SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 7. April 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑442/14

Bayer CropScience SA-NV,

Stichting De Bijenstichting

gegen

College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Verwaltungsgericht für Handel und Gewerbe, Niederlande])

„Richtlinie 2003/4/EG — Zugang zu Umweltinformationen — Ausnahmen — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse — Informationen über Emissionen in die Umwelt — Vertraulichkeit — Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 — Pflanzenschutzmittel — Richtlinie 98/8/EG — Biozidprodukte“

I – Einleitung

1.

Ein Leitmotiv europäischer Umweltpolitik ist die Transparenz. Nicht nur Behörden und Unternehmen, sondern auch Bürger, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Wissenschaftler sollen in die Lage versetzt werden, sich qualifiziert an der Debatte über den Umweltschutz zu beteiligen und so zu einem besseren Umweltschutz beizutragen.

2.

Eine besonders lebhafte Debatte gilt der Bedeutung von Pflanzenschutzmitteln für das sogenannte „Bienensterben“, d. h. des Rückgangs von Bienenbeständen, aber auch von anderen Insektenarten, die zur Bestäubung von Pflanzen beitragen. ( 2 ) Daher besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen, die Hersteller in den unionsrechtlich geregelten Zulassungsverfahren den Behörden vorlegen, um die Genehmigung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzprodukten zu erreichen. Allerdings befürchten diese Hersteller Nachteile im Wettbewerb, wenn ihre Konkurrenten Zugang zu diesen Informationen erhalten.

3.

Dieser Interessenkonflikt wird durch die Umweltinformationsrichtlinie ( 3 ) geregelt, die für den Zugang zu diesen Informationen gilt. ( 4 ) Danach können Behörden zwar im Prinzip den Zugang zu den ihnen vorliegenden Umweltinformationen zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verweigern, doch müssen sie trotzdem Informationen über Emissionen in die Umwelt und Informationen, deren Verbreitung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, herausgeben.

4.

Das vorliegende Verfahren betrifft den Zugang zu Informationen, die in Zulassungsverfahren über Pflanzenschutzmittel und ein Biozidprodukt vorgelegt wurden. Neben der Frage, ob es sich um Informationen über Emissionen handelt, ist insbesondere zu klären, wie sich das Fehlen eines Antrags auf Vertraulichkeit auf ein Auskunftsersuchen über Umweltinformationen auswirkt. Ein solcher kann im Rahmen der Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte vom Hersteller gestellt werden.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Internationales Recht

5.

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ( 5 ) (im Folgenden: Übereinkommen von Århus) niedergelegt, das die Gemeinschaft am 25. Juni 1998 in Århus (Dänemark) unterzeichnet hat. ( 6 )

6.

Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens regelt die Verweigerung der Bekanntgabe von Umweltinformationen wegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen:

„Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf

d)

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben;

…“

7.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die staatlichen Behörden übermittelt wurden, ist zugleich Gegenstand von Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens: ( 7 )

„Mitglieder, in denen die Vorlage nicht offenbarter Test- oder sonstiger Daten, deren Erstellung beträchtlichen Aufwand verursacht, Voraussetzung für die Marktzulassung pharmazeutischer oder agrochemischer Erzeugnisse ist, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, schützen diese Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch. Darüber hinaus schützen die Mitglieder solche Daten vor Offenbarung, es sei denn, dass diese zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.“

B – Unionsrecht

1. Die Umweltinformationsrichtlinie

8.

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wird auf Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie gewährt. Sie setzt das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Übereinkommen von Århus um.

9.

Art. 2 der Umweltinformationsrichtlinie definiert u. a. den Begriff der Umweltinformationen:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Umweltinformationen’ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

b)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

…“

10.

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in Art. 3 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie niedergelegt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.“

11.

Die Ausnahmen sind in Art. 4 der Umweltinformationsrichtlinie geregelt. Im vorliegenden Fall ist Abs. 2 Buchst. d, e und g von besonderem Interesse:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

e)

Rechte an geistigem Eigentum;

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Information zugestimmt hat;

Die in den Abs. 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Abs. 2 Buchst. a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

…“

2. Die Pflanzenschutzrichtlinie

12.

Die Pflanzenschutzrichtlinie ( 8 ) regelte zunächst das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

13.

Art. 13 Abs. 7 Unterabs. 4 der Pflanzenschutzrichtlinie betrifft die Vermeidung überflüssiger Tierversuche:

„Können sich der Antragsteller und der Inhaber vorheriger Zulassungen desselben Pflanzenschutzmittels gleichwohl nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen, so können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachversuchen mit Wirbeltieren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Antragstellern und Inhabern vorheriger Zulassungen vorschreiben, sich die Informationen gegenseitig zur Verfügung zu stellen; sie können zugleich das Verfahren zur Verwertung der Informationen und Bestimmungen zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Parteien festlegen.“

14.

Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie trifft folgende Regelung:

„Unbeschadet der … [Umweltinformationsrichtlinie] sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass von den Antragstellern vorgelegte Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, vertraulich behandelt werden, sofern der die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I betreibende Antragsteller oder die Person, die einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels stellt, dies beantragen und der Mitgliedstaat bzw. die Kommission die Begründung des Antragstellers akzeptiert.

Die Vertraulichkeit bezieht sich nicht auf:

…“

3. Die Pflanzenschutzverordnung

15.

Die Pflanzenschutzverordnung ( 9 ) gilt gemäß ihrem Art. 84 seit dem 14. Juni 2011 und ersetzt die Pflanzenschutzrichtlinie.

16.

Im 39. Erwägungsgrund der Pflanzenschutzverordnung heißt es:

„Studien erfordern eine erhebliche Investition. Diese Investition sollte geschützt werden, um die Forschung zu fördern. Daher sollten Versuche und Studien – abgesehen von solchen mit Wirbeltieren, für die die gemeinsame Nutzung der Daten zwingend vorgeschrieben wird –, die ein Antragsteller einem Mitgliedstaat vorlegt, gegen die Verwendung durch einen anderen Antragsteller geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch zeitlich begrenzt sein, um Wettbewerb zu ermöglichen. Auch sollte er auf solche Studien beschränkt sein, die für die Zwecke des Entscheidungsverfahrens unbedingt erforderlich sind, damit nicht Antragsteller die Schutzdauer durch Vorlage neuer, unnötiger Studien künstlich verlängern. Alle Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sollten die gleichen Chancen im Hinblick auf den Marktzugang haben.“

17.

Der 41. Erwägungsgrund der Pflanzenschutzverordnung setzt sich mit Auskunftsersuchen auseinander. Dort wird ausgeführt:

„Da die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde unterschiedliche Regeln Regelungen [sic] über den Zugang zu Dokumenten und deren Vertraulichkeit anwenden, ist es angebracht klarzustellen, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den in den Dokumenten, die sich im Besitz der genannten Stellen befinden, enthaltenen Informationen möglich ist und wie die Vertraulichkeit dieser Dokumente geregelt ist.“

18.

