SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 2. Juli 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑163/14
Europäische Kommission
gegen
Königreich Belgien
(Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen das Königreich Belgien)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Art. 3 — Steuerbefreiung der Union — Befreiung — Regionale Beiträge für Gas und Elektrizität — Begriff der bloßen Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe — Begriff ‚Steuern‘ — Begriff ‚indirekte Steuern‘ — Gemeinwohlverpflichtungen“
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1. |
In der vorliegenden Rechtssache hat die Europäische Kommission beim Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 Abs. 2 AEUV Klage auf Feststellung eingereicht, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll) verstoßen habe, dass es den in Brüssel ansässigen Organen und Einrichtungen der Union die Befreiung von der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung von Aufgaben versagt, die das Königreich Belgien als Gemeinwohlaufgaben im Bereich der Lieferung von Strom und Gas einstuft. |
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2. |
Gemäß Art. 343 AEUV, nach dem „[d]ie Union … im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen [genießt]“, sieht das Protokoll eine Steuerbefreiung der Union vor. Diese erklärt sich durch die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit der Union, die grundsätzlich ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und daher nicht der Steuer unterliegt ( 2 ), sowie durch das Erfordernis, die Unabhängigkeit der Union gegenüber den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, der verbietet, dass einer von ihnen finanzielle Vorteile aus der Ansässigkeit dieser Organe und Einrichtungen auf seinem Hoheitsgebiet zieht ( 3 ). |
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3. |
Der Gerichtshof wird in der vorliegenden Rechtssache den Anwendungsbereich und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Union zu klären haben, zu der bisher nur drei Urteile ergangen sind ( 4 ). |
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
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4. |
Die Steuerbefreiung der Union ist in Art. 3 des Protokolls vorgesehen. |
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5. |
Dieser bestimmt: |
B – Belgisches Recht
1. Die Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben auf dem Elektrizitätsmarkt
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6. |
Die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt ( 5 ) (im Folgenden: Elektrizitätsordonnanz) sieht die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben vor. Diese Aufgaben werden durch eine Abgabe finanziert, für die der Stromversorger zahlungspflichtig ist. |
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7. |
Art. 24 der Elektrizitätsordonnanz in seiner zur Zeit der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme ( 6 ) geltenden Fassung sieht Folgendes vor: „§ 1. Der Verteilernetzbetreiber und die Versorger sind mit den sie jeweils betreffenden, in den folgenden Nrn. 1 und 2 definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut:
§ 2. Das [Brüsseler] Institut [für Umweltmanagement] ist mit den Gemeinwohlverpflichtungen betraut, die die Förderung der effizienten Nutzung von Elektrizität durch Informationen, Vorführungen und die Zurverfügungstellung von Ausrüstung, Dienstleistungen und finanzieller Unterstützung an Endkunden betreffen …“. |
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8. |
Art. 24bis der Elektrizitätsordonnanz in seiner zur Zeit der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung lautet: „Der Verteilernetzbetreiber ist außerdem mit folgenden Gemeinwohlaufgaben betraut:
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9. |
Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz führt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben nach den Art. 24 und 24bis (im Folgenden: regionaler Elektrizitätsbeitrag) ein. Dieser Art. 26 in seiner zur Zeit der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung bestimmt: „§ 1. Für den Besitz einer auf der Grundlage von Art. 21[ ( 7 )] erteilten Liefererlaubnis wird monatlich eine Abgabe bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Erlaubnis erhalten hat, im Folgenden Abgabenpflichtiger genannt, erhoben. § 2. Die Abgabenschuld entsteht am 1. jedes Monats. Die Abgabe ist am 15. des folgenden Monats fällig. Der Abgabenpflichtige ist für die Kunden für deren Eisenbahn-, Straßenbahn- oder U-Bahnnetze vorgehaltene Leistung von der Abgabe befreit. § 3. Die Abgabe wird auf der Grundlage der vom Abgabenpflichtigen den zugelassenen Endkunden mittels Netzen, Anschlüssen und Direktleitungen von 70 kV und weniger an Verbrauchsstätten in der Region Brüssel-Hauptstadt vorgehaltenen Leistung berechnet … § 7. Der Erlös aus der Abgabe wird den jeweils in den Nrn. 15 und 16 von Art. 2 der Ordonnanz vom 12. Dezember 1991 zur Schaffung von Haushaltsfonds genannten Fonds zugewiesen …[ ( 8 )]. § 8. Die Abgabe wird ab Januar 2004 geschuldet.“ |
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10. |
Art. 26 Abs. 4 der Elektrizitätsordonnanz legt den Tarif des regionalen Elektrizitätsbeitrags fest: jede Marge vorgehaltener Leistung entspricht einem Betrag in Euro. |
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11. |
Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz umfasste bis zu seiner Änderung im Jahr 2011 ( 9 ) einen Abs. 9, nach dem „die Kosten im Zusammenhang mit den Gemeinwohlaufgaben gemäß Art. 24, die den Betrag der nach diesem Artikel erhobenen Abgaben übersteigen, … als Betriebskosten vom Verteilernetzbetreiber zu tragen [sind]. Die Abwälzung dieser Kosten über die Tarife wird vom Bundesrecht geregelt“. |
2. Die Finanzierung der Gemeinwohlaufgaben auf dem Gasmarkt
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12. |
Die Ordonnanz vom 1. April 2004 zur Organisation des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt, betreffend Netzvergütungen im Bereich Gas und Elektrizität und zur Änderung der Elektrizitätsordonnanz ( 10 ) (im Folgenden: Gasordonnanz) sieht wie die Elektrizitätsordonnanz die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben vor. Diese Aufgaben werden durch eine Abgabe finanziert, die vom Betreiber des Gas-Verteilernetzes und sodann vom Gasversorger geschuldet wird. |
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13. |
Art. 18 der Gasordonnanz in seiner zum Zeitpunkt der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung bestimmt: „Der Netzbetreiber und die Versorger sind mit den sie jeweils betreffenden, in den folgenden Punkten 1 und 3 definierten Gemeinwohlaufgaben und ‑verpflichtungen betraut:
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14. |
Im Jahr 2006 wurde in die Gasordonnanz ein neuer Art. 18bis eingefügt ( 11 ). Dieser sieht in seiner zum Zeitpunkt der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung Folgendes vor: „§ 1. Der Netzbetreiber ist außerdem mit folgenden Gemeinwohlaufgaben betraut:
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15. |
Art. 20 der Gasordonnanz führt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben nach den Art. 18 und 18bis (im Folgenden: regionaler Gasbeitrag) ein. Der Einfachheit halber werden der regionale Elektrizitätsbeitrag und der regionale Gasbeitrag im Folgenden gemeinsam als die „regionalen Beiträge“ bezeichnet. |
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16. |
Art. 20 der Gasordonnanz ( 12 ) bestimmt, dass „die Kosten im Zusammenhang mit den Gemeinwohlaufgaben gemäß den Art. 18 und 18bis … als Betriebskosten vom Netzbetreiber zu tragen [sind]. Die Abwälzung dieser Kosten über die Tarife wird vom Bundesrecht geregelt“. |
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17. |
Im Jahr 2011 wurde Art. 20 der Gasordonnanz aufgehoben und ein neuer Art. 20septiesdecies eingeführt ( 13 ). Art. 20septiesdecies der Gasordonnanz lautet: „§ 1. Für den Besitz einer auf der Grundlage von Art. 15[ ( 14 )] erteilten Lieferlizenz wird monatlich eine Abgabe bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Lizenz erhalten hat, im Folgenden Abgabenpflichtiger genannt, erhoben. § 2. Die Abgabenschuld entsteht am 1. jedes Monats. Die Abgabe ist am 15. des folgenden Monats fällig. § 3. Vorbehaltlich Abs. 2 wird die Abgabe auf der Grundlage der Größe der vom Netzbetreiber an Verbrauchsstätten in der Region Brüssel-Hauptstadt bei den Endkunden betriebenen Zähler berechnet. Die Größe des Zählers wird durch den maximalen Gasfluss in Kubikmeter pro Stunde, für den der Zähler ausgelegt wurde, bestimmt ... … § 7. Der Erlös aus der Abgabe wird den jeweils in den Nrn. 15 und 16 von Art. 2 der Ordonnanz vom 12. Dezember 1991 zur Schaffung von Haushaltsfonds genannten Fonds zugewiesen …; § 8. Die Abgabe wird ab Januar 2012 geschuldet“. |
