Rechtssache C‑106/14
Fédération des entreprises du commerce et de la distribution (FCD)
und
Fédération des magasins de bricolage et de l’aménagement de la maison (FMB)
gegen
Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) — Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 — Besonders besorgniserregende Stoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind — Unterrichtungs‑ und Informationspflicht — Berechnung des Schwellenwerts von 0,1 Massenprozent“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Prüfung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht — Ausschluss — Angabe aller sich aus dem Unionsrecht ergebenden Kriterien für die Auslegung an das vorlegende Gericht — Einbeziehung
(Art. 267 AEUV)
Rechtsangleichung — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — REACH-Verordnung — Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) — Verbindlichkeit — Fehlen
(Art. 288 AEUV; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 77 Abs. 2)
Rechtsangleichung — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — REACH-Verordnung — Artikel — Begriff — Komplexes Produkt, das sich aus mehreren einzelnen Erzeugnissen zusammensetzt — Einbeziehung — Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 3 Nr. 3; Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Rechtsangleichung — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — REACH-Verordnung — Besonders besorgniserregende Stoffe — Unterrichtungspflicht — Umfang
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 Abs. 2)
Rechtsangleichung — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — REACH-Verordnung — Besonders besorgniserregende Stoffe — Unterrichtungspflicht — Vorhandensein eines besonders besorgniserregenden Stoffes in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent — Feststellung obliegt dem Produzenten und dem Importeur
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, 130. Erwägungsgrund, Art. 7 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1)
Rechtsangleichung — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — REACH-Verordnung — Besonders besorgniserregende Stoffe — Unterrichtungspflicht — Umfang
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 33 und Art. 59 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 25)
In Anbetracht des Willens des Gesetzgebers, dem Sekretariat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung u. a. die Aufgabe zuzuweisen, gegebenenfalls technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel für die Anwendung dieser Verordnung bereitzustellen, kann ein Dokument wie die ECHA-Leitlinien eines der Elemente sein, die bei der Auslegung der Verordnung zu berücksichtigen sind. Trotz des wissenschaftlichen und technischen Charakters der Aspekte in Bezug auf die unter die Verordnung Nr. 1907/2006 fallenden chemischen Stoffe hat ein solches Dokument ausschließlich erläuternden Charakter. Die darin enthaltene Auslegung der Vorschriften dieser Richtlinie ist rechtlich nicht bindend. Dieses von der ECHA erstellte Dokument gehört nämlich nicht zu den in Art. 288 AEUV aufgeführten Rechtsakten der Union und kann als solches nicht rechtlich bindend sein.
(vgl. Rn. 28)
Aus der in Art. 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung enthaltenen Begriffsbestimmung folgt, dass sich die Einstufung eines Gegenstands als „Erzeugnis“ im Sinne dieser Verordnung auf drei Elemente stützt. Erstens bezieht sich der Begriff „Erzeugnis“ ausschließlich auf Gegenstände, die ein „Herstellungsverfahren“ durchlaufen haben. Er gilt deshalb nur für hergestellte Gegenstände, im Unterschied zu Gegenständen im Naturzustand. Zweitens muss der Gegenstand durch dieses Herstellungsverfahren – abgesehen von sonstigen, insbesondere physikalischen oder chemischen Eigenschaften – „eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt“ erhalten. Drittens muss diese aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangene Form, Oberfläche oder Gestalt die Funktion des Gegenstands in größerem Maß bestimmen als die chemische Zusammensetzung.
Bei einem komplexen Produkt, das aus mehreren hergestellten Gegenständen besteht, die die in dem genannten Art. 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien erfüllen, ist festzustellen, dass dieser Fall in keiner Vorschrift dieser Verordnung im Einzelnen geregelt ist. Ob ein komplexes Produkt selbst als Erzeugnis eingestuft werden kann, hängt ausschließlich von der Prüfung dieser Kriterien ab. Infolgedessen gilt die Einstufung als Erzeugnis für jeden den Kriterien von Art. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung entsprechenden Gegenstand, der zu einem Bestandteil eines komplexen Produkts wird, weiter, es sei denn, er wird infolge des Herstellungsverfahrens zu Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12 über Abfälle oder verliert die Form, Oberfläche oder Gestalt, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt.