Art. 7 der Pflanzenschutzverordnung befasst sich mit dem Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe. Dort heißt es in Abs. 3:

„Bei Vorlage des Antrags kann der Antragsteller gemäß Art. 63 beantragen, dass bestimmte Informationen, einschließlich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Anträge auf Vertraulichkeit. Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet der berichterstattende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.“

19.

Art. 33 der Pflanzenschutzverordnung enthält Bestimmungen zum Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel:

„(1)   Ein Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, beantragt entweder selbst oder durch einen Vertreter eine Zulassung oder eine Änderung einer Zulassung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll.

(4)   Bei Vorlage des Antrags kann der Antragsteller gemäß Art. 63 beantragen, dass bestimmte Informationen, einschließlich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert vorzulegen.

Der Antragsteller legt gleichzeitig eine vollständige Liste der gemäß Art. 8 Abs. 2 eingereichten Studien und eine Liste von Berichten über Versuche und Studien vor, für die etwaige Datenschutzansprüche gemäß Art. 59 angemeldet werden.

Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet der den Antrag prüfende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen er vertraulich behandelt.

…“

20.

Art. 59 der Pflanzenschutzverordnung regelt den Datenschutz. Dort heißt es:

„(1)   Versuchs- und Studienberichte unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe dieses Artikels.

Ist ein Bericht geschützt, so darf der Mitgliedstaat, dem er vorgelegt wurde, ihn außer in Fällen gemäß Abs. 2 dieses Artikels, Art. 62 oder Art. 80 nicht zum Nutzen anderer Antragsteller für Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, Safener oder Synergisten und Zusatzstoffe verwenden.

(3)   Datenschutz gemäß Abs. 1 wird nur dann gewährt, wenn der Erstantragsteller zum Zeitpunkt der Vorlage des Dossiers Datenschutz für Versuchs- und Studienberichte über den Wirkstoff, Safener oder Synergisten, Zusatzstoff und das Pflanzenschutzmittel beansprucht und dem betreffenden Mitgliedstaat für jeden Versuchs- oder Studienbericht die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. f und Art. 33 Abs. 3 Buchst. d genannten Informationen sowie die Bestätigung vorgelegt hat, dass für den Versuchs- oder Studienbericht kein Datenschutzzeitraum gewährt wurde oder dass gewährte Datenschutzzeiträume nicht abgelaufen sind.“

21.

Kapitel IV der Verordnung, das mit „Öffentlicher Zugang zu Informationen“ überschrieben ist, besteht aus Art. 63, der die Vertraulichkeit betrifft:

„(1)   Eine Person, die beantragt, dass gemäß dieser Verordnung vorgelegte Informationen vertraulich behandelt werden sollen, legt einen nachprüfbaren Beweis vor, aus dem hervorgeht, dass die Offenlegung dieser Informationen ihre kommerziellen Interessen oder den Schutz ihrer Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte.

(2)   Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt:

a)

dem Herstellungsverfahren;

b)

den Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;

c)

Ergebnissen zu hergestellten Wirkstoffchargen, einschließlich Verunreinigungen;

d)

Analysenmethoden für Verunreinigungen in dem Wirkstoff so wie er hergestellt wird, mit Ausnahme von Analysenmethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;

e)

Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und dem Antragsteller oder dem Zulassungsinhaber;

f)

Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels;

g)

Namen und Anschriften der Personen, die an den Versuchen mit Wirbeltieren beteiligt sind.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.“

4. Die Biozidrichtlinie

22.

In der Biozidrichtlinie ( 10 ) werden unionsweite Regeln u. a. für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten aufgestellt. In Art. 19 – „Vertraulichkeit“ – wird bestimmt:

„(1)   Unbeschadet der … [Umweltinformationsrichtlinie] kann ein Antragsteller der zuständigen Behörde die Informationen angeben, die seines Erachtens unter das Geschäftsgeheimnis fallen, deren Bekanntgabe ihm betrieblich und geschäftlich schaden könnte und deren Geheimhaltung gegenüber jedermann, ausgenommen den zuständigen Behörden und der Kommission, er deshalb erfragt. In jedem Fall ist eine umfassende Rechtfertigung zu erbringen. Unbeschadet der Informationen gemäß Abs. 3 und der Bestimmungen der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der vollen Zusammensetzung der Produktformulierungen sicherzustellen, falls der Antragsteller dies erfragt.

(2)   Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, beschließt anhand von Nachweisen, die der Antragsteller erbringt, welche Informationen im Sinne von Abs. 1 vertraulich sind.

Von der zuständigen Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, als vertraulich eingestufte Informationen werden von den anderen zuständigen Behörden, den Mitgliedstaaten und der Kommission ebenfalls vertraulich behandelt.

(3)   Nach der Erteilung der Zulassung ist Vertraulichkeit auf keinen Fall anwendbar auf

…“

23.

Die Biozidrichtlinie wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 durch die Biozidverordnung ( 11 ) ersetzt. Da die maßgeblichen Zulassungsanträge bereits 2011 gestellt wurden, spielt diese Verordnung für die Beantwortung dieses Vorabentscheidungsersuchens jedoch keine Rolle.

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24.

Bayer CropScience SA-NV (im Folgenden: Bayer CropScience) ist Inhaberin einer Zulassung für eine ganze Reihe von Pflanzenschutzmitteln sowie eines Biozidprodukts auf Grundlage des Wirkstoffs Imidacloprid. Stichting de Bijenstichting (im Folgenden: die Bienenstiftung), eine Organisation, die sich mit dem Bienensterben beschäftigt, begehrt von der zuständigen niederländischen Behörde, dem College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden (im Folgenden: die Zulassungsbehörde), für diese Mittel Einsicht in die Zulassungsunterlagen.

25.

Bayer CropScience stellte weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Mittel noch anlässlich einer Änderung dieser Zulassung oder der gesetzlichen Gebrauchsvorschriften am 28. April 2011 und am 8. Juli 2011 einen Antrag auf Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen der Zulassung eingereichten Unterlagen. Erst im Anschluss an die Offenlegungsanträge der Bienenstiftung wandte sich Bayer CropScience unter Verweis auf eine mögliche Verletzung des Urheberrechts sowie von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und dem Recht auf Datenschutz gegen eine Offenlegung.

26.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 lehnte die Zulassungsbehörde die Anträge der Bienenstiftung vom 11. Mai 2011, 24 August 2011 und 25. Oktober 2011 mit der Begründung ab, sie bezögen sich nicht auf Informationen über „Emissionen in die Umwelt“ und eine Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an der Offenlegung einerseits und dem besonderen Interesse der Zulassungsinhaber an der Geheimhaltung andererseits rechtfertige keine Offenlegung.

27.

Auf den von der Bienenstiftung erhobenen Widerspruch erging am 18. März 2013 ein Widerspruchsbescheid, mit dem die Zulassungsbehörde dem Widerspruch teilweise abhalf und die Bekanntgabe von 35 Dokumenten anordnete, da diese Informationen über Emissionen in die Umwelt enthielten. In Bezug auf 49 weitere Dokumente stellte sie fest, dass diese keine derartigen Informationen enthielten und auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung bestehe. Insoweit wies die Zulassungsbehörde den Widerspruch zurück.