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18. |
Art. 20septiesdecies Abs. 4 der Gasordonnanz legt einen Tarif für den regionalen Gasbeitrag fest, der mit dem nach Art. 26 Abs. 4 der Elektrizitätsordonnanz vergleichbar ist. |
II – Vorverfahren
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19. |
Die Kommission, der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die ihren Sitz in Brüssel haben, hatten bis zum 31. Juli 2009 die Gesellschaft Electrabel als Strom- und Gasversorger. Der mit Electrabel geschlossene Vertrag (im Folgenden: Electrabel-Vertrag) sah vor, dass der Betrag der regionalen Beiträge, für die Electrabel nach Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz sowie Art. 20 und später Art. 20septiesdecies der Gasordonnanz abgabenpflichtig ist, von der Union zu tragen war. Die Union hatte die Beiträge an Electrabel zu zahlen, die sie sodann an die Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt weiterleitete. |
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20. |
Im Juli 2005 stellte die Kommission jedoch die Zahlung der regionalen Beiträge an Electrabel ein, da sie der Auffassung war, nach Art. 3 des Protokolls von den regionalen Beiträgen befreit zu sein. Gleichzeitig ersuchte sie die Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt informell um Befreiung von der Zahlung der regionalen Beiträge. |
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21. |
Da diese informellen Kontakte ergebnislos blieben, richtete die Kommission am 27. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien, mit dem sie beanstandete, dass dieses Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verletze, indem es Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz und Art. 20 der Gasordonnanz auf die Unionsorgane anwende. Mit Schreiben vom 9. September 2008, zugegangen am 15. September 2008, nahm das Königreich Belgien zum ersten Aufforderungsschreiben Stellung. |
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22. |
Am 15. April 2009 richtete die Kommission ein zweites Aufforderungsschreiben wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 des Protokolls an das Königreich Belgien, das das erste ersetzt. Das zweite Aufforderungsschreiben ist nahezu identisch mit dem ersten, wenngleich die Kommission darin anders als im ersten Aufforderungsschreiben davon auszugehen scheint, dass das Königreich Belgien seit dem Jahr 2001 und nicht seit 2004 gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe ( 15 ). |
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23. |
Am 22. April 2011 erhob die Kommission beim Tribunal de première instance de Bruxelles Klage gegen den belgischen Staat, die Region Brüssel-Hauptstadt, Electrabel und Sibelga, den Betreiber des Verteilernetzes für Strom- und Gas in der Region Brüssel-Hauptstadt. Sie beantragt die Erstattung der regionalen Beiträge, die sie vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2008 ( 16 ) bezahlt habe, nämlich einen Betrag von 4036170,88 Euro, unbeschadet einer Erhöhung für spätere Zeiträume ( 17 ). |
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24. |
Zum Ablauf des Electrabel-Vertrags schlossen die Organe und Einrichtungen der Union einen Vertrag mit einem anderen Strom- und Gasversorger, der Gesellschaft Luminus (im Folgenden: Luminus-Vertrag). Anders als der Electrabel-Vertrag sieht der Luminus-Vertrag nicht vor, dass die Organe und Einrichtungen der Union die regionalen Beiträge zahlen. Allerdings verlangte Luminus von der Union mit drei Schreiben jeweils vom 13. Mai 2011, 21. Oktober 2011 und 2. Juli 2013 die Erstattung der von ihr gezahlten regionalen Beiträge, nämlich einen Betrag von 2235404,51 Euro, und forderte sie auf, diese bis zum 14. August 2014 zu erstatten ( 18 ). |
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25. |
Mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 27. Februar 2012 wies die Kommission das Königreich Belgien darauf hin, dass es dadurch, dass es den Organen der Union die Befreiung von den regionalen Beiträgen nach Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz und Art. 20 der Gasordonnanz versage, gegen Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoße. Mit Schreiben vom 23. April 2012 nahm das Königreich Belgien Stellung zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme. |
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26. |
Da die Argumente des Königreichs Belgien die Kommission nicht überzeugten und dieses seinen Standpunkt nicht änderte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. |
III – Klage der Kommission
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27. |
Die Kommission wirft dem Königreich Belgien vor, es habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen, dass es den Organen und Einrichtungen der Union die Befreiung von den regionalen Beiträgen nach Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz und Art. 20 der Gasordonnanz versage und der Erstattung dieser Beiträge durch die Region Brüssel-Hauptstadt entgegentrete. |
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28. |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Befreiung von den indirekten Steuern nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erfüllt seien: die Lieferung von Strom und Gas stelle einen größeren für den Dienstbedarf der Union getätigten Einkauf dar. |
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29. |
Das Urteil Kommission/Belgien (C‑437/04, EU:C:2007:178), in dem der Gerichtshof die Befreiung mit der Begründung abgelehnt habe, dass der Abgabenpflichtige der in Rede stehenden Steuer nicht die Union gewesen sei, sondern ihr Vertragspartner, sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar. Dieses Urteil habe nämlich eine direkte Steuer betroffen, während die regionalen Beiträge eine indirekte Steuer darstellten. Zwar sei die Union nicht der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge, doch würden diese aufgrund ihrer Eigenschaft als indirekte Steuer und entsprechend der Absicht des belgischen Gesetzgebers in der Praxis stets auf sie abgewälzt. |
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30. |
Art. 3 Abs. 3 des Protokolls, der die Befreiung von den Abgaben, „die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen“, ausschließe, ist nach Ansicht der Kommission auf die gegenständliche Rechtssache nicht anwendbar. Zum einen würden die öffentlichen Dienstleistungen, die an die Union erbracht würden oder werden könnten, nicht speziell an diese erbracht, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange. Zum anderen fehle der von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare und proportionale Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der Höhe der regionalen Beiträge. |
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31. |
Die Kommission beantragt, festzustellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen hat. Sie beantragt auch, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
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32. |
In seiner Klagebeantwortung macht das Königreich Belgien geltend, dass die Organe und Einrichtungen der Union nicht auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls von den regionalen Beiträgen befreit werden könnten. Der Inhalt des Urteils des Gerichtshofs Kommission/Belgien (C‑437/04, EU:C:2007:178) sei auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, weil die Union nicht der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge sei, weder die Elektrizitätsordonnanz noch die Gasordonnanz dem Abgabenpflichtigen vorschrieben, sie auf den Endkunden abzuwälzen, und die Abwälzung auf die Union daher rein vertraglich sei. Hilfsweise vertritt das Königreich Belgien die Auffassung, dass, sollte der Gerichtshof Art. 3 Abs. 2 des Protokolls als auf die regionalen Beiträge anwendbar ansehen, die Befreiung aufgrund von Abs. 3 dieser Bestimmung zu versagen sei. Das Königreich Belgien beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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33. |
In ihrer Erwiderung wiederholt die Kommission, dass der Versorger oder der Netzbetreiber zwar der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge sei, jedoch nur die Erhebung sicherstelle und deren Belastung auf den Endkunden abwälze. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 des Protokolls weist die Kommission darauf hin, dass der Union keine der vom regionalen Gasbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben zugutekommen könne, da diese ausschließlich für Haushalte bestimmt seien, und dass die vom regionalen Elektrizitätsbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben entweder keine Leistungen darstellten oder nicht speziell für die Union erbracht würden. |
