SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 15. Oktober 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑431/14 P

Hellenische Republik

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Von der hellenischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Staatliche Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können — Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der Finanz- und Wirtschaftskrise“

1. 

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils Griechenland/Kommission des Gerichts (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 2 ), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (im Folgenden: streitiger Beschluss) ( 3 ) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

AEUV

2.

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

3.

Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV können insbesondere Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der Finanz- und Wirtschaftskrise

4.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22. Januar 2009 eine Mitteilung zum Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (im Folgenden: VGR) ( 4 ). Darin führte sie u. a. aus, dass diese globale Krise außergewöhnliche wettbewerbspolitische Maßnahmen erforderlich mache, die über Notmaßnahmen zur Stützung des Finanzsystems hinausgingen ( 5 ). Angesichts des Ausmaßes dieser Krise und ihrer Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten war die Kommission daher der Ansicht, dass bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für begrenzte Zeit gerechtfertigt seien, um diese Schwierigkeiten zu überwinden, und dass diese Beihilfen auf der Grundlage des aktuellen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnten.

5.

Die Kommission kündigte an, dass sie die Gewährung von unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallenden Beihilfen für einen vorübergehenden Zeitraum und unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen werde, stellte dabei jedoch klar, dass diese Genehmigung nicht die Beihilferegelungen zugunsten von Unternehmen betreffe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig seien ( 6 ).

6.

In Abschnitt 7 des VGR wies die Kommission u. a. auf Folgendes hin:

„Die Kommission wendet angesichts des finanziellen und wirtschaftlichen Kontextes, der unmittelbares Handeln erfordert, diese Mitteilung ab dem 17. Dezember 2008, dem Tag ihrer Annahme im Grundsatz, an. Diese Mitteilung geht auf die außergewöhnlichen und vorübergehenden Finanzierungsprobleme, die derzeit im Zusammenhang mit der Bankenkrise bestehen, zurück und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann die Kommission diese Mitteilung aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor diesem Zeitpunkt überprüfen …

Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln[ ( 7 )] stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen auf:

a)

diese Mitteilung, wenn die Beihilfe nach 17. Dezember 2008 gewährt wurde;

…“

7.

Die Kommission änderte den VGR durch eine am 31. Oktober 2009 veröffentlichte Mitteilung ( 8 ). In Abschnitt 1 dieser Mitteilung heißt es:

„…

Die mit Abschnitt 4.2 des [VGR] eröffnete Möglichkeit der Gewährung von mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren begrenzten Beihilfen gilt nicht für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Landwirte haben jedoch wegen der Finanzkrise zunehmend Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten.

[Es] soll nun eine eigene, begrenzte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen vorgesehen werden.“

8.

Abschnitt 4.2.2 Abs. 3 Buchst. h des VGR in der Fassung dieser Mitteilung bestimmt Folgendes:

„Die Kommission wird eine solche im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe auf der Grundlage von Artikel [107] Absatz 3 Buchstabe b [AEUV] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

h)

Die Beihilferegelung gilt als solche auch für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen …, es sei denn, die Beihilfe wird teilweise oder ganz an die Primärerzeuger weitergegeben. Wird die Beihilfe in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gewährt …, beläuft sich die Barzuwendung (bzw. das Bruttosubventionsäquivalent) auf höchstens 15000 [Euro] je Unternehmen …“.

9.

Diese Änderung des VGR wurde am 28. Oktober 2009 wirksam.

Griechisches Recht

10.

Mit dem Gesetz 1790/1988 wurde eine gemeinnützige Einrichtung namens „griechische Agrarversicherungsanstalt“ (ELGA) geschaffen. Die ELGA ist eine juristische Person des Privatrechts, die vollständig dem Staat gehört und deren Ziel u. a. in der Versicherung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung und des Pflanzen- und Viehbestands der landwirtschaftlichen Betriebe gegen Schäden besteht, die durch natürliche Risiken verursacht werden.

11.