28.

Die 35 Dokumente, die die Zulassungsbehörde offenlegen will, bestehen aus Laboruntersuchungen, (Semi-)Feldstudien, einer Zusammenfassung und zwei Präsentationen. Die Laboruntersuchungen enthalten Daten über Versuche, die zu den Auswirkungen von Imidacloprid auf Bienen durchgeführt worden sind. Die (Semi-)Feldstudien enthalten die Ergebnisse der Messungen von Rückständen des Pflanzenschutzmittels und/oder des Wirkstoffs, einschließlich Metaboliten und Produkten, die beim Abbau- oder bei der Reaktion freigesetzt werden. Es geht – im Großen und Ganzen – um Reststoffe, die nach Verwendung des Pflanzenschutzmittels bzw. Biozidprodukts auf oder in behandeltem Saatgut, Blättern, Pollen oder Nektar einer (aus behandeltem Saatgut hervorgegangenen) Pflanze, Honig und Bienen vorhanden sind.

29.

Daraufhin erhoben sowohl Bayer CropScience als auch die Bienenstiftung Klage gegen diesen Bescheid. In diesem Verfahren richtet das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Verwaltungsgericht für Handel und Gewerbe) die folgenden Fragen an den Gerichtshof:

1)

Bringen die Bestimmungen in Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie bzw. Art. 63 in Verbindung mit Art. 59 der Pflanzenschutzverordnung bzw. Art. 19 der Biozidrichtlinie es mit sich, dass über einen Vertraulichkeitsantrag im Sinne der genannten Art. 14, 63 und 19 des in diesen Artikeln genannten Antragstellers für jede einzelne Informationsquelle vor oder bei Erteilung der Zulassung bzw. vor oder bei Änderung der Zulassung durch eine für Drittbeteiligte erkennbare Entscheidung entschieden werden muss?

2)

Sofern die vorige Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie dahin auszulegen, dass in Ermangelung einer Entscheidung im Sinne der vorigen Frage der Beklagte als nationale Behörde die angeforderten Umweltinformationen offenlegen muss, wenn ein solcher Antrag nach Erteilung der Zulassung bzw. nach Änderung der Zulassung gestellt wird?

3)

Wie ist der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ in Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie auszulegen, wenn man das unter Nr. 5.5 dieser Zwischenentscheidung vor dem Hintergrund des unter Nr. 5.2 wiedergegebenen Inhalts der Dokumente angeführte Vorbringen der Parteien hierzu berücksichtigt?

4)

a) Sind Daten, die das Freisetzen eines Mittels, seines Wirkstoffs bzw. seiner Wirkstoffe und anderer Bestandteile in die Umwelt nach Verwendung des Mittels bewerten, als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ anzusehen?

b)

Falls ja: Ist es in diesem Zusammenhang erheblich, ob die genannten Daten mittels (Semi-)Feldstudien oder andersartiger Studien (wie beispielsweise Laboruntersuchungen und Translokationsstudien) gewonnen worden sind?

5)

Sind Informationen über Laboruntersuchungen, bei denen der Versuchsaufbau auf die Untersuchung isolierter Aspekte unter standardisierten Bedingungen ausgerichtet ist, als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ anzusehen, wenn im Rahmen dieser Untersuchungen viele Faktoren (wie beispielsweise klimatologische Einflüsse) ausgeschlossen werden und die Versuche häufig mit – im Vergleich zur tatsächlichen Verwendung – hohen Dosierungen durchgeführt werden?

6)

Sind in diesem Zusammenhang unter „Emissionen in die Umwelt“ auch Rückstände zu verstehen, die nach Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung beispielsweise in der Luft oder auf dem Boden, Blättern, Pollen oder Nektar einer (aus behandeltem Saatgut hervorgegangenen) Pflanze, in Honig oder auf Nichtzielorganismen vorhanden sind?

7)

Gilt dies auch für das Ausmaß der (Stoff-)Drift bei Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung?

8)

Hat der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie zur Folge, dass, wenn es sich um Emissionen in die Umwelt handelt, die vollständige Informationsquelle offengelegt werden muss und nicht nur die (Mess-)Daten, die daraus gegebenenfalls abzuleiten sind?

9)

Ist für die Zwecke des Ausnahmegrundes für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des vorerwähnten Art. 4 Abs. 2 Buchst. d zwischen „Emissionen“ einerseits und „Ableitungen oder sonstige[m] Freisetzen von Stoffen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie andererseits zu unterscheiden?

30.

Am schriftlichen Verfahren haben sich neben Bayer CropScience und der Bienenstiftung die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, und die Europäische Kommission beteiligt. Bis auf Griechenland und Deutschland äußerten sie sich auch in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2016.

IV – Rechtliche Würdigung

31.

Die neun Fragen des Vorabentscheidungsersuchens betreffen drei Komplexe: Zunächst ist zu klären, ob die vertrauliche Behandlung der gewünschten Informationen voraussetzt, dass die betroffenen Unternehmen dies frühzeitig beantragt haben (erste und zweite Frage, dazu unter A). Dann ist die Reichweite des Begriffs „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ zu bestimmen (dritte und neunte Frage, dazu unter B). Und schließlich ist dieser Begriff auf bestimmte Arten von Informationen anzuwenden (vierte bis achte Frage, dazu unter C).

A – Zum Antrag auf Vertraulichkeit

32.

Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob über einen Vertraulichkeitsantrag im Sinne von Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie vor oder bei Erteilung der Zulassung eine für Drittbeteiligte erkennbare Entscheidung ergehen muss und, falls ja, ob angeforderte Umweltinformationen zwingend offengelegt werden müssen, wenn ein solcher Antrag erst nach Erteilung der Zulassung oder Änderung der Zulassung gestellt wird.

33.

Das vorlegende Gericht geht damit der von der Bienenstiftung geäußerten Rechtsauffassung nach, die besagt, dass eine Erklärung über die Vertraulichkeit, die – wie hier – bei Stellen eines Zulassungs- oder Änderungsantrags nicht abgegeben wurde, nicht nachgeholt werden kann. Die betroffenen Informationen sollen daher keiner Vertraulichkeit unterliegen.

34.

Ein Anhaltspunkt für diese Auffassung scheint auf den ersten Blick im Urteil Stichting Natuur en Milieu angelegt zu sein. Der Gerichtshof stellte dort fest, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie dafür sorgen, dass Informationen, die von Personen, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragt haben, vorgelegt worden sind und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten, vertraulich behandelt werden, sofern die Antragsteller dies beantragen und der Mitgliedstaat bzw. die Kommission ihre Begründung akzeptiert. ( 12 )

35.

Der Gerichtshof darf jedoch nicht dahin gehend verstanden werden, dass eine vertrauliche Behandlung nur in Frage kommt, sofern die Antragsteller dies beantragen. Vielmehr bezieht sich diese Feststellung allein auf die Anwendung des Antragsverfahrens nach Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie.

36.