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34. |
In seiner Gegenerwiderung weist das Königreich Belgien insbesondere darauf hin, dass es nicht von Bedeutung sei, ob die regionalen Beiträge eine direkte Steuer oder eine indirekte Steuer darstellten, da entgegen der Auffassung der Kommission nicht alle indirekten Steuern auf den Endkunden abgewälzt würden. |
V – Würdigung
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35. |
Vor der Prüfung des Vorbringens der Kommission scheint es mir zweckdienlich, kurz den Aufbau von Art. 3 des Protokolls zu skizzieren, um die Tatbestandsmerkmale der dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverletzung zu identifizieren. |
A – Zum Aufbau von Art. 3 des Protokolls
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36. |
Art. 3 des Protokolls unterscheidet zwischen direkten Steuern und indirekten Steuern. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die Ersteren Gegenstand einer „vorbehaltlosen und allgemeinen“ Befreiung, während die den Letzteren gewährte steuerliche Immunität „nicht schrankenlos ist“ ( 19 ). Art. 3 Abs. 1 des Protokolls bestimmt nämlich, dass „[d]ie Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände … von jeder direkten Steuer befreit [sind]“: die Befreiung steht unter keinem Vorbehalt. Dagegen sieht Art. 3 Abs. 2 des Protokolls „den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt“, vor. Er stellt auch klar, dass „[d]ie Durchführung dieser Maßnahmen … den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen [darf]“. Die Befreiung von den indirekten Steuern wird daher nur gewährt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens müssen die indirekten Steuern bei einem größeren Einkauf bezahlt worden sein; zweitens muss die Union diesen Einkauf für ihren Dienstbedarf tätigen; drittens darf die Befreiung keine Auswirkungen auf den Wettbewerb haben ( 20 ). |
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37. |
Art. 3 Abs. 3 des Protokolls bestimmt, dass von den Abgaben, „die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen“, „keine Befreiung gewährt [wird]“. |
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38. |
Zum Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls hat der Gerichtshof im Urteil AGF Belgium festgestellt, dass „[v]orbehaltlich des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls [die] Befreiung für alle Arten von direkten oder indirekten Steuern [gilt]“ ( 21 ). |
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39. |
Ich weise darauf hin, dass der Begriff der Steuer im Sinne von Art. 3 des Protokolls, unabhängig davon, ob es sich um „direkte Steuern“ nach seinem Abs. 1 oder „indirekte Steuern und Verkaufsabgaben“ nach seinem Abs. 2 handelt, Gegenstand einer autonomen Auslegung ist. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil AGF Belgium ebenfalls entschieden, dass Art. 3 des Protokolls auf Prämienzuschläge von Versicherungen „unabhängig davon, wie sie im nationalen Recht einzuordnen sind“, anwendbar ist (in diesem Fall hatte das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden Prämienzuschläge eher Sozialbeiträgen als steuerlichen Maßnahmen zu ähneln schienen) ( 22 ). |
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40. |
Der „Vorbehalt“ in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls in Abs. 3 dieses Artikels ist lediglich der der „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“. Abs. 3 definiert den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls nämlich negativ, indem er die Vergütungen für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe aus diesem ausnimmt. Insoweit weise ich darauf hin, dass diese Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich von Art. 3 ausgenommen sind, weil dieser eine Steuerbefreiung vorsieht und Abgaben, die als „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ einzustufen wären, keine Steuern sein können. Der Begriff der Gegenleistung – der „Vergütung“ ‐ ist nämlich dem der Steuer grundsätzlich fremd ( 23 ). |
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41. |
Der „Vorbehalt“ in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls in Abs. 2 dieses Artikels bezieht sich meines Erachtens auf das Erfordernis, dass die indirekten Steuern „in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind“, die die Union kauft: die indirekte Steuer muss im Preis des Gutes enthalten sein. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und des Zwecks des Einkaufs (für den Dienstbedarf der Union) beziehen sich auf den einzelnen Einkauf, anlässlich dessen die indirekte Steuer erhoben wird, und nicht auf die Art der Abgabe selbst: es handelt sich daher um materielle Voraussetzungen der Befreiung und nicht um Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit ( 24 ). Ebenso kann das Fehlen von Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt nur als materielle Voraussetzung angesehen werden. |
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42. |
Es gibt keine anderen vom Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls ausgeschlossenen Bereiche als die in den beiden vorstehenden Absätzen angeführten. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil AGF Belgium festgestellt, dass Art. 3 des Protokolls „für alle Arten von direkten oder indirekten Steuern“ gilt, „vorbehaltlich“ allein der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung ( 25 ) . Der Gerichtshof rechtfertigt die Ausschließlichkeit dieser beiden Vorbehalte mit dem Wortlaut von Art. 3 des Protokolls, der seines Erachtens die Befreiung „sehr weit definiert“ ( 26 ). Außerdem scheinen mir diese beiden Vorbehalte deshalb die einzigen Vorbehalte in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls zu sein, weil sie ausdrücklich sind. Wenn es nämlich die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen wäre, dass Art. 3 des Protokolls andere Vorbehalte zuließe, hätte er diese anderen Vorbehalte ausdrücklich vorgesehen, wie er es für die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe und die indirekten Steuern, die nicht im Preis für das erworbene Gut inbegriffen sind, getan hat. |
B – Zu den Tatbestandsmerkmalen der Vertragsverletzung
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43. |
Die Kommission trägt vor, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen habe, dass es der Union die Befreiung von den regionalen Beiträgen verweigert habe. |
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44. |
Somit obliegt der Kommission der Nachweis, dass die regionalen Beiträge die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erfüllen. Sie muss nachweisen, dass die regionalen Beiträge „in den Preisen … inbegriffen sind“, die von der Union für die Lieferung von Strom und Gas gezahlt werden, und dass diese Lieferung einen „größeren“ Einkauf darstellt, den sie „für ihren Dienstbedarf“ tätigt, und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht. |
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45. |
Das Königreich Belgien entgegnet, dass Art. 3 Abs. 2 des Protokolls nur auf Steuern anwendbar sei, deren Abgabenpflichtiger nach nationalem Recht die Union sei. Folglich falle, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Union aufgrund eines Vertrags mit dem Abgabenpflichtigen die Steuer trage, diese nicht unter die Befreiung nach Art. 3 des Protokolls. Es obliegt der Kommission daher auch der Nachweis, dass Art. 3 Abs. 2 des Protokolls auf Steuern anwendbar ist, mit denen die Union belastet wird, ohne deren Abgabenpflichtiger zu sein. |
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46. |
Hilfsweise entgegnet das Königreich Belgien, die regionalen Beiträge stellten lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls dar und fielen daher nicht unter die Befreiung nach Abs. 2 dieses Artikels. Somit obliegt der Kommission der Nachweis, dass die regionalen Beiträge nicht lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen ( 27 ). |
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47. |
Es scheint mir kaum fraglich, dass die drei Voraussetzungen für die Befreiung von den indirekten Steuern im vorliegenden Fall erfüllt sind; das Königreich Belgien bestreitet im Übrigen nicht, dass sie das sind. Ich werde daher diese drei Voraussetzungen ganz kurz prüfen, bevor ich mich den Fragen zuwende, die zwischen den Parteien streitig sind. Es handelt sich zum einen um die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls auf Steuern, mit denen die Union belastet wird, ohne deren Abgabenpflichtiger zu sein, eine Frage, die den Kern der Schriftsätze der Kommission sowie des Königreichs Belgien bildet; zum anderen handelt es sich in Beantwortung des, hilfsweise, unterbreiteten Vorbringens des Königreichs Belgien um die Einordnung der regionalen Beiträge als bloße Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls. |
