolle am 1. Dezember 2004 einen gefälschten tschechischen Führerschein vorgelegt. Das Amtsgericht Lindau als das damals örtlich zuständige Gericht verhängte mit Urteil vom 18. Juli 2005 eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, d. h. eine Frist, während deren einer Person, die keine Fahrerlaubnis hat, weil ihr die Fahrerlaubnis schon früher entzogen worden ist oder sie noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Entscheidung des Amtsgerichts Lindau war darauf gegründet, dass Herrn Wittmann im Jahr 2001 die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

13

Dieses Urteil des Amtsgerichts Lindau wurde am 14. Juli 2006 rechtskräftig. Die Sperrfrist begann am 14. Juli 2006 und endete ein Jahr später, also am 14. Juli 2007. Eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beginnt nach dem Strafgesetzbuch erst mit der Rechtskraft des Strafurteils.

14

Zwar beantragte Herr Wittmann im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts Lindau in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis, erwarb aber am 14. September 2005, d. h. nach Verkündung des Urteils vom 18. Juli 2005, doch vor dessen Rechtskraft und vor Beginn der einjährigen Sperrfrist, einen polnischen Führerschein.

15

Bei einer Verkehrskontrolle am 15. September 2009 in Rothenburg-ob-der-Tauber legte Herr Wittmann seinen polnischen Führerschein vor. Mit Urteil vom 4. Mai 2010 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die er auch verbüßte.

16

Diesen polnischen Führerschein legte Herr Wittmann auch bei der in Rn. 9 des vorliegenden Urteils erwähnten Verkehrskontrolle am 16. Mai 2013 vor.

17

Das Amtsgericht Ansbach stellte in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 u. a. fest, dass Herr Wittmann in der Vergangenheit bereits elf Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sei. Insbesondere sei ihm seine deutsche Fahrerlaubnis im Jahr 2001 entzogen und später in Deutschland keine Fahrerlaubnis mehr erteilt worden.

18

Herr Wittmann legte gegen dieses Urteil vom 23. Januar 2014 Revision beim Oberlandesgericht Nürnberg ein. Die Freiheitsstrafe wurde bis zur Verkündung des Urteils des vorlegenden Gerichts ausgesetzt.

19

Da das Oberlandesgericht Nürnberg Zweifel hatte, ob es gemäß der Richtlinie 2006/126 den polnischen Führerschein anzuerkennen habe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 so auszulegen, dass es der Entziehung eines Führerscheins gleichsteht, wenn dem Führer eines Fahrzeugs nur deshalb eine Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, weil ihm die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen worden ist und er daher keine Fahrerlaubnis hat, und wenn zugleich angeordnet wird, dass dieser Person jedenfalls für eine bestimmte Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf?

Zur Vorlagefrage

20

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat, der dem Führer eines Kraftfahrzeugs die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie ihm bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass dieser Person während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht.

21

Herr Wittmann ist der Auffassung, dass die Sachverhalte, zu denen die früheren Urteile des Gerichtshofs auf diesem Gebiet ergangen seien, nicht mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache vergleichbar seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (Urteil Akyüz, C‑467/10, EU:C:2012:112, Rn. 46) dürften diesem Grundsatz keine neuen Ausnahmen hinzugefügt werden. Der Gerichtshof habe zwei klare Ausnahmetatbestände entwickelt, nämlich zum einen die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses, die in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens keine Rolle spiele, und zum anderen den Erwerb eines ausländischen Führerscheins nach Entzug der nationalen Berechtigung oder innerhalb einer Sperrfrist. Er, Herr Wittmann, habe seinen polnischen Führerschein nicht innerhalb einer Sperrfrist erworben, da die Sperre erst nach Erwerb dieses Führerscheins begonnen habe.