Diese Bestimmung gilt nämlich unbeschadet der Umweltinformationsrichtlinie, deren Anforderungen zu beachten sind, wenn ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt wird. ( 13 ) Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein solcher Antrag – außer, wenn es sich um Informationen über Emissionen in die Umwelt handelt – abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe der Informationen negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind.

37.

Weder der Wortlaut noch die Systematik der Umweltinformationsrichtlinie machen die Befugnis der Mitgliedstaaten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu schützen, von einem vorher zu stellenden Antrag auf vertrauliche Behandlung abhängig. Und auch in der Pflanzenschutzrichtlinie ist das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, lediglich als Möglichkeit gestaltet. Wird ein Antrag nicht gestellt, ist die einzige erkennbare Rechtsfolge, dass die zuständigen Stellen zu diesem Zeitpunkt nicht über die vertrauliche Behandlung der betreffenden Informationen entscheiden.

38.

Aber selbst eine Entscheidung über die Vertraulichkeit befreit die zuständigen Stellen nicht von der Verpflichtung, über einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unter Beachtung von Art. 4 der Umweltinformationsrichtlinie zu entscheiden. ( 14 ) Daher kann auch das Fehlen einer Entscheidung über die Vertraulichkeit die zuständigen Stellen nicht an der Anwendung von Art. 4 hindern.

39.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 7 Unterabs. 4 der Pflanzenschutzrichtlinie. Nach dieser Bestimmung kann dem Inhaber einer vorherigen Zulassung aufgegeben werden, späteren Antragstellern bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn damit die Wiederholung von Tierversuchen vermieden wird.

40.

Die Bienenstiftung leitet aus der Verwendung der unterschiedlichen Begriffe „Antragsteller“ und „Inhaber vorheriger Zulassungen“ ab, dass nur ein „Antragsteller“ Vertraulichkeit einfordern könne. Wer einmal „Inhaber vorheriger Zulassungen“ sei, könne Vertraulichkeit (rückwirkend) nicht mehr begehren.

41.

Dieser Rückschluss kann jedoch nicht gezogen werden. Denn Art. 13 Abs. 7 Unterabs. 4 der Pflanzenschutzrichtlinie befasst sich ausschließlich mit der speziellen Frage, wie mit dem Konflikt zwischen einem Antragsteller und dem Inhaber vorheriger Zulassungen in Bezug auf Erkenntnisse aus Experimenten mit Wirbeltieren umzugehen ist. Dagegen spielt der Begriff „Inhaber vorheriger Zulassungen“ bei der Behandlung anderer Fragen durch die Pflanzenschutzrichtlinie keine Rolle. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vertrauliche Behandlung von Informationen im Fall von Zugangsanträgen.

42.

Dieses Verhältnis zwischen dem Recht, die Vertraulichkeit zu beantragen, und dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch die Umweltinformationsrichtlinie entspricht im Übrigen auch den Zielen der jeweiligen Regelung. Das Antragsrecht nach Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie soll der zuständigen Behörde die Identifizierung sensibler Informationen erleichtern. Eine Verletzung dieses Effizienzinteresses rechtfertigt jedoch nicht die Beeinträchtigung (überwiegender) berechtigter wirtschaftlicher Interessen der betroffenen Unternehmen, die nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Umweltinformationsrichtlinie durch den Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gewahrt werden sollen.

43.

In der Praxis kann das Fehlen eines Antrags auf vertrauliche Behandlung gleichwohl Folgen für den Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen haben. Denn ohne einen solchen Antrag dürfen die zuständigen Behörden in der Regel davon ausgehen, dass Informationen, die nicht offensichtlich als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu schützen sind, herausgegeben werden können. Sie sind in diesen Fällen nicht verpflichtet, das Unternehmen vor der Herausgabe zu konsultieren.

44.

Art. 19 der Biozidrichtlinie und Art. 63 der Pflanzenschutzverordnung entsprechen – soweit für die vorliegende Frage von Interesse – weitgehend Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie und führen daher zu keinem anderen Ergebnis.

45.

Folglich ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die vertrauliche Behandlung von Informationen, die im Rahmen von Zulassungsverfahren nach der Pflanzenschutzrichtlinie oder der Biozidrichtlinie vorgelegt wurden, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie nicht voraussetzt, dass diese vertrauliche Behandlung zuvor gemäß Art. 14 der Pflanzenschutzrichtlinie, Art. 19 der Biozidrichtlinie oder Art. 63 Abs. 1 der Pflanzenschutzverordnung beantragt wurde.

B – Zur Auslegung der Emissionsklausel

46.

Der Schwerpunkt des Vorabentscheidungsersuchens betrifft die in Art. 4 Abs. 2 Satz 4 der Umweltinformationsrichtlinie niedergelegte Emissionsklausel. Sie besagt, dass die Mitgliedstaaten nicht vorsehen dürfen, einen Antrag aufgrund der Ausnahmegründe nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, d, f, g und h abzulehnen, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht. Der Offenlegung von Informationen über Emissionen können folglich der Schutz behördlicher Beratungen, von Geschäftsgeheimnissen, von personenbezogenen Daten, von Personen, die freiwillig Informationen übermittelt haben, sowie von Umweltinteressen nicht entgegengehalten werden.

47.

Die Umweltinformationsrichtlinie definiert den Begriff der „Emissionen in die Umwelt“ jedoch nicht selbst. Auch das Übereinkommen von Århus, das mit der Umweltinformationsrichtlinie teilweise umgesetzt wird, enthält keine Definition dieses Begriffs.

48.

Ich habe bereits in meinen Schlussanträgen Stichting Natuur en Milieu zu dieser Frage Stellung genommen und dort die Auffassung vertreten, dass sowohl Informationen über die Freisetzung von Stoffen als solche als auch Informationen über die Folgen einer solchen Freisetzung als Informationen über Emissionen in die Umwelt anzusehen sind. ( 15 ) Der Gerichtshof dagegen hat sich dazu noch nicht geäußert.

49.

Die neunte Frage wirft allerdings eine bislang noch nicht erörterte Hypothese auf, nämlich, ob zwischen Emissionen einerseits und Ableitungen sowie sonstigen Freisetzungen andererseits unterschieden werden muss (dazu unter 1). Anschließend wende ich mich dem ersten Teil der dritten Frage zu, der darauf abzielt, ob der Begriff der Emission der Definition des Art. 2 Nr. 5 der IVU-Richtlinie ( 16 ) bzw. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie über Industrieemissionen ( 17 ) entspricht (dazu unter 2). Dann beantworte ich den zweiten Teil der dritten Frage, nämlich, ob die Emissionsklausel auf Informationen über tatsächliche Emissionen beschränkt werden soll (dazu unter 3). Die so entwickelte Auslegung der Emissionsklausel ist allerdings im Licht der Pflanzenschutzverordnung zu relativieren (dazu unter 4).

1. Zur Unterscheidung zwischen Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzungen

50.

Mit der neunten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob für die Zwecke des Ausnahmegrundes für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Umweltinformationsrichtlinie zwischen „Emissionen“ einerseits und „Ableitungen oder sonstige[m] Freisetzen von Stoffen in die Umwelt“ andererseits zu unterscheiden ist. Wenn diese Unterscheidung gelten würde, müsste man den Begriff der Emission eng auslegen.

