Rechtssache C‑321/14
Colena AG
gegen
Karnevalservice Bastian GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Kosmetische Mittel — Verbraucherschutz — Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 — Gegenstand — Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke — Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird — Verbraucherschutz“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2015
Rechtsangleichung — Kosmetische Mittel — Verordnung Nr. 1223/2009 — Geltungsbereich — Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke — Nichteinbeziehung
(Verordnung Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Die Verordnung Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ungeachtet dessen, dass sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befindet.
(vgl. Rn. 27 und Tenor)
Rechtssache C‑321/14
Colena AG
gegen
Karnevalservice Bastian GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Kosmetische Mittel — Verbraucherschutz — Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 — Gegenstand — Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke — Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird — Verbraucherschutz“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2015
Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verordnung Nr. 1223/2009 – Geltungsbereich – Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke – Nichteinbeziehung
(Verordnung Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Die Verordnung Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ungeachtet dessen, dass sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befindet.
(vgl. Rn. 27 und Tenor)