Rechtssache C‑306/14

Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

gegen

Biovet AD

(Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 92/83/EWG — Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke — Art. 27 Abs. 1 Buchst. d — Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer — Ethylalkohol — Verwendung zur Reinigung und Desinfektion von Materialien und Räumen, die der Herstellung von Arzneimitteln dienen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2015

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts — Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Verbrauchsteuern — Richtlinie 92/83 — Alkohol und alkoholische Getränke — Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer — Für die Herstellung von Arzneimitteln verwendete Produkte — Begriff — Ethylalkohol, der für Zwecke der Reinigung oder der Desinfektion von der Herstellung von Arzneimitteln dienenden Materialien und Räumen einsetzt wird — Einbeziehung

    (Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1 Buchst. d)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 17)

  2.  Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiungsverpflichtung auf Ethylalkohol Anwendung findet, den ein Unternehmen zur Reinigung oder Desinfektion von der Herstellung von Arzneimitteln dienenden Materialien und Räumen einsetzt.

    Der Wortlaut dieser Bestimmung macht nämlich die Anwendung dieser Befreiung weder davon abhängig, dass diese Produkte unmittelbar der Herstellung von Arzneimitteln dienen, noch davon, dass sie in die Arzneimittel eingehen, zu deren Herstellung sie verwendet werden. Mit dieser Befreiung sollen die Auswirkungen der harmonisierten Verbrauchsteuer auf für die Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Alkohol neutralisiert werden, unabhängig davon, ob dieser Alkohol in die Arzneimittel eingeht oder ob er nur zu deren Herstellung notwendig ist, ohne jedoch in sie einzugehen.

    Außerdem ist, da der Ethylalkohol zum Zweck der Desinfektion eingesetzt wird, die ein notwendiger Bestandteil des Verfahrens zur Herstellung von Arzneimitteln ist, davon auszugehen, dass er im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83 zur „Herstellung von Arzneimitteln“ verwendet wird.

    (vgl. Rn. 20, 23, 26, 28 und Tenor)