Rechtssache C‑48/14

Europäisches Parlament

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2013/51/Euratom — Wahl der Rechtsgrundlage — EAG-Vertrag — Art. 31 EA und 32 EA — AEU‑Vertrag — Art. 192 Abs. 1 AEUV — Schutz der menschlichen Gesundheit — Radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch — Rechtssicherheit — Loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Februar 2015

  1. Handlungen der Organe — Wahl der Rechtsgrundlage — Kriterien — Für den Erlass eines ähnlichen Rechtsakts herangezogene Rechtsgrundlage — Unerheblichkeit

  2. Handlungen der Organe — Wahl der Rechtsgrundlage — Kriterien — Bestehen einer spezifischen Rechtsgrundlage — Richtlinie 2013/51 — Erlass auf der Grundlage der spezifischen Bestimmungen von Art. 31 EA

    (Art. 192 Abs. 1 AEUV; Art. 30 EA und 31 EA; Richtlinie 2013/51 des Rates)

  3. EAG — Gesundheitsschutz — Aufstellung einheitlicher Sicherheitsnormen — Richtlinie 2013/51 — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit — Fehlen

    (EAG-Vertrag Titel II Kapitel 3; Richtlinien 98/83 und 2013/51 des Rates)

  4. Europäische Union — Organe — Verpflichtungen — Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit — Verstoß — Fehlen

    (Art. 13 Abs. 2 EUV; Art. 30 EA und 31 EA; Richtlinie 2013/51 des Rates)

  1.  Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Union muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsgrundlage für den Erlass anderer Rechtsakte der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogen wurde, da die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts anhand seines Ziels und Inhalts zu bestimmen ist.

    (vgl. Rn. 29, 30)

  2.  Wenn die Verträge eine spezifischere Bestimmung enthalten, die als Rechtsgrundlage für den betreffenden Rechtsakt dienen kann, ist er auf diese Bestimmung zu stützen. Was den Erlass der Richtlinie 2013/51 betrifft, so stellt in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung vor radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch Art. 31 EA eine spezifischere Rechtsgrundlage dar als die allgemeine Rechtsgrundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV.

    Zum einen entspricht nämlich die Zielsetzung dieser Richtlinie der Zielsetzung einer Grundnorm im Sinne von Art. 30 EA, mit der der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gewährleistet werden soll. Was zum anderen den Inhalt dieser Richtlinie anbelangt, so werden Parameterwerte sowie Häufigkeit und Methoden für die Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt. Auch ihrem Inhalt nach entspricht die Richtlinie daher einer Grundnorm im Sinne von Art. 30 EA, mit der gemäß Abs. 2 Buchst. a und b dieses Artikels für ionisierende Strahlungen die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren, und die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall festgelegt werden.

    (vgl. Rn. 32, 33, 36, 37)

  3.  Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählt, gebietet, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können.

    Im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, der durch die Bestimmungen in Teil II Kapitel 3 des EAG-Vertrags sichergestellt wird, besteht im Verhältnis zwischen der Richtlinie 2013/51 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Richtlinie 98/83 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kein Widerspruch. Zum einen bestimmen die beiden Richtlinien nämlich die gleichen Parameterwerte. Zum anderen stellt die Richtlinie 2013/51 im Verhältnis zur Richtlinie 98/83, die allgemein die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch betrifft, eine lex specialis für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gegen Gefahren, die von radioaktiven Stoffen in diesem Wasser ausgehen, dar. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz lex specialis derogat legi generali auch dann anwendbar, wenn die lex generalis und die lex specialis von demselben Organ stammen. Daher ersetzen bei einer eventuellen Unvereinbarkeit der mit den beiden Richtlinien geschaffenen Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie 2013/51 diejenigen der Richtlinie 98/83, wie im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/51 ausdrücklich bestätigt wird, so dass hieraus kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit resultieren kann.

    (vgl. Rn. 45, 46, 49-51)

  4.  Die loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen nach Art. 13 Abs. 2 EUV erfolgt in den Grenzen der den einzelnen Organen durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse. Die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 EUV ist also nicht geeignet, diese Befugnisse zu verändern.

    Da sich der Rat für den Erlass der Richtlinie 2013/51 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch auf eine geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 31 EA, gestützt hatte, kann in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden, dass er gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat. Insbesondere beruht das für den Erlass eines Rechtsakts durchgeführte Verfahren allein auf der Entscheidung der Verfasser der Verträge und nicht auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, während die Befugnisse des Parlaments und des Rates aus den Art. 30 EA und 31 EA hinsichtlich ihrer Rolle im Gesetzgebungsverfahren nicht nach diesem Grundsatz begrenzt oder erweitert werden können.

    (vgl. Rn. 57-60, 62)