51.

Argumente für die Unterscheidung kann man der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Umweltinformationsrichtlinie entnehmen

52.

Der Vorschlag für die Umweltinformationsrichtlinie enthielt in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d eine Regelung, nach der die Mitgliedstaaten nicht vorsehen durften, dass im Fall von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ein Antrag unter Berufung hierauf abgelehnt wird, falls dieser Informationen über gemeinschaftsrechtlich geregelte Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt betrifft. ( 18 ) Für Emissionen, Ableitungen und das sonstige Freisetzen von Stoffen in die Umwelt sollte demnach eine einheitliche Regelung gelten.

53.

In dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates wurde der Wortlaut dieser Bestimmung jedoch auf Emissionen beschränkt und zwar mit der Begründung, sich dem Wortlaut des Übereinkommens von Århus wieder annähern zu wollen. ( 19 )

54.

Das Parlament sprach sich dagegen weiterhin dafür aus, die Begriffe „Emissionen“, „Ableitungen“ und „sonstiges Freisetzen“ parallel zu verwenden. ( 20 ) Im Vermittlungsausschuss hat es diese Position allerdings nicht durchsetzen können, so dass Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie seine heutige Fassung erhalten hat.

55.

Daraus könnte man schließen, dass die Emissionsklausel „Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt“ nicht umfasst.

56.

Eine Variation dieser Position tragen Deutschland und Bayer CropScience unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie vor. Nach dieser Bestimmung schließt der Begriff „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen über Faktoren wie u. a. Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt ein, die sich auf die unter Art. 2 Abs. 1 Buchst. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

57.

Deutschland und Bayer CropScience schließen daraus, dass der Begriff Emissionen eng auszulegen sei, da andernfalls für die Begriffe „Ableitungen“ und „sonstiges Freisetzen“ kein Anwendungsbereich mehr verbleibe.

58.

Ich halte diese Unterscheidung allerdings für einen Irrweg. Eine präzise Abgrenzung zwischen Emissionen und Ableitungen entspricht weder der Zielsetzung der Emissionsklausel noch ist sie der jeweiligen Wortbedeutung zu entnehmen.

59.

Nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Århus sollen nämlich Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt gegeben werden. Eine Unterscheidung zwischen Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzungen hat jedoch keine erkennbare Bedeutung für den Schutz der Umwelt.

60.

Die Bedeutung der Begriffe Emission, Ableitung und Freisetzung bestätigt diese Zielsetzung, denn sie sind weitgehend deckungsgleich. Man könnte zwar dazu neigen, Emissionen auf Freisetzungen in die Atmosphäre zu begrenzen, Ableitungen dagegen auf flüssige Freisetzungen, doch wäre diese Abgrenzung der beiden Begriffe eher künstlicher Natur.

61.

Dies zeigen Emissionsdefinitionen in anderen Regelungen des Unionsrechts, die den Begriff weitgehend mit dem Begriff der Freisetzung gleichsetzen. So definiert Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie über Industrieemissionen Emissionen als „die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden“. Und Art. 2 Nr. 8 der Umwelthaftungsrichtlinie ( 21 ) beschreibt Emissionen als die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt. Für eine Unterscheidung zwischen Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzungen lassen diese Definitionen keinen Raum.

62.

Auch die gemeinsame Verwendung der drei Begriffe in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie bezweckt keine Einschränkung des Emissionsbegriffs. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie primär einer möglichst umfassenden Beschreibung der Freisetzung von Stoffen in die Umwelt dient. Dies entspricht der Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie, die nach Art. 1 Buchst. b eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit erreichen soll. ( 22 ) Dem Begriff der Umweltinformation soll daher eine weite Bedeutung zukommen. ( 23 )

63.

Aus diesem Grund überlagern sich die Begriffe Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen zwangsläufig, was der Umweltinformationsrichtlinie nicht fremd ist. ( 24 ) Dagegen dienen sie nicht dazu, trennscharfe Kategorien von Umweltinformationen zu bilden, die unterschiedlichen Rechtsfolgen in Bezug auf den Zugang unterliegen.

64.

Nichts anderes kann die zwischenzeitliche Verwendung der drei Begriffe in der Emissionsklausel während der Beratungen der Umweltinformationsrichtlinie bezweckt haben. Für eine Begrenzung des Begriffs der Emission oder unterschiedliche Rechtsfolgen der drei Begriffe fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr erklärt sich der Verzicht auf die Verwendung aller drei Begriffe zum einen aus dem Gleichklang mit dem Übereinkommen von Århus und zum anderen daraus, dass bereits der Begriff der Emission die in den Blick zu nehmenden Freisetzungen ausreichend beschreibt.

65.

Folglich ist im Rahmen der Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 2 Satz 4 der Umweltinformationsrichtlinie nicht zwischen Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzungen zu unterscheiden.

2. Zur Emissionsdefinition anderer Richtlinien

66.

Die oben angesprochene Emissionsdefinition des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie über Industrieemissionen führt zum ersten Teil der dritten Frage, nämlich ob die Emissionsklausel auf Emissionen beschränkt werden muss, die von Anlagen ausgehen. In diesem Fall wäre die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden regelmäßig nicht als Emission anzusehen, da die Freisetzung dieser Mittel nicht von einer Anlage ausgeht.

67.

Diese Auffassung findet keine Grundlage im Wortlaut der Umweltinformationsrichtlinie, da diese für die Definition des Begriffs der Emission nicht auf andere Richtlinien verweist. Im Gegenteil: Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, die Emissionsklausel auf „gemeinschaftsrechtlich geregelte Emissionen“ zu beschränken, d. h. auf Emissionen, wie sie in anderen Richtlinien definiert sind, setzte sich nicht durch. ( 25 )

68.

Einige Beteiligte stützen die Begrenzung der Emissionsklausel auf Anlagenemissionen allerdings auf den Leitfaden für die Anwendung des Übereinkommens von Århus. Er schlug zunächst vor, die Definition von Art. 2 Nr. 5 der IVU-Richtlinie bei der Anwendung der Emissionsklausel des Übereinkommens von Århus zu verwenden. ( 26 ) In der zweiten Auflage verweist er stattdessen auf die gleichlautende Emissionsdefinition des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie über Industrieemissionen. ( 27 ) Beide Definitionen beschränken den Emissionsbegriff auf Freisetzungen aus Anlagen.

69.

Der Leitfaden kann zwar als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann. Doch sind die darin enthaltenen Analysen nicht bindend und haben nicht die normative Geltung, die den Vorschriften des Übereinkommens von Århus zukommt. ( 28 )

70.

Für die vorliegende Frage ist hervorzuheben, dass der Leitfaden keine Begründung dafür liefert, weshalb gerade die Definition der IVU-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen gelten soll. Man könnte z. B. auch die Definition nach Art. 2 Nr. 8 der Umwelthaftungsrichtlinie heranziehen, die nicht auf eine Anlage als Ausgangspunkt der Emission abstellt, sondern nur darauf, ob sie auf menschliche Tätigkeiten zurückgeht.