C – Zu den Voraussetzungen der Befreiung nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls
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48. |
Wie bereits ausgeführt, wird die Befreiung von den indirekten Steuern nur gewährt, wenn diese bei einem größeren Einkauf bezahlt wurden, wenn die Union diesen Einkauf für ihren Dienstbedarf tätigt und die Befreiung den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht. |
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49. |
Ich habe keinen Zweifel, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. |
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50. |
Die Lieferung von Strom und Gas an vier Organe und Einrichtungen der Union ist zweifelsfrei ein größerer Einkauf. Der vor dem Tribunal de première instance de Bruxelles anhängige Rechtsstreit über den Electrabel-Vertrag bezieht sich auf einen Betrag von über 4 Mio. Euro, und die von Luminus von der Union verlangte Zahlung ist höher als 2 Mio. Euro. Meiner Ansicht nach wird der Einkauf auch unstreitig für den Dienstbedarf der Union getätigt: ohne Strom oder Gas könnten die Beamten und Bediensteten der Union nicht arbeiten ( 28 ). |
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51. |
Auf die dritte Voraussetzung betreffend die Auswirkungen auf den Wettbewerb gehen die Parteien nicht einmal ein. Im Übrigen scheint mir, dass sie mit der zweiten Voraussetzung betreffend den Einkauf für den Dienstbedarf zusammenfällt: erwirbt die Union ein bewegliches oder unbewegliches Gut für ihren Dienstbedarf, übt sie eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht aus, und eine solche Tätigkeit kann keine Auswirkungen auf den Wettbewerb haben ( 29 ). |
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52. |
Schließlich weise ich darauf hin, dass die drei oben geprüften Voraussetzungen die einzigen sind, die Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vorsieht. Zwar stellte der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien und Europäische Gemeinschaft fest, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Verweigerung der Befreiung die Unabhängigkeit der Union oder ihr ordnungsgemäßes Funktionieren beeinträchtigen könnte, jedoch erfolgt dies nur ergänzend, nachdem er die Befreiung aus anderen Gründen ausgeschlossen hatte ( 30 ). Der Gerichtshof macht daher die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Union oder ihres ordnungsgemäßen Funktionierens nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung für die Befreiung. |
D – Zur Anwendbarkeit von Art. 3 des Protokolls auf Steuern, mit denen die Union belastet wird, ohne nach nationalem Recht deren Abgabenpflichtiger zu sein
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53. |
Das Königreich Belgien bringt vor, nicht gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen zu haben, da dieser nur auf Steuern anwendbar sei, deren Abgabenpflichtiger nach nationalem Recht die Union sei. Das sei jedoch bei den regionalen Beiträgen nicht der Fall. Wenn die Union damit belastet werde, so geschehe das aufgrund des von ihr mit dem Abgabenpflichtigen geschlossenen Vertrags: weil die Union die Abwälzung akzeptiert habe. |
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54. |
Insoweit stützt sich das Königreich Belgien auf das Urteil Kommission/Belgien ( 31 ). In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 des Protokolls keine Steuerbefreiung zugunsten der Vertragspartner der Union vorsieht. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass das Königreich Belgien durch die Nichtgewährung einer Befreiung von einer regionalen Immobiliensteuer, deren Steuerpflichtiger der Eigentümer der Immobilie war und mit der die Union auf der Grundlage des Mietvertrags belastet wurde, nicht gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 des Protokolls verstoßen hatte. Die Abwälzung der Steuer auf die Union war im Wege eines Vertrags erfolgt; sie war daher von der Kommission freiwillig akzeptiert worden. |
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55. |
Im vorliegenden Fall ist der Abgabenpflichtige des regionalen Elektrizitätsbeitrags nach Art. 26 Abs. 1 der Elektrizitätsordonnanz jedoch der Stromversorger, der den Strom beim Erzeuger kauft und ihn weiterverkauft. Der Abgabenpflichtige des regionalen Gasbeitrags ist nach Art. 20 der Gasordonnanz der Verteilernetzbetreiber, und sodann ab dem Jahr 2011 nach Art. 20septiesdecies Abs. 1 der Gasversorger, der das Gas bei den Importeuren kauft und es weiterverkauft. Die Union würde demnach die regionalen Beiträge auf der Grundlage der mit den Abgabenpflichtigen geschlossenen Verträge bezahlen. Electrabel, die bis zum 31. Juli 2009 der Stromversorger der Kommission, des Rates, des Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses war und bis heute deren Gasversorger ist, hat den Betrag der regionalen Beiträge auf die Union abgewälzt ( 32 ). Dagegen hat Luminus, die vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2012 ( 33 ) deren Stromversorger war, die regionalen Beiträge nicht auf die Union abgewälzt ( 34 ). |
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56. |
Insoweit macht die Kommission geltend, dass das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Belgien auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragen werden könne. Sie bestreitet nicht, dass der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge nach belgischem Recht der Versorger oder der Verteilernetzbetreiber und nicht die Union sei. Sie bringt jedoch im Wesentlichen vor, dass sich die Abwälzung der regionalen Beiträge nicht ausschließlich aus einer Vertragsfreiheit der Parteien ergebe, weil zum einen die Abwälzung der regionalen Beiträge der Absicht des belgischen Gesetzgebers entspreche und zum anderen die regionalen Beiträge als indirekte Steuer auf den Verbraucher abgewälzt würden. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache, die eine indirekte Steuer betreffe, unterscheide sich daher von dem, über den der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Belgien zu entscheiden gehabt habe, die eine direkte Steuer betroffen habe. Die Verweigerung der Befreiung von den indirekten Steuern aus dem Grund, dass die Union nicht deren Abgabenpflichtiger sei, liefe praktisch darauf hinaus, ihr die Befreiung von den indirekten Steuern fast immer zu versagen. |
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57. |
Zunächst überzeugt mich das Vorbringen der Kommission wenig, wonach es in der Natur der indirekten Steuern liege, abgewälzt zu werden. Die Frage ist nicht, ob die indirekten Steuern naturgemäß abgewälzt werden, sondern ob die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende indirekte Steuer, nämlich die regionalen Beiträge, abgewälzt werden. |
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58. |
Dem Standpunkt der Kommission, wonach die Befreiung nicht allein deshalb verweigert werden könne, weil die Union nicht der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge sei, sollte jedoch meiner Ansicht nach aus den unten dargelegten Gründen gefolgt werden. |
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59. |
Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls nicht, dass die von ihm genannten indirekten Steuern und Verkaufsabgaben für die Gewährung der Befreiung direkt von der Union geschuldet werden müssen. Der Unionsgesetzgeber hätte nämlich z. B. vorsehen können, dass „die Regierungen der Mitgliedstaaten … in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben [treffen], denen die Union unterliegt, wenn sie für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe beweglicher oder unbeweglicher Güter tätigt“. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Bestimmung beschränkt sich, wie dargelegt, auf die Anforderung, dass die indirekten Steuern „in den Preisen … inbegriffen sind“, die von der Union gezahlt werden, und die indirekten Steuern „im Preis enthalten sind“. Es würde daher genügen, dass die Union praktisch den Betrag der indirekten Steuern zahlt, damit diese unter Art. 3 Abs. 2 des Protokolls fallen, ohne dass die Union deren Abgabenpflichtiger zu sein brauchte. |
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60. |
Zweitens kann die Befreiung nicht nur deswegen versagt werden, weil das nationale Recht die Union nicht als Abgabenpflichtigen bestimmt. |
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61. |
Der Abgabenpflichtige der regionalen Beiträge (der Stromversorger, der Gas-Verteilernetzbetreiber und sodann der Gasversorger) ebenso wie ihre Bemessungsgrundlage (die Zurverfügungstellung von Strom, die Größe der Gaszähler), ihr Satz (der Betrag in Euro entsprechend einem Bereich vorgehaltener Elektrizität oder der Größe der Gaszählers) und die Befreiungen (die Befreiung für die den Kunden für ihre Eisenbahnnetze vorgehaltene Leistung) werden nämlich vom belgischen Recht bestimmt. |
