SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 23. April 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑69/14

Dragoș Constantin Târșia

gegen

Statul român,

Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere si Inmatriculare a Autovehiculelor

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu [Rumänien])

„Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf dem Unionsrecht zuwiderlaufende rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen, nicht jedoch in zivilgerichtlichen Verfahren erlauben — Antrag auf Abänderung einer zivilgerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zur Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge — Rechtskraft — Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz — Art. 47 der Charta der Grundrechte“

I – Einleitung

1.

Im Jahr 2007 erhob der Antragsteller bei einem rumänischen Zivilgericht eine Klage, mit der er die Erstattung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge beantragte, die er für ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Fahrzeug gezahlt hatte. Die Zahlung war geschuldet, weil die Zulassung von der zuständigen Behörde in Rumänien von der Vorlage eines Nachweises über die Zahlung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge abhängig gemacht wurde. Im April 2011 stellte der Gerichtshof im Urteil Tatu fest, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es Rumänien verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme so ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und desselben Abnutzungsgrads auf dem inländischen Markt zu erschweren ( 2 ).

2.

Bevor das Urteil Tatu erging, wurde die im vorliegenden Fall erhobene Klage auf Erstattung desjenigen Teils der Sondersteuer, der der Umweltsteuer entsprach, durch ein zivilgerichtliches Urteil abgewiesen, das nach rumänischem Recht rechtskräftig geworden ist. Daher trägt der Antragsteller vor, ihm müsse nach dem Unionsrecht die Möglichkeit gegeben werden, die Steuer zurückzufordern, insbesondere weil das rumänische Recht eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen vorsehe, die sich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erwiesen, dies aber nur für Urteile in verwaltungsrechtlichen Streitsachen.

3.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unionsrechtswidrig erhobene Abgaben sowie Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an den Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind, zu erstatten ( 3 ). Zugleich hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass der in den Rechtssystemen aller Mitgliedstaaten sowie im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Rechtskraft ( 4 ) für endgültige Entscheidungen nationaler Gerichte auch dann gilt, wenn diese offensichtlich unionsrechtswidrig sind ( 5 ). Dies bedeutet, dass die Rückzahlung solcher Abgaben unter bestimmten Umständen (rechtmäßig) verweigert werden kann.

4.

Sofern nationales Recht Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft vorsieht, indem es die Wiederaufnahme von rechtskräftig entschiedenen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, muss eine solche Ausnahmeregelung aufgrund der Schranken, die das Unionsrecht der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten setzt, auch gelten, wenn das fragliche Urteil unionsrechtswidrig ist ( 6 ).

5.

Der vorliegende Fall gibt dem Gerichtshof daher Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Rechtskraft und dem Vorrang des Unionsrechts weiterzuentwickeln. Konkret ist dieses Verhältnis im Licht des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sowie verschiedener Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu betrachten, namentlich des in Art. 47 der Charta festgeschriebenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der durch Art. 20 der Charta garantierten Gleichheit vor dem Gesetz sowie der üblichen Maßstäbe, an denen die Rüge eines Verstoßes gegen das Unionsrecht durch nationale Regelungen zur Rechtskraft geprüft worden ist, und zwar der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz ( 7 ).

II – Rechtlicher Rahmen

6.

Art. 148 der Verfassung Rumäniens ( 8 ) erkennt den Vorrang des Unionsrechts an und verpflichtet das Parlament, den Präsidenten Rumäniens, die Regierung und die rechtsprechende Gewalt, dies zu gewährleisten.

7.

Art. 322 der rumänischen Zivilprozessordnung ( 9 ) lautet:

„Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich eines Urteils, das in der Berufungsinstanz oder wegen Nichteinlegung der Berufung rechtskräftig geworden ist, sowie bezüglich eines Urteils eines Revisionsgerichts, soweit es Entscheidungen zur Sache enthält, kann in den folgenden Fällen beantragt werden:

9

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass durch eine gerichtliche Entscheidung gegen Grundrechte oder Grundfreiheiten verstoßen wurde, und die schwerwiegenden Folgen dieses Verstoßes fortbestehen und nur durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des ergangenen Urteils beseitigt werden können;

10

wenn die Curtea Constituțională, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, über eine in dieser Rechtssache erhobene Einrede der Verfassungswidrigkeit entschieden hat und ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Bestimmung in einem Gesetz oder in einer Verordnung, die den Gegenstand dieser Einrede der Verfassungswidrigkeit bildet, oder eine andere Bestimmung des angefochtenen Rechtsakts, die offenkundig von den bei der Anrufung der Curtea Constituțională angeführten Bestimmungen nicht getrennt werden kann, für verfassungswidrig erklärt hat.“

8.

Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 554/2004 über das Verwaltungsverfahren ( 10 ) sieht vor, dass „[d]ie von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahrensarten … gegen unwiderrufliche und rechtskräftige von Organen des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidungen in Anspruch genommen werden [können]“.

9.

Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 ( 11 ) sieht vor, dass „[d]ie Verkündung rechtskräftiger und unwiderruflicher Entscheidungen unter Verstoß gegen den in Art. 148 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der neu bekannt gemachten Verfassung Rumäniens normierten Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts … einen Wiederaufnahmegrund dar[stellt], der neben die in der Zivilprozessordnung geregelten Wiederaufnahmegründe tritt“.

10.

Nach Art. 175 Abs. 1 der rumänischen Finanzprozessordnung ( 12 ) kann gegen alle Steuerforderungen und sonstigen Steuerverwaltungsakte Einspruch eingelegt werden. Als verwaltungsinterner Rechtsbehelf bewirkt ein solcher Einspruch nicht, dass ein durch einen Steuerverwaltungsakt bzw. den Nichterlass eines solchen Geschädigter daran gehindert ist, im Rahmen der Rechtsvorschriften gerichtlich gegen den Verwaltungsakt oder dessen Nichterlass vorzugehen. Eine von einer zuständigen Behörde aufgrund eines Einspruchs gegen eine Steuerforderung getroffene Entscheidung kann nach Art. 188 Abs. 2 der Finanzprozessordnung vor einem zuständigen Organ des Verwaltungsverfahrens angegriffen werden.

11.

Die Ordonanță de Urgență a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: OUG) Nr. 50/2008 führte eine (als „Umweltsteuer“ bezeichnete) Steuer auf Kraftfahrzeuge der Klassen M1 bis M3 und N1 bis N3 ein ( 13 ).

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

12.

Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Herr Târșia, erwarb am 3. Mai 2007 einen Pkw, der zuvor in Frankreich zugelassen war. Wie bereits dargelegt, wurde zum relevanten Zeitpunkt die Zulassung des Pkw in Rumänien von der Vorlage eines Nachweises über die Zahlung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge abhängig gemacht. Der Pkw wurde am 6. Juni 2007 zugelassen, nachdem der Antragsteller am 5. Juni 2007 die Sondersteuer in Höhe von 6899,51 RON gezahlt hatte.

13.

Der Antragsteller beantragte die Rückzahlung der Steuer bei einem Zivilgericht mit der Begründung, dass deren Erhebung mit Art. 90 EG (jetzt Art. 110 AEUV) unvereinbar sei, da sie eine diskriminierende steuerliche Maßnahme begründe, mit der Waren aus anderen Mitgliedstaaten einer nationalen Steuer unterworfen würden, die die Steuern auf gleichartige inländische Waren erheblich übersteige. Mit Zivilurteil Nr. 6553/2007 vom 13. Dezember 2007 gab die Judecătorie Sibiu (Amtsgericht Sibiu) der Klage statt und verurteilte den rumänischen Staat zur Erstattung der Steuer.

14.

Der gegen diese Entscheidung vom rumänischen Staat eingelegten Revision gab jedoch das Tribunal Sibiu mit dem Zivilurteil Nr. 401/2008 statt und verurteilte den rumänischen Staat, dem Antragsteller lediglich einen Teil der gezahlten Steuer zu erstatten, nämlich den Unterschied zwischen der am 5. Juni 2007 als Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge gezahlten Steuer und dem Betrag, der sich bei Anwendung der OUG Nr. 50/2008 und der Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge ergibt ( 14 ).

15.

Am 29. September 2011 beantragte Herr Târșia ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das Zivilurteil Nr. 401/2008 des Tribunal Sibiu, das sich auf Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 und das vorstehend genannte Urteil Tatu des Gerichtshofs (C‑402/09, EU:C:2011:219) vom 7. April 2011 stützt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Steuer wie die durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführte Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge wegen Art. 110 AEUV mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Herr Târșia trägt vor, er habe aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Tatu Anspruch auf Erstattung der gezahlten Steuern in voller Höhe.