71.

Es besteht auch kein besonderer Zusammenhang zwischen der IVU-Richtlinie bzw. der Richtlinie über Industrieemissionen und dem Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, der eine Übertragung gerade der anlagenbezogenen Emissionsdefinition rechtfertigen würde. Es trifft zwar zu, dass die IVU-Richtlinie und die entsprechenden Abschnitte der Richtlinie über Industrieemissionen zur Umsetzung des Übereinkommens von Århus beitragen. ( 29 ) Doch die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus, die sich auf Anlagen beziehen, haben einen deutlich engeren Anwendungsbereich als das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen.

72.

Und bei genauerer Betrachtung der Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Århus wird deutlich, dass eine Beschränkung auf die Emissionen von Anlagen sogar zweckwidrig ist. Denn danach sollen Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt gegeben werden. Ob Emissionen aus Anlagen herrühren, ist aber unerheblich für ihre Umweltauswirkungen. Man denke nur an Verkehrsemissionen. ( 30 ) Dementsprechend stellt der Leitfaden unmittelbar vor dem Hinweis auf die Emissionsdefinition der Richtlinie über Industrieemissionen auch fest, dass im Prinzip jede Information über Emissionen unter die Emissionsklausel des Übereinkommens fallen sollte. ( 31 )

73.

Da die Emissionsklausel somit weit zu verstehen ist, ist es sinnvoller, die verschiedenen Definitionen des Begriffs als Illustration heranzuziehen und Begrenzungen unbeachtet zu lassen, die sich nur aus dem Zweck der jeweiligen Regelung ergeben.

74.

So lässt sich der Emissionsdefinition des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft ( 32 ) entnehmen, dass der Begriff der Emission auf jeden Fall die Ableitung von Stoffen umfasst. Die darin enthaltene Begrenzung auf Ableitungen von Feuerungsanlagen in die Luft folgt dagegen ausschließlich aus dem sehr begrenzten Zweck dieser Richtlinie und ist daher unerheblich.

75.

Die Emissionsdefinition des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie über Industrieemissionen bestätigt, dass Emissionen die Freisetzung von Stoffen umfassen. Darüber hinaus ist ihr zu entnehmen, dass auch die Freisetzung von Erschütterungen, Wärme oder Lärm einzuschließen ist, denn sie können offensichtlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Århus für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sein. Und dass nicht nur Freisetzungen in die Luft für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, sondern auch solche in das Wasser oder den Boden, liegt auf der Hand.

76.

Dagegen entspricht die ausdrückliche Begrenzung auf Emissionen aus Anlagen nur dem Zweck der Richtlinie über Industrieemissionen, diese besondere Art von Emissionen zu regeln. Dieses Ziel hat aber keine Bedeutung für den Zugang zu Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind.

77.

Die Emissionsdefinition des Art. 2 Abs. 8 der Umwelthaftungsrichtlinie bestätigt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob Emissionen von Anlagen freigesetzt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie auf menschliche Tätigkeiten zurückgehen. Ihr kann darüber hinaus gehend entnommen werden, dass auch die Freisetzung von Organismen oder Mikroorganismen eine Emission darstellen kann, denn auch dies kann für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sein. Dass dort Erschütterungen, Wärme oder Lärm nicht genannt werden, sollte dagegen nicht zum Anlass genommen werden, diese aus der Emissionsklausel auszugrenzen.

78.

Ich schlage daher vor, die Emissionsklausel dahin gehend zu verstehen, dass sie Informationen über die Freisetzung von Stoffen, Organismen, Mikroorganismen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Umwelt, insbesondere in die Luft, das Wasser oder den Boden, infolge menschlicher Tätigkeiten umfasst.

3. Zur Begrenzung auf Informationen über tatsächliche Emissionen

79.

Mit dem zweiten Teil der dritten Frage soll geklärt werden, ob die Emissionsklausel auf tatsächliche Emissionen begrenzt werden soll. Insofern geht es zum einen um die Abgrenzung gegenüber hypothetischen Emissionen (dazu unter a) und zum anderen um die Frage, ob Informationen über Emissionen nur die Emissionen als solche umfassen oder auch Informationen über ihre Auswirkungen (dazu unter b).

a) Zur Abgrenzung gegenüber hypothetischen Emissionen

80.

Insbesondere die Kommission trägt unter Berufung auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ville de Lyon vor, die Emissionsklausel erfasse nur tatsächliche, nicht aber hypothetische Emissionen. Die vorliegenden Informationen bezögen sich aber nicht auf tatsächliche Emissionen.

81.

Es trifft zu, dass ich in jenen Schlussanträgen die Auffassung vertreten habe, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ende erst, wenn die Substanzen freigesetzt werden, auf die sich die geheim gehaltenen Informationen beziehen. ( 33 )

82.

Auch fordert bereits der Begriff der Umweltinformationen im Fall von Emissionen, dass sie sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a der Umweltinformationsrichtlinie auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Ist eine Auswirkung allenfalls hypothetisch denkbar, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie schon gar nicht eröffnet.

83.

Der Kommission ist daher zuzustimmen, dass Informationen über hypothetische Emissionen nicht unter die Emissionsklausel fallen.

84.

Allerdings werden zugelassene Pflanzenschutzmittel in der Regel bestimmungsgemäß freigesetzt. Daher ist davon auszugehen, dass Informationen über ihre Zulassung nicht hypothetische Emissionen zum Gegenstand haben.

b) Zu den Informationen über die Auswirkungen von Emissionen

85.

Viel wichtiger ist die Frage, ob die Begrenzung der Emissionsklausel auf tatsächliche Emissionen bedeutet, dass sie nur Informationen über Emissionen als solche betrifft, also nur Angaben, wann und wo eine bestimmte Emission stattfand. In diesem Fall würden nur sehr wenige Informationen aus Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel oder Biozide unter die Emissionsklausel fallen. Es würde sich im Wesentlichen um Angaben über die Freisetzung des Mittels in Feldversuchen handeln. Schon die Ergebnisse dieser Versuche wären hingegen nicht mehr als Informationen über Emissionen anzusehen.

86.

Wie ich aber bereits in meinen Schlussanträgen Stichting Natuur en Milieu u. a. ausgeführt habe, ( 34 ) sind gerade die Folgen von Emissionen der Grund dafür, Informationen über Emissionen in die Umwelt in der Regel offenzulegen. Denn die Öffentlichkeit hat ein gesteigertes Interesse daran, zu erfahren, wie sie von einer Emission berührt werden kann. Vor der Emission waren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt eher unwahrscheinlich oder zumindest auf die Sphäre des Besitzers der Geschäftsgeheimnisse beschränkt. Freigesetzte Stoffe treten dagegen zwangsläufig in Wechselwirkungen mit der Umwelt und vielleicht auch mit dem Menschen. Daher betont der Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Århus, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen solle enden, wenn die Substanzen freigesetzt werden, auf die sich die geheim gehaltenen Informationen beziehen. ( 35 ) Mögliche Umweltauswirkungen sollen danach gerade nicht als Geschäftsgeheimnisse verstanden werden.