Nach Art. 3a des Gesetzes 1790/1988 in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung ist die Versicherung bei der ELGA zwingend vorgeschrieben und deckt natürliche Risiken wie Überschwemmungen und Dürren ab. Nach Art. 5a wird von den versicherten landwirtschaftlichen Erzeugern insoweit ein Sonderversicherungsbeitrag zugunsten der ELGA erhoben. Die Höhe dieses Beitrags, dessen Erlöse in den Staatshaushalt fließen, hängt davon ab, ob die Versicherung ein tierisches oder pflanzliches Erzeugnis abdeckt.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

12.

Der Minister für Wirtschaft und Finanzen und der Minister für ländliche Entwicklung und Ernährung erließen am 30. Januar 2009 den interministeriellen Erlass Nr. 262037 über außerordentliche Ausgleichszahlungen für Schäden im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung (im Folgenden: interministerieller Erlass). Der interministerielle Erlass sah vor, dass die ELGA außerordentliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Mio. Euro für Produktionsausfälle leistet, die infolge widriger Witterungsverhältnisse im Wirtschaftsjahr 2008 bei bestimmten Pflanzenkulturen eingetreten waren. Die mit seiner Durchführung verbundenen Ausgaben wurden zulasten des Haushalts der ELGA über ein von dieser Anstalt aufgenommenes Bankdarlehen finanziert, das mit einer Staatsgarantie gesichert war.

13.

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Kommission teilte die Hellenische Republik mit Schreiben vom 20. März 2009 mit, dass die ELGA den Landwirten 2008 außerdem Entschädigungen in Höhe von 386986648 Euro für die von der Versicherung abgedeckten Schäden gezahlt habe. Dieser Betrag sei zum Teil durch Versicherungsbeiträge der Erzeuger und zum Teil durch ein Darlehen in Höhe von 444 Mio. Euro aufgebracht worden, das von der ELGA bei einer Bank aufgenommen und durch eine Staatsbürgschaft gesichert worden sei.

14.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 ( 9 ) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in der Sache C 3/10 (ex NN 39/09) zu den Ausgleichszahlungen der ELGA in den Jahren 2008 und 2009.

15.

Am 7. Dezember 2011 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, der u. a. Folgendes bestimmt:

„Artikel 1

(1)   Bei den von der [ELGA] 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen für landwirtschaftliche Erzeuger handelt es sich um staatliche Beihilfen.

(2)   Die 2008 gewährten Ausgleichszahlungen im Rahmen der Pflichtversicherung sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit es um die Beihilfen in Höhe von 349493652,03 [Euro], die die ELGA den Landwirten für ihre Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, sowie die Beihilfen für durch Bären verursachte Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung in Höhe von 91500 [Euro] und die Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Beihilfen geht. Die Ausgleichszahlungen, die dem übrigen Betrag der 2008 gezahlten Beihilfen im Rahmen der Pflichtversicherung entsprechen, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar.

(3)   Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 27614905 [Euro], die 2009 aufgrund des interministeriellen [Erlasses] gezahlt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 387404547 [Euro], die den Erzeugern vor dem 28. Oktober 2009 gewährt worden sind, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Von dieser Schlussfolgerung nicht betroffen sind die Beihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 [der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel (107 und 108 AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337, S. 35)] erfüllten.

Artikel 2

(1)   [Die Hellenische Republik] trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen, die gemäß Artikel 1 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind und daher unrechtmäßig gewährt worden sind, von den Empfängern zurückzufordern.

…“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16.

Mit Klageschrift, die am 8. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Hellenische Republik Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellte die Hellenische Republik einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses begehrte. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts Griechenland/Kommission ( 10 ) wurde der Vollzug des streitigen Beschlusses ausgesetzt, soweit er die Hellenische Republik dazu verpflichtete, die in seinem Art. 1 genannten unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

17.

Die Hellenische Republik stützte ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auf sieben Klagegründe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Verfahren vor dem Gerichtshof, Rechtsmittelgründe und Anträge der Parteien

18.