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62. |
Folglich liefe die Nichtgewährung der Befreiung aus dem Grund, dass die Union nicht deren Abgabenpflichtiger ist, unabhängig davon, ob es sich um eine direkte Steuer oder eine indirekte Steuer handelt, darauf hinaus, dem Sitzstaat die Definition des Begriffs der Steuer im Sinne von Art. 3 des Protokolls zu überlassen. Wie dargelegt, hat der Gerichtshof jedoch im Urteil AGF Belgium festgestellt, dass der Begriff der Steuer Gegenstand einer autonomen Auslegung ist ( 35 ). |
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63. |
Es bleibt das Vorbringen des Königreichs Belgien zu prüfen, wonach die Abwälzung der regionalen Beiträge auf den Endkunden vertraglicher Natur sei. Insoweit bestehen meines Erachtens erhebliche Zweifel an der rein vertraglichen Natur ihrer Abwälzung. |
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64. |
Zunächst ist die Möglichkeit der Abwälzung der regionalen Beiträge ausdrücklich in der Elektrizitätsordonnanz und in der Gasordonnanzz vorgesehen. Art. 20 der Gasordonnanz bestimmte ( 36 ), dass „[d]ie Abwälzung [der] Kosten [im Zusammenhang mit den Gemeinwohlaufgaben] über die Tarife … vom Bundesrecht geregelt [wird]“. Art. 26 Abs. 9 der Elektrizitätsordonnanz enthielt ( 37 ) eine entsprechende Bestimmung. In den Erläuterungen zu den Artikeln des Entwurfs zur Gasordonnanz wird hinsichtlich ihres Art. 20 darauf hingewiesen, dass dieser „nur bestimmt, dass die mit der Erfüllung [der Gemeinwohlaufgaben] verbundenen Kosten von dem Netzbetreiber übernommen werden, der diese in den Tarifvorschlag, den er der [Regulierungskommission für Elektrizität und Gas] unter Beachtung des Königlichen Erlasses zur Organisation der allgemeinen Tarifstruktur der Verteilernetze vorlegt, ebenso wie seine anderen Kostenfaktoren aufnehmen kann ( 38 ). Der Königliche Erlass vom 29. Februar 2004 über die allgemeine Tarifstruktur und die Grundsätze und Verfahren im Bereich der Tarife und der Rechnungslegung der in Belgien tätigen Betreiber der Erdgas-Verteilernetze ( 39 ) bestimmt, dass „in die Verrechnung der Tarife die Tarifposten im Zusammenhang mit Steuern, Abgaben, Zuschlägen, Beiträgen und Vergütungen aufgenommen werden …. Sie umfassen gegebenenfalls: 1° die Zuschläge, Abgaben oder Vergütungen zur Finanzierung der Gemeinwohlverpflichtungen …“ ( 40 ). |
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65. |
Sodann ist nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 der Elektrizitätsordonnanz der Abgabenpflichtige „für die Kunden für ihre Eisenbahn[netze] … vorgehaltene Leistung“ vom regionalen Elektrizitätsbeitrag befreit. Mit anderen Worten wird dieser Beitrag nicht geschuldet, wenn der Endkunde ein Eisenbahnnetz betreibt: der belgische Gesetzgeber hat daher durchaus den Verbrauch, zumindest einen besonderen Verbrauch (den Eisenbahnantrieb), berücksichtigt. Aus Art. 26 Abs. 2 der Elektrizitätsordonnanz kann man schließen, dass der regionale Elektrizitätsbeitrag den Verbrauch belasten soll, d. h., dass er zur Abwälzung auf den Endverbraucher bestimmt ist. |
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66. |
Schließlich ist von besonderer Bedeutung, dass nach Kenntnis des Gerichtshofs ein einziger Abgabenpflichtiger der regionalen Beiträge, Luminus, akzeptierte, die regionalen Beiträge nicht auf die Union abzuwälzen. Die Kommission bringt vor, sie habe in ihren Ausschreibungen auf eine Klausel, die die Nichtabwälzung der regionalen Beiträge auf die Union vorsehe, verzichten müssen, weil kein Bieter bereit gewesen sei, eine solche Klausel zu akzeptieren. Im Übrigen hat zwar Luminus die Nichtabwälzung der regionalen Beiträge akzeptiert, doch lag das laut der Kommission daran, dass sie zu Unrecht der Überzeugung war, diese Beiträge selbst nicht zahlen zu müssen. Außerdem verlangte Luminus sodann die Erstattung der regionalen Beiträge von der Union. |
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67. |
Es trifft zwar zu, dass der Abgabenpflichtige, wie das Königreich Belgien vorträgt, nicht zur Abwälzung der regionalen Beiträge auf den Endkunden verpflichtet ist, jedoch bleibt der Abgabenpflichtige ohne die Abwälzung zur Zahlung der regionalen Beiträge an die Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet. |
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68. |
Insoweit macht die Kommission geltend, dass der Abgabenpflichtige, der mangels einer solchen Klausel die regionalen Beiträge nicht auf seine Kunden abwälzte, Schwierigkeiten hätte, die damit verbundene wirtschaftliche Last zu tragen, so dass er sich in einer heiklen Lage befände. Das Königreich Belgien erwidert, dass die Kommission, wenn dies der Fall wäre, Luminus einen „sogenannten defizitären öffentlichen Auftrag“ erteilt hätte, und sie sich nicht auf eine Rechtswidrigkeit berufen könne, deren Urheber sie sei. |
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69. |
Insoweit scheint mir klar, dass der Abgabenpflichtige, der die regionalen Beiträge nicht auf seine Kunden abwälzte, sich in einer heiklen Lage befände. Er hätte ein Interesse an ihrer Abwälzung, da er zu ihrer Zahlung an die Behörden verpflichtet ist, auch wenn er sie nicht abwälzt. Er scheint zu ihrer Abwälzung gezwungen, wenn er vermeiden will, in eine schwierige wirtschaftliche Lage zu geraten. |
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70. |
Schließlich unterscheidet sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem, über den der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Belgien zu entscheiden hatte. |
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71. |
In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Versagung der Befreiung von der in Rede stehenden regionalen Immobiliensteuer mit der vertraglichen Natur der Abwälzung auf die Union gerechtfertigt, die implizierte, dass es der Union freistand, die Abwälzung abzulehnen. In der vorliegenden Rechtssache scheint mir jedoch die Union für die Ablehnung der Abwälzung der regionalen Beiträge nicht über eine vergleichbare Freiheit wie für die Ablehnung der Abwälzung der regionalen Immobiliensteuer zu verfügen. Wenn nämlich der Eigentümer der Immobilie die Abwälzung dieser Steuer zur Bedingung für die Unterzeichnung des Mietvertrags gemacht hätte, hätte sich die Union zweifellos an andere Vermieter wenden können. Es wäre für sie schwieriger, sich an andere Strom- oder Gasversorger zu wenden, da die Strom- und Gasmärkte zwar für den Wettbewerb offene Märkte sind, aber die Zahl der Marktteilnehmer nicht unbegrenzt ist. |
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72. |
Der Gerichtshof kann daher dem Antrag der Kommission in der vorliegenden Rechtssache stattgeben, ohne dem Urteil Kommission/Belgien zu widersprechen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass „[e]ine solche Marktsituation … keine Steuerbefreiung begründen [kann]“. Mir scheint jedoch, dass die Wahlfreiheit hinsichtlich des Versorgers nicht durch die wirtschaftliche Situation des Strom- und Gasmarkts, sondern durch dessen zwar offenen, aber geregelten Charakter beschränkt ist. Der Strom- und Gasmarkt kann mit dem im Urteil Kommission/Belgien in Rede stehenden Immobilienmarkt nicht verglichen werden. |
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73. |
Als Zwischenergebnis bin ich der Auffassung, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen der Befreiung nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erfüllt sind. |
E – Zur Einstufung als „lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe [darstellend] “ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls
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74. |
Hilfsweise trägt das Königreich Belgien vor, dass die regionalen Beiträge, selbst wenn man unterstellte, sie würden von der Union geschuldet, dennoch lediglich als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe einzustufen wären. Als solche fielen sie nicht unter die Befreiung nach Art. 3 Abs. 3 des Protokolls. Folglich ist auf dieses Vorbringen einzugehen, bevor ich zu einem endgültigen Ergebnis gelangen kann. |
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75. |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Abgabe „lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls darstellt, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe den Gebührenpflichtigen erbracht werden oder zumindest erbracht werden können ( 41 ). Zweitens muss ein unmittelbarer und proportionaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der vom Empfänger entrichteten Abgabe bestehen ( 42 ). Ich werde nacheinander prüfen, ob die regionalen Beiträge diese beiden Voraussetzungen erfüllen. |
1. Zum Begriff der den Gebührenpflichtigen erbrachten Leistung