87.

Die Situation der Bienenstiftung illustriert die Notwendigkeit dieser Auslegung. Sie befürchtet, dass bestimmte Pflanzenschutzmittel die Bienen beeinträchtigen, deren Schutz sie sich widmet. Um diesen Sorgen nachzugehen, benötigt sie einen möglichst umfassenden Zugang zum Zulassungsdossier für diese Mittel. Denn nur dieses Dossier erlaubt es, die Gründe für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nachzuvollziehen, zu überprüfen und gegebenenfalls wegen unzureichender Berücksichtigung von Risiken für Bienen zu beanstanden. ( 36 )

88.

Folglich erfasst die Emissionsklausel nicht nur Angaben über Emissionen als solche, sondern auch Informationen über die Auswirkungen von Emissionen.

4. Zur Pflanzenschutzverordnung

89.

Die nach der Emissionsklausel erlassene Pflanzenschutzverordnung ändert die Rechtslage allerdings, da Art. 63 Abs. 2 einen Katalog von Informationen definiert, deren Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen würde.

90.

Die Pflanzenschutzverordnung ist im Ausgangsfall in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Denn nach ihrem Art. 84 Abs. 1 gilt sie seit dem 14. Juni 2011 und war seitdem anzuwenden, was die Übergangsvorschrift des Art. 80 Abs. 5 für anhängige Zulassungs- und Änderungsverfahren bestätigt.

91.

Formal steht der Katalog schützenswerter Informationen nach Art. 63 Abs. 3 der Pflanzenschutzverordnung einer Anwendung der Emissionsklausel der Umweltinformationsrichtlinie nicht entgegen.

92.

Erstens gilt der Katalog nach Art. 63 Abs. 3 der Pflanzenschutzverordnung unbeschadet der Umweltinformationsrichtlinie, lässt folglich die Emissionsklausel unberührt.

93.

Zweitens stellt der Katalog nur klar, welche Informationen unter den Schutz bestimmter Ausnahmen zum Zugangsrecht fallen. Die Frage, ob sie trotzdem aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen herauszugeben sind, wird damit noch nicht präjudiziert. Genau diese Frage wird durch die Emissionsklausel für den Fall von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen, im Sinne der gesetzlichen Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses geregelt.

94.

Allerdings würde eine solche formale Betrachtung vernachlässigen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung des Katalogs wissen musste, dass diese Informationen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln anfallen. Wenn er davon ausgegangen wäre, dass Informationen aus dem Genehmigungsverfahren unter die Emissionsklausel fallen, weil Pflanzenschutzmittel dazu bestimmt sind, in die Umwelt freigesetzt zu werden, hätte er einen Katalog besonders geheimhaltungswürdiger Informationen festgelegt, dem jede praktische Wirkung fehlen würde. Denn dann würde für diese Informationen immer die Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung gelten. Wie die Kommission jedoch zu Recht bemerkt, kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, eine praktisch wirkungslose Regelung zu erlassen.

95.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unausgesprochen die vorweggenommene Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten und Prinzipien neu bewertete und daher die Reichweite der Emissionsklausel einschränkend präzisierte.

96.

Diese Neubewertung hält insbesondere die Schutzwürdigkeit von Informationen über die vollständige Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels und über Verunreinigungen des Wirkstoffs fest. Wie im Verfahren zur Rechtssache C‑673/13 P dargelegt wurde, sind diese Informationen vor allem deshalb sensibel, weil sie Rückschlüsse auf das Herstellungsverfahren zulassen und somit die Nachahmung erleichtern. ( 37 ) Folglich entspricht diese Neubewertung durch den Gesetzgeber der Abwägung des Gerichtshofs im Urteil ABNA u. a., ( 38 ) auf die Bayer CropScience sich beruft.

97.

Somit kann die Emissionsklausel keine Anwendung auf die in Art. 63 Abs. 2 der Pflanzenschutzverordnung genannten Informationen finden. Über den Zugang zu diesen Informationen ist daher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie auf der Grundlage einer Einzelfallabwägung zu entscheiden.

98.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Art. 66 der Biozidverordnung weitere Sonderregelungen über den Zugang zu Informationen enthält, die allerdings auf den Ausgangsfall auch in Bezug auf das Biozidprodukt aus zeitlichen Gründen noch nicht anwendbar sind.

5. Ergebnis

99.

Somit ist der Begriff der „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ in Art. 4 Abs. 2 Satz 4 der Umweltinformationsrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass er Informationen über die Freisetzung von Stoffen, Organismen, Mikroorganismen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Umwelt, insbesondere in die Luft, das Wasser oder den Boden, infolge menschlicher Tätigkeiten sowie Informationen über die Auswirkungen dieser Emissionen umfasst, nicht jedoch die in Art. 63 Abs. 2 der Pflanzenschutzverordnung genannten Informationen.

100.

Weder der grundrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf Informationen über Emissionen noch Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens stehen dieser Auslegung zwingend entgegen. Denn der Gesetzgeber durfte dem Interesse an den Umweltauswirkungen von Emissionen ein größeres Gewicht einräumen als den wirtschaftlichen Interessen am Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. ( 39 )

101.

Was insbesondere das TRIPS-Übereinkommen angeht, so konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass im Fall von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden der Schutz der Öffentlichkeit den Zugang zu den fraglichen Informationen erforderlich macht und der Katalog besonders sensibler Informationen des Art. 63 Abs. 2 der Pestizidverordnung einen hinreichenden Schutz gewährleistet. Die Frage des unlauteren gewerblichen Gebrauchs ist davon unabhängig und Gegenstand spezifischer Regeln, etwa im Hinblick auf den pflanzenschutzrechtlichen „Datenschutz“.

102.

Schließlich ist anzumerken, dass der Gerichtshof schon wiederholt im Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten auf eine Einzelfallprüfung verzichtet und allgemeine Vermutungen anerkannt hat. ( 40 ) Zwar betrafen diese Vermutungen jeweils die Verweigerung des Zugangs, doch Vermutungen zugunsten des Zugangs sollten genauso möglich sein.

C – Zu verschiedenen Einzelfragen

103.

Die Fragen 4 bis 8 des Vorabentscheidungsersuchens betreffen verschiedene Detailprobleme, die sich auf der Grundlage der soeben entwickelten Auslegung der Emissionsklausel relativ leicht beantworten lassen. Denn alle diese Fragen betreffen Informationen, die der Beurteilung der Folgen der Freisetzung der Mittel dienen. Und prima facie fallen die betroffenen Informationen nicht unter Art. 63 Abs. 2 der Pflanzenschutzverordnung, doch dies wäre bei entsprechenden Einwänden vom innerstaatlichen Gericht zu verifizieren.

104.