Mit ihrem Rechtsmittel, das die Hellenische Republik mit einer am 19. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittelschrift eingelegt hat, beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19.

Die Hellenische Republik stützt diese Anträge auf drei Rechtsmittelgründe. Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, ein Begründungsmangel und eine Verfälschung von Beweisen geltend gemacht wird, ist in zwei Teile untergliedert. Mit dem ersten Teil rügt die Hellenische Republik, dass das Gericht die Pflichtbeiträge, die 2008 und 2009 von den Landwirten entrichtet worden seien, die in diesen Jahren Ausgleichszahlungen erhalten hätten, als „staatliche Mittel“ eingestuft habe. Mit dem zweiten Teil rügt sie, dass das Gericht nicht festgestellt habe, dass die diesen Beiträgen entsprechenden Beträge von den zurückzufordernden Beihilfen hätten abgezogen werden müssen, da diese Beträge den fraglichen Landwirten keinen wirtschaftlichen Vorteil hätten verschaffen können, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und einen Begründungsmangel gestützt ist, rügt die Hellenische Republik im Wesentlichen, dass das Gericht entschieden habe, dass die im Jahr 2009 von der ELGA vorgenommenen Ausgleichszahlungen ihren Empfängern einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und daher staatliche Beihilfen darstellten. Dieser Schlussfolgerung stehe die außergewöhnliche Krisensituation entgegen, in der sich die griechische Wirtschaft damals befunden habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und ein Begründungsmangel geltend gemacht. Mit dem ersten Teil rügt die Hellenische Republik, dass das Gericht entschieden habe, dass die im Jahr 2009 vorgenommenen streitigen Zahlungen nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar hätten erklärt werden können, da die vom VGR vorgesehene Regelung zur Lockerung der für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften nicht für Beihilfen gelte, die den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gewährt worden seien. Das Gericht hätte insoweit die oben erwähnte Krisensituation berücksichtigen müssen. Mit dem zweiten Teil rügt sie, dass das Gericht ihr Vorbringen nicht geprüft habe, dass der streitige Beschluss zu weit gehe, da mit ihm im Dezember 2011 die Rückforderung der Ausgleichszahlungen der ELGA in den Jahren 2008 und 2009 angeordnet worden sei, obgleich sich diese Krise zwischenzeitlich verschärft habe.

20.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen und der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

21.

Mit Antragsschrift, die am 30. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Hellenische Republik einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV gestellt und insbesondere beantragt, die Durchführung des angefochtenen Urteils bis zur Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel auszusetzen. Der Vizepräsident des Gerichtshofs hat diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zurückgewiesen, dass er nicht die Voraussetzung eines fumus boni iuris erfüllt ( 11 ).

22.

Mit Schreiben, das am 2. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Hellenische Republik gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass dieser als Große Kammer tagt.

23.

In seiner Generalversammlung vom 30. Juni 2015 hat der Gerichtshof gemäß der genannten Bestimmung entschieden, die Rechtssache gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 181 der Verfahrensordnung an die Große Kammer zu verweisen. Er hat außerdem die Auffassung vertreten, dass die Rechtssache weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die Stellung von Schlussanträgen erfordert.

24.

In ihrer ersten Beratung ist die Große Kammer jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stellung von Schlussanträgen rechtfertigt. In seiner Generalversammlung vom 2. September 2015 hat der Gerichtshof daher entschieden, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien aufgefordert, ihre Ausführungen auf diesen Teil zu konzentrieren.

25.

Die Hellenische Republik und die Kommission haben in der Sitzung vom 6. Oktober 2015 mündliche Ausführungen gemacht.

Erörterung

Vorbemerkungen

26.

Ich werde meine Prüfung auf den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beschränken. Wie ich oben ausgeführt habe, hat nämlich nur dieser Teil des Vorbringens der Hellenischen Republik die Große Kammer trotz der in der Generalversammlung vom 30. Juni 2015 ursprünglich entschiedenen Vorgehensweise zu der Ansicht verholfen, dass die vorliegende Rechtssache die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stellung von Schlussanträgen erfordert.