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76. |
Die Kommission macht geltend, dass die durch die regionalen Beiträge vergüteten Leistungen entweder nicht an die Union erbracht werden könnten oder nicht speziell an sie erbracht werden könnten. |
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77. |
Hinsichtlich des regionalen Elektrizitätsbeitrags richten sich einige der in den Art. 24 und 24bis der Elektrizitätsordonnanz vorgesehenen Gemeinwohlaufgaben, wie die Kommission darlegt, nur an Privatkunden: sie können der Union daher nicht zugutekommen. Dies gilt für die ununterbrochene Mindestlieferung von Strom für den Haushaltsverbrauch sowie die Lieferung von Strom zu einem speziellen Sozialtarif nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Es spielt daher entgegen der vom Königreich Belgien vertretenen Ansicht keine Rolle, dass diese Gemeinwohlaufgaben dem Personal der Union zugutekommen könnten: Art. 3 des Protokolls sieht eine Befreiung der Union und nicht ihrer Beamten und Bediensteten vor. Die Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe müssen daher an die Union erbracht werden. |
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78. |
Somit stellen weder die ununterbrochene Mindestlieferung von Strom für den Haushaltsverbrauch noch die Lieferung von Strom zu einem speziellen Sozialtarif Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls dar. |
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79. |
Hingegen scheint mir, dass andere von der Elektrizitätsordonnanz vorgesehene Gemeinwohlaufgaben der Union zugutekommen könnten oder ihr tatsächlich zugutekommen. |
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80. |
Meines Erachtens ist nicht auszuschließen, dass die Abnahme von mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom gemäß Art. 24bis Nr. 1 der Elektrizitätsordonnanz der Union zugutekommt. Die Kommission weist nämlich darauf hin, dass die Unionsorgane über Kraft-Wärme-Kopplungssysteme verfügen. Es spielt daher meiner Meinung nach keine Rolle, dass die Erzeugung der Organe niedriger als ihr Verbrauch ist, so dass sie den von ihnen mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom nicht verkaufen: es genügt, dass die Abnahme des so erzeugten Stroms der Union zugutekommen kann. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die Abnahme des mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms zu einer Umweltpolitik der Region Brüssel-Hauptstadt gehört: entgegen dem Vorbringen der Kommission stellt die Abnahme dennoch eine an die Union erbrachte Leistung dar. Außerdem ist es nicht unmöglich, dass die Union zu bestimmten Tageszeiten mehr erzeugt, als sie verbraucht. Schließlich kann der Verkauf von Strom im Hinblick auf die geringen Mengen, um die es geht, nicht mit einer Geschäftstätigkeit gleichgestellt werden, deren Ausübung nicht Aufgabe der Union ist. |
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81. |
Ferner kommt der Ausbau, die Instandhaltung und die Erneuerung der öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen gemäß Art. 24bis Nr. 2 der Elektrizitätsordonnanz der Union für die Beleuchtung der Stadtteile zugute, in denen die Organe und Einrichtungen der Union liegen. Zwar profitieren alle Passanten von Brüssel und nicht nur die Union von der öffentlichen Beleuchtung. Der Begriff der Vergütung für eine Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe bedeutet jedoch meines Erachtens entgegen der Auffassung der Kommission nicht, dass die Leistung speziell für den Gebührenpflichtigen erbracht wird: Art. 3 Abs. 3 des Protokolls betrifft Leistungen „gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“, und nicht erbrachte Leistungen, die einer privatrechtlichen vertraglichen Leistung entsprächen. Folglich kann die öffentliche Beleuchtung als solche grundsätzlich eine der Union zugutekommende Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls sein. |
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82. |
Vor allem ist der Union das Programm zur effizienten Nutzung von Elektrizität nach Art. 24 Abs. 2 der Elektrizitätsordonnanz tatsächlich zugutegekommen. Die Kommission bestreitet nicht, dass die Organe und Einrichtungen der Union die z. B. für die Verbesserung der Beleuchtung eines Gebäudes im Hinblick auf seine Energieeffizienz bestimmten „Energieprämien“ bezogen haben. |
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83. |
Somit können einige der vom regionalen Elektrizitätsbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben der Union zugutekommen (die Abnahme des mittels Kraft-Wärme-Kopplung gelieferten Stroms) oder sind ihr zugutegekommen (die öffentliche Beleuchtung, das Programm zur effizienten Energienutzung). |
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84. |
Zum regionalen Gasbeitrag werde ich mich mit dem Hinweis begnügen, dass eine der von den Art. 18 und 18bis der Gasordonnanz vorgesehenen Gemeinwohlaufgaben der Union zugutekommen kann: das Programm zur effizienten Nutzung von Gas nach Art. 18bis Abs. 2 der Gasordonnanz. Art. 18bis Abs. 2 der Gasordonnanz ist noch in Kraft; das Vorbringen der Kommission, dass sich seit August 2011 sämtliche vom regionalen Gasbeitrag finanzierten Gemeinwohlaufgaben nur an Haushalte richteten, scheint daher zweifelhaft. |
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85. |
Damit die regionalen Beiträge lediglich als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe einzustufen sind und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls fallen, genügt es jedoch nicht, dass sie an die Union erbrachte Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe vergüten. Es muss auch ein unmittelbarer und proportionaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten dieser Leistungen und der Höhe der regionalen Beiträge bestehen. Es scheint mir allerdings, dass ein solcher Zusammenhang im vorliegenden Fall fehlt. |
2. Zum unmittelbaren und proportionalen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der vom Empfänger entrichteten Abgabe
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86. |
Die Kommission trägt vor, dass die regionalen Beiträge nach Maßgabe der dem Endkunden vorgehaltenen Leistung berechnet würden ( 43 ). Sie schließt daraus, dass die regionale Beiträge nicht nach Maßgabe der Kosten der von ihnen finanzierten Gemeinwohlaufgaben berechnet würden. |
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87. |
Dem Vorbringen der Kommission ist meines Erachtens zu folgen. |
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88. |
Art. 26 Abs. 3 der Elektrizitätsordonnanz bestimmt, dass „[d]ie Abgabe … auf der Grundlage der … für die zugelassenen Endkunden … vorgehaltenen Leistung berechnet [wird]“. Der im Jahr 2011 eingeführte Art. 20septiesdecies Abs. 3 der Gasordonnanz ( 44 ) bestimmt, dass „die Abgabe auf der Grundlage der Größe der vom Netzbetreiber an Verbrauchsstätten in der Region Brüssel-Hauptstadt bei den Endkunden betriebenen Zähler berechnet [wird]. Die Größe des Zählers wird durch den maximalen Gasfluss in Kubikmeter pro Stunde, für den der Zähler ausgelegt wurde, bestimmt“. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich der Betrag der regionalen Beiträge mit der den Endkunden vorgehaltenen Leistung. Die Kosten der dem Empfänger erbrachten Leistungen erhöhen sich jedoch nicht mit der vorgehaltenen Leistung. Einem Kunden, dem eine erhebliche Leistung vorgehalten wird, kommen nicht mehr der Gemeinwohlaufgaben zugute als einem Kunden, dem eine geringere Leistung vorgehalten wird: der Nutzen der Gemeinwohlaufgaben, also ihre Kosten, stehen in keinem Zusammenhang mit der vorgehaltenen Leistung. Folglich steht die Höhe der regionalen Beiträge in keinem Zusammenhang mit den Kosten der Gemeinwohlaufgaben. |
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89. |
Somit können die regionalen Beiträge nicht lediglich als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls angesehen werden. Zwar stellen einige der von ihnen finanzierten Gemeinwohlaufgaben Leistungen dar, die an die Union erbracht werden oder werden könnten, doch richtet sich ihre Höhe nicht nach den Kosten dieser Leistungen. Daher hat die Kommission nachgewiesen, dass die regionalen Beiträge eine Steuer im Sinne von Art. 3 des Protokolls darstellen. |
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90. |
Der Klage der Kommission ist daher stattzugeben. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
VI – Ergebnis
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91. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Mégret, J., Waelbroeck, M., Louis, J.-V., Vignes, D. und Dewost, J.-L., Le droit de la Communauté économique européenne. Commentaire du traité et des textes pris pour son application, Bd. 15, Dispositions générales et finales, Éditions de l’Université de Bruxelles, 1987, „Article 218“, Nr. 8.