Somit umfasst der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 4 der Umweltinformationsrichtlinie insbesondere

Daten, die das Freisetzen eines Mittels, seines Wirkstoffs bzw. seiner Wirkstoffe und anderer Bestandteile in die Umwelt nach Verwendung des Mittels bewerten, unabhängig davon, ob die genannten Daten mittels (Semi-)Feldstudien oder andersartiger Studien (wie beispielsweise Laboruntersuchungen und Translokationsstudien) gewonnen worden sind;

Informationen über Laboruntersuchungen, bei denen der Versuchsaufbau auf die Untersuchung isolierter Aspekte unter standardisierten Bedingungen ausgerichtet ist, wenn im Rahmen dieser Untersuchungen viele Faktoren (wie beispielsweise klimatologische Einflüsse) ausgeschlossen werden und die Versuche häufig mit – im Vergleich zur tatsächlichen Verwendung – hohen Dosierungen durchgeführt werden;

Rückstände, die nach Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung beispielsweise in der Luft oder auf dem Boden, Blättern, Pollen oder Nektar einer (aus behandeltem Saatgut hervorgegangenen) Pflanze, in Honig oder auf Nichtzielorganismen vorhanden sind;

das Ausmaß der (Stoff-)Drift bei Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung;

die vollständige Informationsquelle und nicht nur die (Mess-)Daten, die daraus gegebenenfalls abzuleiten sind.

V – Ergebnis

105.

Ich schlage dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1)

Die vertrauliche Behandlung von Informationen, die im Rahmen von Zulassungsverfahren nach der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder nach der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten vorgelegt wurden, setzt gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht voraus, dass diese vertrauliche Behandlung zuvor gemäß Art. 14 der Richtlinie 91/414, Art. 19 der Richtlinie 98/8 oder Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragt wurde.

2)

Der Begriff der „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ in Art. 4 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2003/4 ist dahin gehend auszulegen, dass er Informationen über die Freisetzung von Stoffen, Organismen, Mikroorganismen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Umwelt, insbesondere in die Luft, das Wasser oder den Boden, infolge menschlicher Tätigkeiten sowie Informationen über die Auswirkungen dieser Emissionen umfasst, nicht jedoch die in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Informationen.

3)

Der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2003/4 umfasst insbesondere:

Daten, die das Freisetzen eines Mittels, seines Wirkstoffs bzw. seiner Wirkstoffe und anderer Bestandteile in die Umwelt nach Verwendung des Mittels bewerten, unabhängig davon, ob die genannten Daten mittels (Semi-)Feldstudien oder andersartiger Studien (wie beispielsweise Laboruntersuchungen und Translokationsstudien) gewonnen worden sind;

Informationen über Laboruntersuchungen, bei denen der Versuchsaufbau auf die Untersuchung isolierter Aspekte unter standardisierten Bedingungen ausgerichtet ist, wenn im Rahmen dieser Untersuchungen viele Faktoren (wie beispielsweise klimatologische Einflüsse) ausgeschlossen werden und die Versuche häufig mit – im Vergleich zur tatsächlichen Verwendung – hohen Dosierungen durchgeführt werden;

Rückstände, die nach Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung beispielsweise in der Luft oder auf dem Boden, Blättern, Pollen oder Nektar einer (aus behandeltem Saatgut hervorgegangenen) Pflanze, in Honig oder auf Nichtzielorganismen vorhanden sind;

das Ausmaß der (Stoff-)Drift bei Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung; sowie

die vollständige Informationsquelle und nicht nur die (Mess-)Daten, die daraus gegebenenfalls abzuleiten sind.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Vgl. etwa European Academies’ Science Advisory Council, Ecosystem services, agriculture and neonicotinoids, EASAC policy report 26, April 2015, http://www.easac.eu/fileadmin/Reports/Easac_15_ES_web_complete_01.pdf.

( 3 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).

( 4 ) Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 43).

( 5 ) ABl. 2005, L 124, S. 4.

( 6 ) Angenommen mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).

( 7 ) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) (ABl. L 336, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde.

( 8 ) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).

( 10 ) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 123, S. 1).

( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1).

( 12 ) Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 50).

( 13 ) Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 51).

( 14 ) Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 51).

( 15 ) Meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:546, Nrn. 93 bis 95).

( 16 ) Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).

( 17 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17).

( 18 ) Art. 4 Abs. 2 Buchst. d des Vorschlags der Kommission zur Umweltinformationsrichtlinie, KOM(2000) 402 endg., S. 25 (teilweise wiedergegeben ABl. C 337E, S. 156).

( 19 ) Begründung des Gemeinsamen Standpunkts vom 28. Januar (Ratsdokument 11878/1/01 REV 1 ADD 1, S. 10) und Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Verfahren zum Erlass der Umweltinformationsrichtlinie, SEK(2002) 103 endg.

( 20 ) ABl. 2003, C187E, S. 124.

( 21 ) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56).

( 22 ) Vgl. Urteil Fish Legal (C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 66).

( 23 ) Urteile Mecklenburg (C‑321/96, EU:C:1998:300, Rn. 19), Glawischnig (C‑316/01, EU:C:2003:343, Rn. 24).

( 24 ) Urteil Office of Communications (C‑71/10, EU:C:2011:525, Rn. 30).

( 25 ) Siehe oben, Nrn. 52 bis 54.

( 26 ) Stec/Casey-Lefkowitz/Jendrośka, The Aarhus Convention: An Implementation Guide, New York 2000, S. 60 (S. 76 der französischen Fassung).

( 27 ) Ebbesson/Gaugitsch/Miklau/Jendrośka/Stec/Marshall, The Aarhus Convention: An Implementation Guide, 2. Aufl. 2014, S. 88.

( 28 ) Urteile Flachglas Torgau (C‑204/09, EU:C:2012:71, Rn. 36) sowie Solvay u. a. (C‑182/10, EU:C:2012:82, Rn. 27).

( 29 ) Siehe den 27. Erwägungsgrund der Richtlinie über Industrieemissionen.

( 30 ) Siehe bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:546, Nr. 90).

( 31 ) Ebbesson u. a., zitiert in Fn. 27, S. 88.

( 32 ) Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 313, S. 1).

( 33 ) Meine Schlussanträge in der Rechtssache Ville de Lyon (C‑524/09, EU:C:2010:613, Nrn. 73 und 74).

( 34 ) Rechtssache C‑266/09, EU:C:2010:546, Nr. 95.

( 35 ) Ebbesson u. a., zitiert in Fn. 27, S. 88.

( 36 ) Ähnlich das Urteil Azelvandre (C‑552/07, EU:C:2009:96, Rn. 51).

( 37 ) Siehe meine Schlussanträge in dieser Rechtssache vom heutigen Tag, Nr. 21.

( 38 ) Urteil ABNA u. a. (C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, EU:C:2005:741, Rn. 82 und 83).

( 39 ) Vgl. die Urteile Nelson u. a. (C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 81) sowie Križan u. a. (C‑416/10, Slg, EU:C:2013:8, Rn. 113 bis 115) und meine Schlussanträge Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:546, Nr. 95).

( 40 ) Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), Schweden/API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94), Kommission/Agrofert Holding (C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64), Kommission/Éditions Odile Jacob (C‑553/10 P und C‑554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 123) sowie LPN/Kommission (C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 49).