22

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass das vorlegende Gericht auf Parallelen der vorliegenden Rechtssache zu dem Sachverhalt hingewiesen habe, der dem Urteil Weber (C‑1/07, EU:C:2008:640) zugrunde gelegen habe. Es sei daher zu prüfen, ob es zwischen diesen beiden Fällen Unterschiede gebe, die eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung rechtfertigten. Dies sei zu verneinen, da sich Herr Wittmann, soweit sein polnischer Führerschein betroffen sei, in einer Situation befinde, die derjenigen des Angeklagten in der Rechtssache, in der das Urteil Weber (C‑1/07, EU:C:2008:640) ergangen sei, vergleichbar sei.

23

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sowie Art. 1 Abs. 2 der vor der Richtlinie 2006/126 geltenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C‑467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, sowie Hofmann, C‑419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).

24

Nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126 hat ein Mitgliedstaat jedoch die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

25

Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht Lindau gegen Herrn Wittmann, bevor dieser am 14. September 2005 den polnischen Führerschein erwarb, am 18. Juli 2005 eine Sperre für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis angeordnet hatte. Da das Urteil des Amtsgerichts Lindau am 14. Juli 2006 rechtskräftig geworden ist, begann diese Sperre folglich am selben Tag und endete ein Jahr später, nämlich am 14. Juli 2007. Darüber hinaus wurde der Sachverhalt, der die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland rechtfertigt, am 1. Dezember 2004 festgestellt, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung des polnischen Führerscheins.

26

Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Weber (C‑1/07, EU:C:2008:640) ergangen ist, um eine Person ging, die in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen geführt hatte und gegen die über die Verhängung einer Geldbuße hinaus eine Aussetzung der Fahrerlaubnis für einen Monat festgesetzt worden war. Später war ihr wegen desselben Sachverhalts die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Erlass der Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung ihrer Fahrerlaubnis, aber vor Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung und vor der späteren Entscheidung, mit der ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hatte diese Person einen tschechischen Führerschein erworben, dessen Anerkennung die deutschen Behörden abgelehnt hatten.

27

Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewandt wurde, sofern dieser Führerschein nach einer Entscheidung über die Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C‑1/07, EU:C:2008:640, Rn. 41. Vgl. auch Urteil Apelt, C‑224/10, EU:C:2011:655, Rn. 31).

28

Zwar unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren gegen Herrn Wittmann festgesetzte Maßnahme von den Maßnahmen, die gegen Herrn Weber festgesetzt worden sind, da Herr Weber immer noch über seine deutsche Fahrerlaubnis verfügte, als er im deutschen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen hat, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Weber (C‑1/07, EU:C:2008:640) ergangen ist, Herr Wittmann zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuwiderhandlung dagegen nicht. Der Umstand jedoch, dass Herr Wittmann keine deutsche Fahrerlaubnis mehr besaß, die ihm entzogen werden konnte, ist für die Anwendung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126 ohne Bedeutung. Unter solchen Umständen ist ein Verbot für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nämlich als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, C‑224/10, EU:C:2011:655, Rn. 33, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine polizeiliche Verwahrung als Aussetzung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gewertet werden kann).

29

Wie die Kommission geltend gemacht hat, würde der Ausschluss solcher Maßnahmen vom Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126 bedeuten, dass die Personen, die Straßenverkehrsdelikte begangen habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein, besser behandelt würden als diejenigen, die solche Delikte begangen haben und dabei eine Fahrerlaubnis besaßen. Ein solches Ergebnis liefe dem Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr zuwider, dessen Bedeutung in den Erwägungsgründen 2 und 15 dieser Richtlinie hervorgehoben wird.

30

Einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, obwohl er gegen diese Person wegen einer vor dieser Erteilung der Fahrerlaubnis durch den zweiten Staat liegenden Tat eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hatte, führte dazu, Tätern von Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Mitgliedstaats, die mit einer solchen Maßnahme bestraft werden können, einen Anreiz zu schaffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten und so den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C‑1/07, EU:C:2008:640, Rn. 39).

31

Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, da dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C‑1/07, EU:C:2008:640, Rn. 36 und 41).

32

Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der dieser Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie ihr bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Person während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen.

Kosten

33

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der dieser Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie ihr bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Person während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.