(vgl. Rn. 47-50, 53, 54)
Aus Art. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung ergibt sich, dass sich die Unterrichtungspflicht des Produzenten betreffend besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 nur auf die von ihm selbst produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnisse bezieht. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für ein Erzeugnis, das, auch wenn dieser Produzent es als Vorleistung verwendet hat, von einem Dritten produziert wurde.
(vgl. Rn. 55, 57)
Der Produzent ist in den von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung erfassten Fällen verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe in dem von ihm produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnis mitzuteilen. Wird das Erzeugnis in der Folge von einem zweiten Produzenten als Vorleistung bei der Herstellung eines komplexen Produkts verwendet, so ist dieser zweite Produzent nicht verpflichtet, seinerseits der ECHA das Vorhandensein des fraglichen Stoffes in diesem Erzeugnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung würde nämlich die vom Produzenten des betreffenden Erzeugnisses gemachte Mitteilung verdoppeln. Eine solche überflüssige und unnütze Belastung wäre schwer zu vereinbaren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf dessen Wahrung im 130. Erwägungsgrund der genannten Verordnung gerade hingewiesen wird. Die vorstehenden Erwägungen können entsprechend auf die den Importeuren nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 obliegende Unterrichtungspflicht übertragen werden.
Folglich hat für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 der Produzent festzustellen, ob in jedem von ihm produzierten Erzeugnis ein gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelter besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, und der Importeur eines Produkts, das sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, hat für jedes Erzeugnis festzustellen, ob es einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) dieses Erzeugnisses enthält.
(vgl. Rn. 61-63, 83 und Tenor)
Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren hat, indem er ihnen mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt.
Da sich die nach Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehene Unterrichtungspflicht unmittelbar auf das Vorhandensein eines in dem Erzeugnis enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffes bezieht, wäre es mit ihr unvereinbar, wenn die Aufnahme eines Erzeugnisses als Vorleistung in ein komplexes Produkt den Übergang der Informationspflicht auf jeden an der Lieferkette Beteiligten unterbrechen könnte. Die Wirksamkeit der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflicht muss entlang der gesamten Lieferkette bis zum Endverbraucher gewährleistet sein. Die Informationspflicht, die den aufeinanderfolgenden Beteiligten entlang dieser Lieferkette obliegt, soll daher das Erzeugnis, auf das sie sich bezieht, bis zum Endverbraucher begleiten.
(vgl. Rn. 79, 80, 82, 83 und Tenor)
Rechtssache C‑106/14
Fédération des entreprises du commerce et de la distribution (FCD)
und
Fédération des magasins de bricolage et de l’aménagement de la maison (FMB)
gegen
Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) — Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 — Besonders besorgniserregende Stoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind — Unterrichtungs‑ und Informationspflicht — Berechnung des Schwellenwerts von 0,1 Massenprozent“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Prüfung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht – Ausschluss – Angabe aller sich aus dem Unionsrecht ergebenden Kriterien für die Auslegung an das vorlegende Gericht – Einbeziehung
(Art. 267 AEUV)
Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) – Verbindlichkeit – Fehlen
(Art. 288 AEUV; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 77 Abs. 2)
Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Artikel – Begriff – Komplexes Produkt, das sich aus mehreren einzelnen Erzeugnissen zusammensetzt – Einbeziehung – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 3 Nr. 3; Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Unterrichtungspflicht – Umfang
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 Abs. 2)
Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Unterrichtungspflicht – Vorhandensein eines besonders besorgniserregenden Stoffes in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent – Feststellung obliegt dem Produzenten und dem Importeur
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, 130. Erwägungsgrund, Art. 7 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1)
Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Unterrichtungspflicht – Umfang
(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung, Art. 33 und Art. 59 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 25)
In Anbetracht des Willens des Gesetzgebers, dem Sekretariat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung u. a. die Aufgabe zuzuweisen, gegebenenfalls technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel für die Anwendung dieser Verordnung bereitzustellen, kann ein Dokument wie die ECHA-Leitlinien eines der Elemente sein, die bei der Auslegung der Verordnung zu berücksichtigen sind. Trotz des wissenschaftlichen und technischen Charakters der Aspekte in Bezug auf die unter die Verordnung Nr. 1907/2006 fallenden chemischen Stoffe hat ein solches Dokument ausschließlich erläuternden Charakter. Die darin enthaltene Auslegung der Vorschriften dieser Richtlinie ist rechtlich nicht bindend. Dieses von der ECHA erstellte Dokument gehört nämlich nicht zu den in Art. 288 AEUV aufgeführten Rechtsakten der Union und kann als solches nicht rechtlich bindend sein.