27.

Ich möchte von vornherein betonen, dass mit den vorliegenden Schlussanträgen ausschließlich die Zulässigkeit und die Begründetheit dieses Vorbringens geprüft werden sollen, das im Wesentlichen den Grundsatz einer unmittelbaren Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV unabhängig von den Voraussetzungen des VGR betrifft. Diese rechtliche Prüfung setzt nicht voraus, dass die zugrundeliegende wirtschaftliche Frage zu prüfen wäre. Daher werde ich weder bestätigen oder dementieren, dass der Agrarsektor in Griechenland seit 2008 schwierige Zeiten durchlaufen hat, noch das Ausmaß dieser Schwierigkeiten bemessen ( 12 ).

Prüfung des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

28.

Nach Ansicht der Hellenischen Republik hat es das Gericht zu Unrecht unterlassen, festzustellen, dass die im Jahr 2009 von der ELGA vorgenommenen streitigen Zahlungen unmittelbar auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen seien. Die Krise, die sie damals durchlaufen habe, habe im Sinne dieser Bestimmung eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben verursacht, die gerechtfertigt habe, dass sie den Unternehmen des Agrarsektors Beihilfen gewähre. Es sei ohne Bedeutung, dass diese Beihilfen vor der Änderung des VGR im Oktober 2009 von der von ihm vorgesehenen Lockerungsregelung ausgeschlossen gewesen seien. Die krisenbedingten außergewöhnlichen Umstände, die die griechische Wirtschaft zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen beeinträchtigt hätten, seien nämlich von der weltweiten Finanzkrise, die den Erlass dieser Mitteilung gerechtfertigt habe, zu unterscheiden.

29.

Die Kommission trägt vor, dass dieser Teil des Vorbringens der Hellenischen Republik unzulässig sei. Zum einen solle mit dieser Rüge eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt werden. Zum anderen sei das insoweit geltend gemachte Vorbringen verspätet, da die Hellenische Republik im ersten Rechtszug die krisenbedingten außergewöhnlichen Umstände nicht dargetan habe, auf die sie sich in ihrem Rechtsmittel berufe. Die Kommission bestreitet auch, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes begründet sei.

Würdigung

30.

Dem Vorbringen der Kommission, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht zulässig sei, kann nicht gefolgt werden.

31.

Nach den Art. 256 Abs. 1 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Somit ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge ( 13 ).

32.

Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zielt jedoch nicht darauf ab, hinsichtlich des Vorbringens, das die Hellenische Republik auf ihre Wirtschaftskrise im Jahr 2009 stützt, den Gerichtshof zu ersuchen, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen erneut vorzunehmen. Mit diesem Gesichtspunkt ihres Rechtsmittels rügt die Hellenische Republik ausschließlich, dass das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV einen Rechtsfehler begangen habe, indem es befunden habe, dass diese Bestimmung nicht unmittelbar und unabhängig vom VGR angewandt werden könne.

33.

Auch die Argumentation der Kommission, dass dieses Vorbringen darauf hinauslaufe, Tatsachen, die im ersten Rechtszug nicht dargetan worden seien, verspätet geltend zu machen, überzeugt mich nicht.

34.

Aus den Akten des ersten Rechtszugs geht hervor, dass die Hellenische Republik, wie das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, zur Stützung ihrer Klage die Existenz einer schweren Krise geltend gemacht hat, die ihre Wirtschaft seit Ende des Jahres 2008 belaste. Mit diesem Vorbringen sollte u. a. dargetan werden, dass die im Jahr 2009 von der ELGA vorgenommenen streitigen Zahlungen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar hätten erklärt werden müssen. Das Gericht hat sich im angefochtenen Urteil jedoch nicht zur Existenz – als solcher – einer beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben im Sinne dieser Bestimmung zu dieser Zeit geäußert. Zum vierten Grund der Nichtigkeitsklage hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kommission durch den VGR gebunden sei und daher die im Jahr 2009 von der ELGA vorgenommenen streitigen Zahlungen nicht unmittelbar auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar habe erklären dürfen ( 14 ). Wie ich oben bereits ausgeführt habe ( 15 ), ist allein diese rechtliche Argumentation Gegenstand des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes.