16.

Dem Vorlagebeschluss zufolge kann das Zivilurteil Nr. 401/2008 in diesem Stadium nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Es existiere im Zivilprozess kein prozessualer Rechtsbehelf entsprechend Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 im Hinblick auf rechtskräftige Urteile, die gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstießen. Daher ist das Tribunal Sibiu der Ansicht, dass es zur Vorlage der folgenden Frage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV verpflichtet sei:

Können die Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 EUV, Art. 110 AEUV und der sich aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebende Grundsatz der Rechtssicherheit dahin ausgelegt werden, dass sie einer Regelung wie Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über das verwaltungsgerichtliche Verfahren entgegenstehen, die bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ausschließlich für in verwaltungsrechtlichen Streitsachen ergangene nationale gerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, diese Möglichkeit für gerichtliche Entscheidungen, die in anderen Bereichen als verwaltungsrechtlichen Streitsachen (Zivil- oder Strafsachen) ergangen sind und gegen den genannten Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen, jedoch nicht eröffnet?

17.

Herr Târșia, die rumänische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2015 beigewohnt.

IV – Zulässigkeit

18.

Nach meiner Auffassung ist die Vorlagefrage unzulässig, soweit sie dahin geht, ob der Ausschluss eines Wiederaufnahmeverfahrens im Fall nationaler gerichtlicher Entscheidungen, die in strafrechtlichen Streitsachen ergangen sind und gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist ( 15 ).

19.

Wie Polen in seinen schriftlichen Erklärungen angemerkt hat, ist dieser Teil der Frage rein hypothetischer Natur, da die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft auf strafrechtliche Streitsachen für den Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht relevant ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, und wenn das Problem hypothetischer Natur ist ( 16 ). Da das Ausgangsverfahren keine Entscheidung betrifft, die in einem Strafverfahren ergangen ist, ist die Vorlagefrage insoweit unzulässig, als sie um Klarstellung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von rumänischem Strafverfahrensrecht mit Unionsrecht ersucht.

V – Würdigung

A – Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Rechtskraft

20.

Das Unionsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nicht, innerstaatliche Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, außer Anwendung zu lassen, selbst wenn das nationale Gericht dadurch einen Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abstellen könnte ( 17 ). Somit sind die Antragsteller nach dem Unionsrecht daran gehindert, sich auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zu berufen, die nach Ablauf der in einem Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfrist ergangen ist, um eine rechtswidrig ergangene Entscheidung, die innerhalb der entsprechenden Frist hätte angefochten werden können, zu korrigieren. Nach Unionsrecht schützt die Rechtskraft nämlich auch den Bestand zu Unrecht ergangener Entscheidungen ( 18 ).

21.

Dies ist jedoch anders, wenn eine mitgliedstaatliche Vorschrift eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft vorsieht. Ist dies der Fall, muss dies auch für Entscheidungen zum Unionsrecht gelten, die mit einer rein innerstaatliches Recht betreffenden Klage, für die die Ausnahme gilt, vergleichbar sind. Darüber hinaus darf die mitgliedstaatlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert ( 19 ).

22.

So hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass im Interesse der Rechtssicherheit die nach dem Recht der Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft angemessenen Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung unterliegen können. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren ( 20 ).

23.

Andererseits ist festzuhalten, dass der Gerichtshof den Vorrang des Unionsrechts gegenüber der Rechtskraft bestätigt hat in Fällen, in denen – wie im Ausgangsverfahren – der Rechtsstreit nicht eine nationale Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft betraf, auf die sich ein Antragsteller zur Geltendmachung von Unionsrechten berief, sondern vielmehr einen Antrag auf weite Auslegung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Rechtskraft, um den Bestand nationaler Urteile, die möglicherweise unionsrechtswidrig sind, zu sichern ( 21 ).

24.

Bevor ich fortfahre, möchte ich noch auf zwei weitere Grundsatzurteile hinweisen, nämlich die Urteile Kühne & Heitz (C‑453/00, EU:C:2004:17) sowie Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513). Das Urteil Kühne & Heitz betraf die Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, eine von ihr erlassene bestandskräftige Entscheidung, die mit einem späteren Urteil des Gerichtshofs nicht in Einklang stand, zu überprüfen. Das Urteil Kühne & Heitz betraf daher eine niedrigere Entscheidungsebene als das Problem im Ausgangsverfahren und bezog sich konkret auf die Frage, ob eine dänische Steuerbehörde verpflichtet war, eine bestandskräftig gewordene Entscheidung wegen eines späteren Urteils des Gerichtshofs zu überprüfen. Darüber hinaus lässt sich diese Situation aus ähnlichen Gründen wie den vom Gerichtshof im Urteil Kapferer angeführten vom vorliegenden Fall unterscheiden ( 22 ).