(vgl. Rn. 28)
Aus der in Art. 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung enthaltenen Begriffsbestimmung folgt, dass sich die Einstufung eines Gegenstands als „Erzeugnis“ im Sinne dieser Verordnung auf drei Elemente stützt. Erstens bezieht sich der Begriff „Erzeugnis“ ausschließlich auf Gegenstände, die ein „Herstellungsverfahren“ durchlaufen haben. Er gilt deshalb nur für hergestellte Gegenstände, im Unterschied zu Gegenständen im Naturzustand. Zweitens muss der Gegenstand durch dieses Herstellungsverfahren – abgesehen von sonstigen, insbesondere physikalischen oder chemischen Eigenschaften – „eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt“ erhalten. Drittens muss diese aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangene Form, Oberfläche oder Gestalt die Funktion des Gegenstands in größerem Maß bestimmen als die chemische Zusammensetzung.
Bei einem komplexen Produkt, das aus mehreren hergestellten Gegenständen besteht, die die in dem genannten Art. 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien erfüllen, ist festzustellen, dass dieser Fall in keiner Vorschrift dieser Verordnung im Einzelnen geregelt ist. Ob ein komplexes Produkt selbst als Erzeugnis eingestuft werden kann, hängt ausschließlich von der Prüfung dieser Kriterien ab. Infolgedessen gilt die Einstufung als Erzeugnis für jeden den Kriterien von Art. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung entsprechenden Gegenstand, der zu einem Bestandteil eines komplexen Produkts wird, weiter, es sei denn, er wird infolge des Herstellungsverfahrens zu Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12 über Abfälle oder verliert die Form, Oberfläche oder Gestalt, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt.
(vgl. Rn. 47-50, 53, 54)
Aus Art. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung ergibt sich, dass sich die Unterrichtungspflicht des Produzenten betreffend besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 nur auf die von ihm selbst produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnisse bezieht. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für ein Erzeugnis, das, auch wenn dieser Produzent es als Vorleistung verwendet hat, von einem Dritten produziert wurde.
(vgl. Rn. 55, 57)
Der Produzent ist in den von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung erfassten Fällen verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe in dem von ihm produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnis mitzuteilen. Wird das Erzeugnis in der Folge von einem zweiten Produzenten als Vorleistung bei der Herstellung eines komplexen Produkts verwendet, so ist dieser zweite Produzent nicht verpflichtet, seinerseits der ECHA das Vorhandensein des fraglichen Stoffes in diesem Erzeugnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung würde nämlich die vom Produzenten des betreffenden Erzeugnisses gemachte Mitteilung verdoppeln. Eine solche überflüssige und unnütze Belastung wäre schwer zu vereinbaren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf dessen Wahrung im 130. Erwägungsgrund der genannten Verordnung gerade hingewiesen wird. Die vorstehenden Erwägungen können entsprechend auf die den Importeuren nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 obliegende Unterrichtungspflicht übertragen werden.
Folglich hat für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 der Produzent festzustellen, ob in jedem von ihm produzierten Erzeugnis ein gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelter besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, und der Importeur eines Produkts, das sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, hat für jedes Erzeugnis festzustellen, ob es einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) dieses Erzeugnisses enthält.
(vgl. Rn. 61-63, 83 und Tenor)
Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der durch die Verordnung Nr. 366/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren hat, indem er ihnen mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt.
Da sich die nach Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehene Unterrichtungspflicht unmittelbar auf das Vorhandensein eines in dem Erzeugnis enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffes bezieht, wäre es mit ihr unvereinbar, wenn die Aufnahme eines Erzeugnisses als Vorleistung in ein komplexes Produkt den Übergang der Informationspflicht auf jeden an der Lieferkette Beteiligten unterbrechen könnte. Die Wirksamkeit der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflicht muss entlang der gesamten Lieferkette bis zum Endverbraucher gewährleistet sein. Die Informationspflicht, die den aufeinanderfolgenden Beteiligten entlang dieser Lieferkette obliegt, soll daher das Erzeugnis, auf das sie sich bezieht, bis zum Endverbraucher begleiten.
(vgl. Rn. 79, 80, 82, 83 und Tenor)