( 3 ) Urteil AGF Belgium (C‑191/94, EU:C:1996:144, Rn. 19) und Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Kommission/Belgien (C‑437/04, EU:C:2006:434, Nr. 41).
( 4 ) Urteile AGF Belgium (C‑191/94, EU:C:1996:144), Europäische Gemeinschaft (C‑199/05, EU:C:2006:678) und Kommission/Belgien (C‑437/04, EU:C:2007:178). Das Urteil EZB/Deutschland (C‑220/03, EU:C:2005:748) betrifft das Sitzabkommen zwischen der deutschen Regierung und der Europäischen Zentralbank über den Sitz dieses Organs. Der Beschluss Ufficio imposte consumo/Kommission (2/68‑IMM, EU:C:1968:50) betrifft im Wesentlichen das Abkommen zwischen der italienischen Regierung und der Kommission zur Errichtung eines gemeinsamen Zentrums für Nuklearforschung.
( 5 ) Moniteur belge vom 17. November 2001, S. 39135.
( 6 ) D. h. am 27. Februar 2012 (vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge).
( 7 ) Art. 21 der Elektrizitätsordonnanz in der am Tag der Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltenden Fassung sieht vor, dass „[d]ie Versorger … über eine von der Regierung erteilte Lieferlizenz [verfügen], um zugelassene Kunden an einer Verbrauchsstätte in der Region Brüssel-Hauptstadt mit Strom zu versorgen …“.
( 8 ) Die in den Nrn. 15 und 16 von Art. 2 der Ordonnanz vom 12. Dezember 1991 zur Schaffung von Haushaltfonds (Moniteur belge vom 26. Februar 1992, S. 4066) genannten Fonds sind der Sonderfonds für Energiebetreuung und der Fonds für Energiepolitik.
( 9 ) Art. 26 Abs. 9 der Elektrizitätsordonnanz wurde durch die Ordonnanz vom 20. Juli 2011 zur Änderung der Ordonnanz vom 19. Juli 2001 zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt und der Ordonnanz vom 12. Dezember 1991 zur Schaffung von Haushaltfonds (Moniteur belge vom 10. August 2011, S. 45558) aufgehoben.
( 10 ) Moniteur belge vom 26. April 2004, S. 34281.
( 11 ) Dieser Art. 18bis wurde in die Gasordonnanz durch die Ordonnanz vom 14. Dezember 2006 zur Änderung der Ordonnanzen vom 19. Juli 2001 und vom 1. April 2004 zur Organisation des Elektrizitäts- und des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Aufhebung der Ordonnanz vom 11. Juli 1991 über das Recht auf Mindeststromlieferungen und der Ordonnanz vom 11. März 1999 mit Vorsorgemaßnahmen gegen Unterbrechungen der Gasversorgung in Haushalten (Moniteur belge vom 9. Januar 2007, S. 537) eingefügt.
( 12 ) In der durch die in der vorstehenden Fußnote genannten Ordonnanz geänderten Fassung.
( 13 ) Durch die Ordonnanz vom 20. Juli 2011 zur Änderung der Gasordonnanz (Moniteur belge vom 10. August 2011, S. 45586).
( 14 ) Art. 15 der Gasordonnanz bestimmt, dass „[d]ie Versorger … über eine Lieferlizenz [verfügen], um die zugelassenen Kunden an einer Verbrauchsstätte in der Region Brüssel-Hauptstadt mit Gas zu versorgen …“.
( 15 ) Das zweite Aufforderungsschreiben nimmt nämlich Bezug auf ein Schreiben, in dem die Kommission bei den Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt die Erstattung der regionalen Beiträge „seit ihrer Einführung im Jahr 2001“ beantragte. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Kommission das zweite Aufforderungsschreiben (wie das erste Aufforderungsschreiben, die mit Gründen versehenen Stellungnahme und die Klageschrift) mit der Feststellung abschließt, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen habe, indem es die Union nicht „von den Beiträgen, die durch Art. 26 der [Elektrizitätsordonnanz] sowie Art. 20 der [Gasordonnanz] eingeführt wurden“, befreit habe. Art. 26 Abs. 8 der Elektrizitätsordonnanz bestimmt jedoch, dass „[d]ie Abgabe … ab Januar 2004 geschuldet [wird]“, und die Gasordonnanz wurde im Jahr 2004 erlassen.
( 16 ) Die Kommission hatte im September 2008 die Zahlung der regionalen Beiträge an Electrabel wieder aufgenommen und ihr den Betrag der seit Juli 2005 nicht gezahlten regionalen Beiträge erstattet.
( 17 ) Die Rechtssache ist anhängig und sollte am 21. Mai 2015 verhandelt werden.
( 18 ) Mir ist nicht bekannt, ob die Union dem nachkam und ob sie, falls nicht, von Luminus, wie angedroht, auf Zahlung verklagt wurde.
( 19 ) Urteil Europäische Gemeinschaft (C‑199/05, EU:C:2006:678, Rn. 31).
( 20 ) Ich weise darauf hin, dass der Erlass oder die Erstattung des Betrags der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls für jede Art von Kauf, einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, gilt (Urteil AGF Belgium, C‑191/94, EU:C:1996:144, Rn. 36).
( 21 ) C‑191/94, EU:C:1996:144, Rn. 20.
( 22 ) Ebd. (Rn. 16): „die fraglichen Abgaben [können] unabhängig davon, wie sie im nationalen Recht einzuordnen sind, nicht als Beiträge angesehen werden, die von Personen geschuldet werden, die einem System der sozialen Sicherheit unterliegen oder Mitglieder einer Sozialeinrichtung sind …“ (Hervorhebung nur hier). Wie Generalanwalt Jacobs ausführt, „ist [es] unerheblich, wie eine Abgabe nach nationalem Recht eingeordnet wird. Der Begriff ‚Steuer‘ in Artikel 3 muss unter Bezugnahme auf seine übliche Bedeutung und unter Berücksichtigung des Zweckes der Vorschrift ausgelegt werden. Nur bei einer solchen Vorgehensweise ist gewährleistet, dass die Vorschrift tatsächlich einheitlich angewendet wird“ (C‑191/94, EU:C:1996:53, Nr. 17). Vgl. auch zum (aktuellen) Art. 13 Abs. 2 des Protokolls zur Steuerbefreiung der Beamten Urteil Humblet/Belgischer Staat, 6/60‑IMM, EU:C:1960:48: „Was das anwendbare Recht anbelangt, so ist jene allgemeine Frage nach dem Recht der Gemeinschaft …, nicht jedoch nach dem belgischen Recht zu beurteilen“. Ebenso nimmt der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (C‑437/04, EU:C:2007:178, Rn. 44 bis 46) eine autonome Auslegung des Begriffs „direkte Steuer“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vor.