25.

Das Urteil Köbler betraf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Ersatz für durch das jeweils höchste nationale Gericht (in diesem Fall Österreichs) dadurch verursachte Schäden zu leisten, dass die betreffende Entscheidung unionsrechtswidrig ergangen war. Das Urteil Köbler betrifft daher nur einen Sachverhalt, der sich nach Abschluss des Ausgangsverfahrens ergeben kann, d. h. eine vom Antragsteller angestrengte spätere Schadensersatzklage gegen den rumänischen Staat für den Fall, dass sich eine Erstattung der Umweltsteuer als unmöglich herausstellen sollte ( 23 ).

26.

Der vorstehenden Analyse ist zu entnehmen, dass bisher noch keine Entscheidung des Gerichtshofs vorliegt, die sich mit einem Sachverhalt befasst, der mit dem Fall von Herrn Târșia identisch ist. Zwar sind die rechtlichen Fragen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Rechtskraft zu betrachten, einschlägig für die Prüfung sind jedoch überwiegend die unionsrechtlichen Grundsätze zum Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Auf diese Punkte werde ich im Folgenden eingehen.

B – Beurteilung der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht

1. Ermöglicht das rumänische Verfahrensrecht einen wirksamen gerichtlichen Schutz der in Rede stehenden Unionsrechte?

27.

Ich erinnere daran, dass im vorliegenden Fall im rumänischen Recht ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, rechtskräftige Urteile aufzuheben, die aufgrund späterer Rechtsprechung des Gerichtshofs offensichtlich unionsrechtswidrig sind. Diese Möglichkeit ist jedoch auf verwaltungsgerichtliche Urteile beschränkt. Sie kann nicht in Anspruch genommen werden, um zivilgerichtliche Urteile aufheben zu lassen. Dies gilt trotz des Umstands, dass das rumänische Recht zudem vorsieht, dass zivilgerichtliche Urteile, die vom rumänischen Verfassungsgericht (nachträglich) für verfassungswidrig erklärt wurden, ebenfalls aufgehoben werden können.

28.

Zunächst ist es wichtig, sich den Umfang der in Art. 4 Abs. 3 EUV festgelegten Pflicht der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Gerichte zur loyalen Zusammenarbeit zu vergegenwärtigen. Danach haben sie „alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [zu ergreifen], die sich aus den Verträgen … der Union ergeben“ und „unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten“. Diese Pflicht ist in Verbindung mit Art. 19 Satz 3 EUV zu lesen. Dieser sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“.

29.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass, „[w]as die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Rechtsbehelfe betrifft, … weder mit dem AEU-Vertrag noch mit Art. 19 EUV zusätzlich zu den nach nationalem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten geschaffen werden [sollten]“ ( 24 ). Wie der Gerichtshof hinzufügte, „[würde e]twas anderes … nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin bestünde, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen“ ( 25 ) (Hervorhebung nur hier).

30.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird außerdem durch Art. 47 Abs. 1 der Charta jeder Person garantiert, deren vom Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Es besteht kein Zweifel daran, dass die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta Unionsrecht durchführten, als sie die Erstattung des der Umweltsteuer entsprechenden Teils der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV ablehnten. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der angegriffenen Maßnahme des Mitgliedstaats und den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Unionsrechtsordnung ( 26 ) ist zwangsläufig gegeben, wenn ein Mitgliedstaat eine Steuer unter Verstoß gegen primäres oder auch sekundäres Unionsrecht erhebt. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem bestätigt, dass, wenn ein Einzelner einen Rechtsbehelf bei einem Gericht einlegt, um gegen einen durch die Mitgliedstaaten begangenen Verstoß bei der Durchführung von Unionsrechts zu bewirken, die Gerichte der Mitgliedstaaten sämtliche in Art. 47 der Charta festgelegten Anforderungen erfüllen müssen ( 27 ).

31.

