Rechtssache C‑158/14
A u. a.
gegen
Minister van Buitenlandse Zaken
(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Niederlande])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Rahmenbeschluss 2002/475/JI – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Aufnahme der Organisation der ‚Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)‘ in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind – Vorlagefrage nach der Gültigkeit dieser Aufnahme – Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht – Begriff der terroristischen Handlung – Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Gültigkeitsprüfung–Frage nach der Gültigkeit der Aufnahme einer Organisation in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind–Durchführungsverordnungen zu dieser Aufnahme, die nicht auf der Grundlage von Art. 263 AEUV angegriffen wurden–Im Ausgangsverfahren von Personen, die nicht offensichtlich zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage berechtigt waren, erhobene Klage–Zulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV und Art. 267 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 2580/2001, Art. 2 Abs. 3 und Nr. 610/2010)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik–Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus–Einfrieren von Geldern–Aufgrund einer Durchführungsbefugnis erlassene Maßnahmen–Auslegung des Durchführungsrechtsakts im Einklang mit dem Basisrechtsakt–Berücksichtigung des Kontextes der fraglichen Regelung
(Art. 215 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 610/2010 des Rates)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik–Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus–Einfrieren von Geldern–Begriff der terroristischen Handlungen–Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts–Einbeziehung–Folgen für die Gültigkeit der Aufnahme einer Organisation in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind–Fehlen
(Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 2580/2001 und Nr. 610/2010)
Daraus ergibt sich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Union nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union offensichtlich zulässig gewesen wäre und die natürliche oder juristische Person, die eine solche Klage hätte erheben können, dies innerhalb der Ausschlussfrist nicht getan hat und sich im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden Rechtsakts beruft, um das nationale Gericht dazu anzuhalten, den Gerichtshof mit dem in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, das sich auf die Gültigkeit dieses Rechtsakts bezieht, und so die Bestandskraft zu umgehen, die dieser Rechtsakt ihr gegenüber nach dem Ablauf der Klagefrist entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 18, und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30).
Es ist nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)“ in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannte Liste zulässig gewesen wären.
Zunächst waren die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens nämlich nicht selbst in der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern eingetragen.
Weiterhin ist nicht offensichtlich, dass sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von den fraglichen Rechtsakten „individuell“ betroffen waren. Die Aufnahme der Organisation der LTTE in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern hat nämlich gegenüber anderen Personen als dieser Organisation dadurch allgemeine Geltung, dass sie dazu beiträgt, eine unbestimmte Anzahl von Personen zur Beachtung spezifischer, gegen diese Organisation gerichteter restriktiver Maßnahmen zu verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244, vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 51, und vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56).
Schließlich wurde die Situation der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens nicht durch die Rechtsakte der Union zu dieser Aufnahme unmittelbar beeinträchtigt, sondern durch die Verhängung von Sanktionen, die allein auf das niederländische Recht gestützt waren, das neben anderen Gesichtspunkten u. a. diese Aufnahme berücksichtigte.
(vgl. Rn. 70, 72-75, Tenor 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 79)
Da der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und die Verordnung Nr. 2580/2001 der Einstufung von Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts als „terroristische Handlungen“ im Sinne dieser Rechtsakte der Union nicht entgegenstehen, beeinträchtigt der Umstand, dass die Aktivitäten der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)“ solche Aktivitäten darstellen könnten, die Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 sowie der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der in Nr. 1 des Tenors genannten Aufnahme nicht.
(vgl. Rn. 98, Tenor 2)