Rechtssache C‑148/14

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Nordzucker AG

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union — Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten — Sanktionen — Art. 16 Abs. 1 und 3“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. April 2015

  1. Gerichtliches Verfahren – Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – Antrag mit dem Ziel, zu den Rechtsausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen – Voraussetzungen für die Wiedereröffnung

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

  2. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den gemeldeten und geprüften Emissionen entspricht – Zusätzliche Prüfung durch eine nationale Behörde, bei der sich herausstellt, dass die Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden – Nichtanwendbarkeit der Sanktion, die für die Nichtabgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten bei Ablauf der Abgabefrist – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Sanktion – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

    (Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 2 Buchst. e, 12 Abs. 3 und 16 Abs. 1 und 3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 24)

  2.  Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr entspricht, wie sie gemäß Art. 15 dieser Richtlinie gemeldet und geprüft worden sind, keine Anwendung findet, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 die Sanktionen festzulegen, die in einem solchen Fall verhängt werden können.

    Erstens beruht die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87 auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Treibhausgasemissionszertifikate. Die Verpflichtung der Betreiber, bis zum 30. April des laufenden Jahres eine ihren Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entsprechende Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zwecks Löschung abzugeben, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 zwingend in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen anzugeben ist und in Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie eindeutig formuliert ist, wird als einzige Verpflichtung in dieser Richtlinie selbst durch deren Art. 16 Abs. 3 mit einer präzisen Sanktionsandrohung bewehrt, während die Sanktionen für alle anderen ihren Bestimmungen zuwiderlaufenden Verhaltensweisen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.

    Zweitens stellt die Prüfung der Emissionsberichte eine unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Zertifikate dar. Da die Richtlinie 2003/87 keine weiteren Kontrollmechanismen vorsieht und die Abgabe von Zertifikaten von keiner weiteren Voraussetzung abhängig macht als der Feststellung, dass der Emissionsbericht zufriedenstellend ist, ist die in Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene pauschale Sanktion gegen jene Betreiber festzusetzen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, indem sie kein Zertifikat abgeben oder weniger Zertifikate abgeben, als den gemeldeten Emissionen entspricht. Somit kann diese Richtlinie, auch wenn sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zusätzliche Kontrollen oder Prüfungen vorzunehmen, nicht dahin ausgelegt werden, dass es erforderlich ist, wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die sie nicht eindeutig festlegt, automatisch eine Sanktion aufzuerlegen.

    Schließlich ist diese Auslegung auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten. Denn die automatische Anwendung der pauschalen Sanktion nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 wäre unverhältnismäßig, da ein Betreiber, vorbehaltlich seines guten Glaubens, das Ergebnis solcher zusätzlicher Kontrollen nicht hinreichend sicher vorhersehen kann.

    (vgl. Rn. 28-30, 32, 34, 35, 37, 38, 41, 43, 45 und Tenor)


Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gerichtliches Verfahren – Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – Antrag mit dem Ziel, zu den Rechtsausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen – Voraussetzungen für die Wiedereröffnung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

2. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den gemeldeten und geprüften Emissionen entspricht – Zusätzliche Prüfung durch eine nationale Behörde, bei der sich herausstellt, dass die Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden – Nichtanwendbarkeit der Sanktion, die für die Nichtabgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten bei Ablauf der Abgabefrist – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Sanktion – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 2 Buchst. e, 12 Abs. 3 und 16 Abs. 1 und 3)

Leitsätze

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 24)

2. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr entspricht, wie sie gemäß Art. 15 dieser Richtlinie gemeldet und geprüft worden sind, keine Anwendung findet, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 die Sanktionen festzulegen, die in einem solchen Fall verhängt werden können.

Erstens beruht die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87 auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Treibhausgasemissionszertifikate. Die Verpflichtung der Betreiber, bis zum 30. April des laufenden Jahres eine ihren Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entsprechende Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zwecks Löschung abzugeben, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 zwingend in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen anzugeben ist und in Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie eindeutig formuliert ist, wird als einzige Verpflichtung in dieser Richtlinie selbst durch deren Art. 16 Abs. 3 mit einer präzisen Sanktionsandrohung bewehrt, während die Sanktionen für alle anderen ihren Bestimmungen zuwiderlaufenden Verhaltensweisen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.

Zweitens stellt die Prüfung der Emissionsberichte eine unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Zertifikate dar. Da die Richtlinie 2003/87 keine weiteren Kontrollmechanismen vorsieht und die Abgabe von Zertifikaten von keiner weiteren Voraussetzung abhängig macht als der Feststellung, dass der Emissionsbericht zufriedenstellend ist, ist die in Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene pauschale Sanktion gegen jene Betreiber festzusetzen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, indem sie kein Zertifikat abgeben oder weniger Zertifikate abgeben, als den gemeldeten Emissionen entspricht. Somit kann diese Richtlinie, auch wenn sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zusätzliche Kontrollen oder Prüfungen vorzunehmen, nicht dahin ausgelegt werden, dass es erforderlich ist, wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die sie nicht eindeutig festlegt, automatisch eine Sanktion aufzuerlegen.

Schließlich ist diese Auslegung auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten. Denn die automatische Anwendung der pauschalen Sanktion nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 wäre unverhältnismäßig, da ein Betreiber, vorbehaltlich seines guten Glaubens, das Ergebnis solcher zusätzlicher Kontrollen nicht hinreichend sicher vorhersehen kann.

(vgl. Rn. 28-30, 32, 34, 35, 37, 38, 41, 43, 45 und Tenor)