Ich weise darauf hin, dass in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuer nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jeweils nach deren innerstaatlichem Recht die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln sind, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich. Die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen ( 28 ).

32.

In dieser Hinsicht gewährt das rumänische Recht, insbesondere die Finanzprozessordnung, Zugang zu Verwaltungs- und Finanzgerichten bzw. Zugang zu den entsprechenden für Verwaltungs- oder Finanzsachen zuständigen Kammern der Rechtsmittelgerichte ( 29 ) in Fällen, in denen gegen Entscheidungen der Steuerbehörden vorgegangen wird, wie u. a. bei Klagen auf Rückzahlung rechtswidrig erhobener Steuern ( 30 ). Diese Rechtsmittel stehen offenbar auch für Situationen zur Verfügung, in denen Entscheidungen der Steuerbehörden unter Berufung auf sich aus der Unionsrechtsordnung ergebene Rechte angefochten werden. Somit gewährleisten die rumänischen Rechtsvorschriften prima facie einen wirksamen Rechtsschutz im Hinblick auf diese Rechte.

33.

Darüber hinaus können rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 544/2004 über das Verwaltungsverfahren aufgehoben werden, wenn sie wegen eines später vom Gerichtshof erlassenen Urteils offensichtlich unionsrechtswidrig sind. Angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der Rechtskraft geht dies über die vom Unionsrecht vorgeschriebenen Mindestanforderungen ( 31 ) hinaus.

2. Unionsrechtliche Fragen infolge mangelnder Klarheit des rumänischen Verfahrensrechts

34.

Wie ich bereits dargelegt habe, müssen indes sämtliche nationalen Verfahrensvorschriften zur Durchführung des Unionsrechts, einschließlich etwaiger Ausnahmen von der Rechtskraft, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz genügen. Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass das rumänische Verfahrensrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als Herr Târșia Klage auf Erstattung der im Juni 2007 gezahlten Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge bei einem Zivilgericht einreichte ( 32 ), offenbar nicht ausreichend klar war.

35.

Nach meiner Auffassung spricht einiges dafür, dass die mangelnde Klarheit im rumänischen Verfahrensrecht gegen Art. 47 der Charta verstößt und die unionsrechtlichen Anforderungen zur Rechtssicherheit nicht erfüllt und dass sie möglicherweise die Rückforderung der unionrechtswidrigen Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge in der Praxis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat.

36.

Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die gerichtliche Entscheidung, die der Rückzahlung der Umweltsteuer entgegenstand und die vor der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Tatu (C‑402/09, EU:C:2011:219) ergangen war, von einem Revisionsgericht für Zivilsachen (Tribunal Sibiu) im Rahmen eines Zivilverfahrens auf eine vom rumänischen Staat gegen das erstinstanzliche Zivilurteil des Judecătoriea Sibiu eingelegte Revision hin erlassen wurde. Das Ausgangsverfahren wird ebenfalls vor diesem Revisionsgericht für Zivilsachen, d. h. vor dem Tribunal Sibiu, geführt.

37.

Die Kommission weist in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass Klagen dieser Art in Rumänien bereits sowohl bei Verwaltungsgerichten als auch bei Zivilgerichten erhoben wurden. Angesichts dieses Umstands ist es verwunderlich, dass die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Zivilgerichte seien für solche Fälle absolut unzuständig und jedes rumänische Zivilgericht, das in einem solchen Fall angerufen werde, könne oder müsse sogar die Frage seiner Zuständigkeit von Amts wegen aufwerfen.

38.

Somit bestand erkennbar ein gewisses Maß an Verwirrung darüber, welches gerichtliche Verfahren im vorliegenden Fall für die Rückzahlung der in Rede stehenden Steuern einschlägig ist ( 33 ). Unabhängig davon, welches nunmehr das richtige Verfahren ist, steht fest, dass das rechtskräftige (rumänische) Zivilurteil (Entscheidung Nr. 401/2008 des Tribunal Sibiu), mit dem die Erstattung desjenigen Teils der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge abgelehnt wurde, der der Umweltsteuer entspricht, Rechtskraft hat. Dies hat zu der rechtlichen Problematik des vorliegenden Falles geführt.

39.

