Rechtssache C‑219/14
Kathleen Greenfield
gegen
The Care Bureau Ltd
(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Employment Tribunal Birmingham)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88/EG — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit — Auslegung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2015
Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)
Sozialpolitik — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 97/81 — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88 — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Pro-rata-temporis-Grundsatz — Erhöhung der Arbeitszeit — Pflicht des Mitgliedstaats, eine Nachberechnung der bereits entstandenen Ansprüche auf Jahresurlaub nach dem neuen Arbeitsrhythmus rückwirkend vorzunehmen — Fehlen — Verpflichtende Neuberechnung nur für den Zeitraum, in dem sich die Arbeitszeit erhöht hat
(Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7; Richtlinie 97/81 des Rates in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, Anhang, Paragraf 4 Nr. 2)
Sozialpolitik — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 97/81 — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88 — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Berechnung des Anspruchs, um die Ersatzvergütung für den bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder der Restbetrag des Anspruchs im Fall der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmen ist — Berechnungen, die anhand dieser Grundsätze vorzunehmen sind
(Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7; Richtlinie 97/81 des Rates in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, Anhang, Paragraf 4 Nr. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26, 27)
Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass im Fall einer Erhöhung der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, der bereits erworben war und eventuell in Anspruch genommen wurde, nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend nachberechnet werden müssen. Eine Nachberechnung ist jedoch für den Zeitraum vorzunehmen, in dem sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht hat.
Was die Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nämlich betrifft, sind die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeitete, voneinander zu unterscheiden, wobei die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen ist.
Dieses Ergebnis wird nicht durch die Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelten Pro-rata-temporis-Grundsatzes in Frage gestellt.
Zwar ist die Anwendung dieses Grundsatzes für die Gewährung des Jahresurlaubs für einen Zeitraum in Teilzeitbeschäftigung angemessen, da die Verringerung des Anspruchs auf Jahresurlaub für einen solchen Zeitraum in Bezug auf den für einen Zeitraum in Vollzeitbeschäftigung gewährten Anspruch aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz kann aber nicht nachträglich auf einen im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden.
Wenn Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 daher nicht von den Mitgliedstaaten verlangen, eine Nachberechnung der bereits entstandenen Ansprüche auf Jahresurlaub vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer die Zahl seiner Arbeitsstunden erhöht, stehen sie aber auch nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer einführen und eine solche Nachberechnung vornehmen.
(vgl. Rn. 35 bis 38, 44 und Tenor 1)
Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach denselben Grundsätzen vorzunehmen ist, ganz gleich, ob es sich um die Bestimmung der Ersatzvergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder um die Bestimmung des Restbetrags der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub im Fall der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses handelt.
Der Ausdruck „bezahlter [J]ahresurlaub“ in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bedeutet nämlich, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss.
Außerdem ist die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.
Daher ist die Berechnung der finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub nach denselben Modalitäten wie bei der Berechnung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vorzunehmen; auf den Zeitpunkt, in dem diese Berechnung vorgenommen wird, kommt es grundsätzlich nicht an.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Zeitpunkt, in dem diese Berechnung vorzunehmen ist, einen Einfluss auf die Modalitäten dieser Berechnung haben kann.
Die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts erfordert nämlich, wenn es sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, eine spezielle Analyse. In einer solchen Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, im Licht der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beurteilen, ob die Methoden für die Berechnung eines gewöhnlichen Arbeitsentgelts und einer finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub auf der Grundlage eines Mittelwerts aus einem als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum dem mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziel entsprechen.
(vgl. Rn. 50 bis 54, 57 und Tenor 2)