35.

In der Sache ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 185 bis 188 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt hat:

„185

Hinsichtlich des Vorbringens im Rahmen des vierten Klagegrundes ist festzustellen, dass sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik auf den [VGR] stützen musste und nicht unmittelbar Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV anwenden durfte, um die Vereinbarkeit der im Jahr 2009 von der ELGA aufgrund der in Griechenland eingetretenen Wirtschaftskrise vorgenommenen Zahlungen zu prüfen.

186

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission nämlich dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Deutschland u. a./Kronofrance, [C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482], Rn. 60, und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil … Holland Malt/Kommission, C‑464/09 P, [EU:C:2010:733], Rn. 46).

187

Daher ist die Kommission im speziellen Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen (vgl. Urteil Holland Malt/Kommission, [C‑464/09 P, EU:C:2010:733], Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188

Folglich ist das Vorbringen der Hellenischen Republik zurückzuweisen, dass die Kommission wegen der beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben aufgrund der seit Ende des Jahres 2008 und im Jahr 2009 in Griechenland eingetretenen Wirtschaftskrise die im Jahr 2009 von der ELGA vorgenommenen Zahlungen unmittelbar auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar habe erklären müssen.“

36.

Sodann ist auf die gefestigte Rechtsprechung hinzuweisen, nach der Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorsieht ( 16 ).

37.

Daher sind die unter diese Bestimmung fallenden Beihilfen nicht ex lege mit dem Binnenmarkt vereinbar, sondern die Kommission kann ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt feststellen. Für die entsprechende Beurteilung ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt ( 17 ).

38.

Die Kommission verfügt insoweit nach einer vom Gericht in Rn. 161 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind. Der Gerichtshof darf bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist ( 18 ).

39.

Was im vorliegenden Fall die Beurteilung der im Jahr 2009 von der ELGA den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse Griechenlands tätigen Unternehmen gewährten Beihilfen anhand von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV anbelangt, hat die Kommission mit dem Erlass des VGR die Ausübung dieses Ermessens begrenzt. Diese Mitteilung schloss in ihrer ursprünglichen Fassung nämlich solche Beihilfen von der von ihr eingeführten Regelung zur Lockerung der für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften aus ( 19 ). In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Ausschluss aufgrund der Besonderheiten des Sektors der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gerechtfertigt sei, der Stützungsmaßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union erhalte. Die Kommission habe auch in Ausübung ihres weiten Ermessens später beschlossen, den VGR in diesem Punkt zu ändern, damit er unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beihilfen Anwendung finde, die den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen ab dem 28. Oktober 2009 gewährt würden. Diese Entwicklung sei durch die wachsenden Schwierigkeiten der Landwirte beim Zugang zu Krediten begründet.

40.

Wie das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen aber durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags oder einer anderen Vorschrift des Primärrechts abweichen ( 20 ).

41.

Im Übrigen zielt die Hellenische Republik mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht darauf ab, den Teil des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, in dem das Gericht die von ihr erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Abschnitt 4.2.2 Abs. 3 Buchst. h des VGR geprüft hat, die darauf gestützt war, dass der VGR ohne Begründung die den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gewährten Beihilfen von seiner Lockerungsregelung ausgeschlossen habe. Sie zielt auch nicht darauf ab, den Teil des angefochtenen Urteils zu beanstanden, in dem das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die im Oktober 2009 eingetretene Änderung des VGR rückwirkend zum 17. Dezember 2008 anzuwenden.

42.