Daher ist zweifelhaft, welche rumänischen Gerichte für Klagen auf Erstattung von zum entsprechenden Zeitpunkt zu Unrecht erhobener Umweltsteuer zuständig sind (oder waren). Daraus schließe ich, dass das rumänische Recht in dieser Hinsicht unklar war. Hierin liegt das Problem, insbesondere im Hinblick auf Art. 47 der Charta.

3. Art. 47 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

40.

Art. 47 Abs. 1 der Charta sieht vor, dass jede Person, deren durch das Unionrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen ( 34 ). Gemäß den Erklärungen zu Art. 47 stützt sich Abs. 1, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt, auf Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), gewährt jedoch einen umfassenderen Schutz ( 35 ). Ferner ist anzumerken, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, wobei jedoch die Europäische Union nicht daran gehindert ist, einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.

41.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK müssen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung „hinreichend verständlich und klar“ sein, um ein „konkretes, effektives Recht auf Zugang“ zu einem Gericht zu ermöglichen ( 36 ). Sind die Vorschriften „derart komplex“, dass sie „Rechtsunsicherheit“ verursachen, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 vor ( 37 ). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ferner entschieden, dass gerichtliche Rechtsbehelfe „hinreichend zugänglich sein müssen, um Unklarheiten über das Verfahren zur Einlegung des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels zu vermeiden“ ( 38 ). Ferner kann die zu restriktive Auslegung einer Verfahrensvorschrift einen Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu einem Gericht darstellen ( 39 ). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich erneut bekräftigt, dass „die Behörden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften konsequent und auf vorhersehbare Weise zu achten und anzuwenden haben“ und dass „deren Voraussetzungen in der Praxis hinreichend ausgestaltet und transparent sein müssen, um Rechts- und Verfahrenssicherheit zu gewährleisten“ ( 40 ). Verfahrensvorschriften dienen dem Ziel der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege. Sie „dürfen den Prozessführer nicht dabei behindern, eine Sachentscheidung seines Falles bei dem zuständigen Gericht zu erwirken“ ( 41 ).

42.

Darüber hinaus erinnere ich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „[d]er Grundsatz der Rechtssicherheit einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar[stellt], der u. a. gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss“ (Hervorhebung nur hier) ( 42 ).

43.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen begründet nach meiner Auffassung die mangelnde Klarheit betreffend die Frage, welches das einschlägige gerichtliche Verfahren zur Erstattung von unionsrechtswidrig erhobener Steuer ist, einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta, und zwar sowohl im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf als auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten. Dies gilt umso mehr, wenn eine Entscheidung eines absolut unzuständigen Zivilgerichts Rechtskraft erlangen kann und dies einer weiteren Erstattungsklage auf Erstattung bei einem zuständigen Gericht entgegenstehen würde, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Zivil- oder um ein Verwaltungsgericht handelt. Meines Erachtens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im vorliegenden Fall eine Gesamtbeurteilung des rumänischen Verfahrensrechts zur Frage des wirksamen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge vorzunehmen ( 43 ).

4. Wird die Erstattung der Umweltsteuer durch die einschlägigen rumänischen Verfahrensvorschriften praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert?

44.

Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass „jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens.“ ( 44 )

45.

Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht und die Parteien, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, offenbar annehmen, dass Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 keine Anwendung auf zivilgerichtliche Verfahren findet. Dies erscheint mir logisch, da das rumänische Verfahrensrecht streng zwischen den verschiedenen Arten von Gerichtsverfahren unterscheidet. In diesem Fall bliebe kein Raum für die Auslegung der Bestimmungen dahin, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 554/2004 bei Rechtssachen, die sachlich unter das Verwaltungs- oder das Steuerrecht fallen, auch auf Zivilgerichte erstreckt. Würde ein solcher Spielraum jedoch bestehen, wäre das nationale Gericht verpflichtet, die entsprechenden nationalen Vorschriften unionsrechtskonform auszulegen ( 45 ).

46.

Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden rumänischen Vorschriften die Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Umweltsteuer praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass die Unklarheit in der Frage, ob für die Erstattung der Umweltsteuer nun verwaltungs- oder zivilgerichtliche Rechtsbehelfe einschlägig sind, offenbar diese Wirkung hat.

5. Die Grundsätze der Äquivalenz und der Gleichheit vor dem Gesetz

47.

Herr Târșia trägt vor, die Nichtanwendung der in Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 vorgesehenen Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft für zivilgerichtliche Verfahren verstoße gegen den in Art. 20 der Charta zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und gegen den Grundsatz der Äquivalenz.

