Rechtssache C‑141/14

Europäische Kommission

gegen

Republik Bulgarien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2009/147/EG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete Kaliakra und Belite skali — Richtlinie 92/43/EWG — Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten — Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Kompleks Kaliakra — Richtlinie 2011/92/EU — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Zeitliche Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen — Verschlechterung der natürlichen Lebensräume der Arten sowie Störungen von Arten — Windenergie — Tourismus“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2016

  1. Umwelt — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Richtlinie 2009/147 — Auswahl und Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten — Ermessen der Mitgliedstaaten — Grenzen

    (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 2)

  2. Umwelt — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 92/43 — Besondere Schutzgebiete — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten zu vermeiden — Umfang — Zeitliche Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen

    (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 2)

  3. Umwelt — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 92/43 — Besondere Schutzgebiete — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten zu vermeiden — Vertragsverletzung — Der Kommission obliegende Beweislast — Umfang

    (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 2)

  4. Umwelt — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Richtlinie 2009/147 — Besondere Schutzmaßnahmen — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung und die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume zu vermeiden — Vertragsverletzung — Der Kommission obliegende Beweislast — Umfang

    (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 4)

  5. Umwelt — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Richtlinie 2009/147 — Besondere Schutzmaßnahmen — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung und die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume zu vermeiden — Nichtausweisung eines bestimmten Gebiets als Besonderes Schutzgebiet — Keine Auswirkung

    (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 4)

  6. Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

    (Art. 258 AEUV)

  7. Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 2011/92 — Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen — Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten — Grenzen — Berücksichtigung der kumulativen Auswirkung eines Projekts mit anderen Projekten

    (Richtlinie 2011/92 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge II und III Nr. 1 Buchst. b; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 27-30)

  2.  Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gilt auch für Anlagen, für die das Vorhaben von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bevor der nach dieser Richtlinie vorgesehene Schutz für das betreffende Schutzgebiet Geltung erlangte. Solche Projekte unterliegen nämlich zwar nicht den Vorgaben der Richtlinie 92/43 über eine Ex-ante-Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende Gebiet, ihre Durchführung fällt jedoch unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie.

    Die Durchführung eines Projekts zur Errichtung von Windkraftanlagen und die Tätigkeit, die durch die daraus entstandenen Anlagen entfaltet wird, fallen unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43, obwohl ihre Genehmigungen vor dem Beitritt des betroffenen Mitgliedstaates und vor dem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die Richtlinie 92/43 und die Richtlinie 2009/147 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten auf diese Genehmigungen zur Anwendung kamen.

    (vgl. Rn. 51, 52, 55)

  3.  Eine Tätigkeit steht nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann. Allerdings braucht die Kommission für den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Bestimmung nicht das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Betrieb der aus einem Projekt entstandenen Anlagen und einer erheblichen Störung der betreffenden Arten darzutun. Es genügt nämlich, wenn sie die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachweist, dass der Betrieb solche Störungen verursacht.

    (vgl. Rn. 56,58)

  4.  Was Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten betrifft, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel in den Besonderen Schutzgebieten zu vermeiden, so ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung festzustellen, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass ein Projekt die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert oder für diese Arten erhebliche Störungen verursacht.

    Wenn festgestellt worden ist, dass der Betrieb von Windkraftanlagen geeignet ist, erhebliche Störungen und eine Verschlechterung der Habitate von geschützten Vogelarten zu verursachen, spricht insoweit der Umstand, dass die in Rede stehenden Besonderen Schutzgebiete noch immer von solchen Vögeln aufgesucht werden und sich der Vogelzug bei entsprechenden Windverhältnissen in einem der fraglichen Betriebsgebiete konzentriert, nicht gegen diese Feststellung. Denn die Schutzpflichten bestehen schon, bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Aussterbens einer geschützten Vogelart konkretisiert hat.

    (vgl. Rn. 66, 70, 75, 76)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 67)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 88)

  7.  Was die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien betrifft, anhand derer bestimmt werden kann, ob die unter Anhang II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten fallenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, so räumt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung den Mitgliedstaaten insoweit zwar sicherlich einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen. Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt. Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang II dieser Richtlinie fallenden Projekts befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist.

    Außerdem obliegt es einer nationalen Behörde bei der Prüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte. Denn im Hinblick auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit deren Anhang III Nr. 1 Buchst. b sind die Merkmale eines Projekts insbesondere hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten zu beurteilen.

    (vgl. Rn. 91-96)