Ich bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof über den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in dem Sinne entscheiden sollte, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Kommission nicht vom VGR und insbesondere nicht von dem in seinem Abschnitt 4.2.2 Abs. 3 Buchst. h vorgesehenen Ausschluss der im Jahr 2009 von der ELGA gewährten streitigen Beihilfen hat abweichen können, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet worden wäre ( 21 ).

43.

Dass der VGR ohne Einholung der Zustimmung der Hellenischen Republik erlassen wurde, ist – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage an die Parteien zu Recht ausgeführt hat – insoweit unerheblich. Die den Mitgliedstaaten von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV vorgeschlagenen Leitlinien sind nach ständiger Rechtsprechung zwar Teil der regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern ( 22 ). Soweit ein Mitgliedstaat den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zustimmt, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung ( 23 ). Diese Grundsätze gelten jedoch offensichtlich nicht für eine Mitteilung wie den VGR, mit dem die Kommission die Ausübung des ihr nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV zustehenden weiten Ermessens begrenzt und der sie bindet, soweit diese Mitteilung nicht von den Vorschriften des Vertrags abweicht.

Ergebnis

44.

Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑52/12, EU:T:2014:677.

( 3 ) ABl. 2012, L 78, S. 21.

( 4 ) ABl. C 16, S. 1.

( 5 ) Abschnitt 4.1 Abs. 3 des VGR.

( 6 ) Abschnitt 4.2.2 Abs. 3 Buchst. h des VGR.

( 7 ) ABl. 2002, C 119, S. 22.

( 8 ) ABl. C 261, S. 2.

( 9 ) ABl. C 72, S. 12.

( 10 ) T‑52/12 R, EU:T:2012:447.

( 11 ) Beschluss Griechenland/Kommission (C‑431/14 P‑R, EU:C:2014:2418).

( 12 ) Für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels scheint mir daher eine Reihe zusätzlicher Erläuterungen, die in der mündlichen Verhandlung diesen Schwierigkeiten gewidmet worden sind, nicht erheblich.

( 13 ) Vgl. u. a. Beschluss Industrias Alen/The Clorox Company (C‑422/12 P, EU:C:2014:57, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Rn. 185 bis 188 des angefochtenen Urteils, die ich in der folgenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge auch anführe.

( 15 ) Oben, Nr. 32.

( 16 ) Urteile Deutschland/Kommission (C‑301/96, EU:C:2003:509, Rn. 106) und Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C‑57/00 P und C‑61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 98).

( 17 ) Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Urteile Italien/Kommission (C‑66/02, EU:C:2005:768, Rn. 135), Portugal/Kommission (C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 99) und Unicredito Italiano (C‑148/04, EU:C:2005:774, Rn. 71).

( 19 ) Abschnitt 4.2.2 Abs. 3 Buchst. h des VGR. Solche Beihilfen unterlagen weiterhin voll der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der [Artikel 107 und 108 AEUV] auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358, S. 3), auf die die Fußnoten auf den S. 17 und 18 des VGR Bezug nehmen.

( 20 ) Vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission (C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 62), Niederlande/Kommission (C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 24) und Holland Malt/Kommission (C‑464/09 P, EU:C:2010:733, Rn. 47).

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil im Wesentlichen bestätigt, dass die Kommission ohne Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar habe erklären können, nur weil sie nicht die in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der globalen Finanzkrise (ABl. 2008, C 270, S. 8) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt habe (vgl. Rn. 66 bis 75 des Urteils).

( 22 ) Vgl. u. a. Urteile IJssel-Vliet (C‑311/94, EU:C:1996:383, Rn. 36 und 37) und Deutschland/Kommission (C‑242/00, EU:C:2002:380, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Urteile IJssel-Vliet (C‑311/94, EU:C:1996:383, Rn. 42 und 43), Kommission/Rat (C‑111/10, EU:C:2013:785, Rn. 51), Kommission/Rat (C‑117/10, EU:C:2013:786, Rn. 63), Kommission/Rat (C‑118/10, EU:C:2013:787, Rn. 55) und Kommission/Rat (C‑121/10, EU:C:2013:784, Rn. 52). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 35).