( 23 ) Wie Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache AGF Belgium ausführt, „[ist e]ine Vergütung für eine Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe … der Preis, der für einen speziellen Dienst gezahlt wird. Zwischen der Vergütung und dem erhaltenen Vorteil besteht ein unmittelbarer Zusammenhang … Dies ist nicht so im Falle einer Steuer, bei der der Zusammenhang zwischen der Zahlung und erhaltenen Vorteilen sowohl mittelbar als auch vage ist“ (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache AGF Belgium, C‑191/94, EU:C:1996:53, Nrn. 31 und 32). Die Unterscheidung zwischen Steuern und Vergütungen für erbrachte Leistungen ist außerdem dem Steuerrecht der Mitgliedstaaten bekannt: vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache Van Leeuwen (32/67, EU:C:1968:2), der darauf hinweist, dass die Unterscheidung zwischen Steuern und Gebühren, die nichts anderes darstellen als eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, dem niederländischen, deutschen, französischen, italienischen und belgischen Recht bekannt sei; vgl. zum französischen Recht Lamarque, J., Négrin, O., und Ayrault, L., Droit fiscal général, 3. Aufl., LexisNexis, 2014, Abs. 94 ff.
( 24 ) Wenn der Einkauf einen unerheblichen Wert hat und die Befreiung aus diesem Grund nicht gewährt wird, verliert die in Rede stehende Abgabe jedoch noch nicht ihre Eigenschaft als Steuer: Art. 3 des Protokolls ist auf ihn anwendbar. Die Befreiung wird nur nicht gewährt, weil das Geschäft eine der materiellen Voraussetzungen seines Abs. 2, nämlich die eines „größeren“ Einkaufs, nicht erfüllt.
( 25 ) C‑191/94, EU:C:1996:144, Rn. 20.
( 26 ) Ebd. (Rn. 19).
( 27 ) Insoweit weise ich darauf hin, dass die Einordnung der regionalen Beiträge im belgischen Recht der Kommission nichts nützen kann, da der Begriff der Steuer im Sinne von Art. 3 des Protokolls, wie gezeigt wurde, Gegenstand einer autonomen Auslegung ist. Es spielt daher keine Rolle, dass das belgische Recht den regionalen Gasbeitrag aus dem Grund eher als Steuer und nicht als Vergütung für erbrachte Leistungen anzusehen scheint, dass er nur dann als Vergütung für erbrachte Leistungen eingestuft werden könnte, wenn die Leistung dem als Einzelnen betrachteten Steuerpflichtigen zugute käme, was nicht der Fall sei. Vgl. Stellungnahme des belgischen Conseil d’État zum Vorentwurf zur Ordonnanz zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt, Parlament Brüssel-Hauptstadt, parlamentarische Materialien, Sitzungsperiode 2000/2001, Dokument Nr. A-192/1-00/01, S. 64.
( 28 ) Vgl. zum „Dienstbedarf“ der von der Union getätigten Einkäufe Schmidt, C., „Le protocole sur les privilèges et immunités des Communautés européennes – Commentaire de l’article 218 du Traité de Rome et de l’article 28, premier alinéa, du traité de fusion“, Cahiers de droit européen, 1991, S. 67 bis 100, Rn. 17, und Duffar, J., Contribution à l’étude des privilèges et immunités des organisations internationales, LGDJ, Paris, 1982, Kapitel VII, S. 291 und 292, Rn. 341.
( 29 ) Vgl. Jean Duffar, in der vorherigen Fußnote angeführt, Rn. 339: „das Bestreben, den Wettbewerb nicht zu verfälschen, ist ausdrücklich in Art. 3 Abs. [2] des [Protokolls] aufgeführt. Die Befreiung ist auf Tätigkeiten zu begrenzen, die den Gegenstand der Einrichtung bilden, und sobald die Grenzen dieses Gegenstands überschritten werden, verliert die Befreiung ihre Bedeutung“.
( 30 ) Im Urteil Kommission/Belgien hat der Gerichtshof entschieden, dass die Befreiung zu versagen sei, da sie dem Vertragspartner der Union nicht zugutekomme; erst sodann weist er darauf hin, dass ein solches Ergebnis nicht durch den Zweck von Art. 3 des Protokolls, nämlich die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Union oder ihres ordnungsgemäßen Funktionierens, „entkräftet [wird]“ (Urteil Kommission/Belgien, C‑437/04, EU:C:2007:178, Rn. 55 und 56). Im Urteil Europäische Gemeinschaft weist der Gerichtshof „[j]edenfalls“ darauf hin, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Zahlung der in Rede stehenden Gebühr die Unabhängigkeit der Union oder ihr ordnungsgemäßes Funktionieren beeinträchtigen könnte (C‑199/05, EU:C:2006:678, Rn. 43).
( 31 ) C‑437/04, EU:C:2007:178, Rn. 50 und 51.
( 32 ) Die Klausel 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags zwischen der Kommission und Electrabel über die Lieferung von Hochspannungselektrizität bestimmt, dass „unsere Energiepreise … um Steuern, Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Zuschläge und Kosten erhöht [werden], die uns von einer zuständigen Behörde auferlegt werden, die wir auf unsere Kunden abwälzen können oder müssen und die sich auf unseren Handel, im weitesten Sinne des Wortes, mit elektrischer Energie und Erdgas beziehen oder sich daraus, wie die Vergütung zur Finanzierung der CREG [Commission de Régulation de l’Electricité et du Gaz (Regulierungskommission für Elektrizität und Gas)], der Föderalbeitrag zur Finanzierung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Energiebeitrag, ergeben“.
( 33 ) Nur hinsichtlich der Hochspannung; hinsichtlich der Niederspannung (Mittelspannung hinsichtlich des Parlaments) ist Electrabel bis heute der Versorger der Kommission, des Rates und des Parlaments (aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Niederspannungsvertrag hat).
( 34 ) Art. 3.2 der besonderen Bedingungen des Vertrags mit der Kommission über die Lieferung von Hochspannungselektrizität bestimmt, dass „die Steuern, Vergütungen und anderen regionalen und föderalen Beiträge nicht in Rechnung gestellt werden können“.
( 35 ) C‑191/94, EU:C:1996:144, Rn. 16. Vgl. Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.
( 36 ) Bis zu seiner Aufhebung durch die Ordonnanz vom 20. Juli 2011 zur Änderung der Gasordonnanz (vgl. oben, Fn. 13).
( 37 ) Bis zu seiner Aufhebung durch die Ordonnanz vom 20. Juli 2011 zur Änderung der Gasordonnanz (vgl. oben, Fn. 9).
( 38 ) Parlament Brüssel-Hauptstadt, parlamentarische Materialien, Sitzungsperiode 2003/2004, Dokument A-506/1-03/04, Erläuterung zu den Artikeln, Art. 20 (Hervorhebung nur hier).
( 39 ) Moniteur belge vom 11. März 2004, S. 13656.
( 40 ) Art. 9 (Hervorhebung nur hier).
( 41 ) Urteile AGF Belgium (C‑191/94, EU:C:1996:144, Rn. 26) und Europäische Gemeinschaft (C‑199/05, EU:C:2006:678, Rn. 21).
( 42 ) Urteil Europäische Gemeinschaft (C‑199/05, EU:C:2006:678, Rn. 25).
( 43 ) Vorbehaltlich, hinsichtlich des regionalen Gasbeitrags und der Endkunden, deren Zähler eine Größe von 6 bis 10 m3/h (d. h. die kleinste bestehende Größe) hat, des letzten Jahresverbrauchs.
( 44 ) Vgl. Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.