48.

Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, dass die nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben ( 46 ).

49.

Meines Erachtens bedeutet dies, dass das Unionsrecht im Zusammenhang mit dem Äquivalenzgrundsatz einer rumänischen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, nach der eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft zwar für verwaltungsgerichtliche Verfahren möglich ist, die Unionsrecht zum Gegenstand haben, nicht aber für zivilgerichtliche Verfahren, die denselben Gegenstand betreffen. Der Grundsatz der Äquivalenz verlangt, dass bei vergleichbaren Rechtsbehelfen nicht danach unterschieden wird, ob sich der Rechtsbehelf auf einen Verstoß gegen Unionsrecht oder innerstaatliches Recht stützt, nicht aber, dass verschiedene Arten von Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht gleichzubehandeln sind ( 47 ).

50.

Jedenfalls ist es angemessen, Abweichungen vom Grundsatz der Rechtskraft im Fall von endgültigen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Urteilen aus unterschiedlichen Rechtsgründen zuzulassen ( 48 ). Die Wirkungen dieser Urteile sind unterschiedlich, genau wie die rechtspolitischen Erwägungen, die zu der etwaigen Festlegung von Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft führen. Bei Zivilurteilen sind Rechtssicherheit und die durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigte Beständigkeit der Rechtsbeziehungen von größter Bedeutung. Dagegen sollten die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens bezüglich eines strafrechtlichen Urteils im Interesse der zu Unrecht verurteilten Person nicht zu streng sein. Im Verwaltungsrecht kann das Interesse am Schutz der Rechte von Individualpersonen und das Legalitätsprinzip einen flexibleren Ansatz im Hinblick auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens bezüglich eines rechtskräftigen Urteils rechtfertigen, als dies bei Zivilurteilen der Fall ist.

51.

Daher ist das Vorbringen von Herrn Târșia, die Beschränkung von Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft auf Verwaltungsverfahren betreffend Unionsrecht verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, unbegründet. Eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz kann bekanntlich nur gegeben sein, wenn die betreffenden Situationen vergleichbar sind ( 49 ). Dies ist nicht der Fall, soweit es die Rechtsgründe für die Aufhebung von rechtskräftigen Zivil- und Verwaltungsurteilen betrifft. Wird eine innerstaatliche Vorschrift durch ein späteres Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt, kann die Aufhebung einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung zum Nachteil einer mitgliedstaatlichen Behörde gerechtfertigt sein, die Aufhebung eines rechtskräftigen Zivilurteils, durch das die Privatrechtsbeziehungen zwischen zwei Individualpersonen geregelt werden, kann dagegen aus Gründen der Rechtssicherheit unangemessen sein. Eine gesetzliche Regelung, wie sie in Rumänien vorgesehen ist, mit der diese Möglichkeit für Verwaltungsverfahren, nicht aber für zivilgerichtliche Verfahren eröffnet wird, verstößt als solche nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz.

52.

Allerdings sind Gleichheit vor dem Gesetz und Äquivalenz unterschiedliche Rechtsgrundsätze. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, kann der Grundsatz der Äquivalenz angesichts der Tatsache, dass das rumänische Recht eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft für Fälle vorsieht, in denen das Verfassungsgericht die Rechtswidrigkeit früherer gerichtlicher Entscheidungen feststellt (unabhängig von innerstaatlichen Zuständigkeiten) ( 50 ), durchaus erfordern, dass dies auch für Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend das Unionsrecht gilt ( 51 ).

53.

Auch wenn ich einräume, dass diese Erörterungen möglicherweise über den Rahmen der Vorlage hinausgehen ( 52 ), ist doch nach meiner Meinung dem Grundsatz der Äquivalenz nicht Genüge getan, wenn eine spätere Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts zu einer Wiederaufnahme eines zuvor rechtskräftig entschiedenen Verfahrens bezüglich eines Zivilurteils führen kann und hierdurch die Erstattung von zu Unrecht erhobener Steuer ermöglicht wird, während ein Urteil des Gerichtshofs diese Wirkung nicht haben kann. Unter diesen Umständen würden die sich aus der nationalen Verfassung ergebenden Rechte mehr Schutz genießen als Rechte, die aus der Unionsrechtsordnung erwachsen, und somit würden letztere Rechte keinen Schutz genießen, der dem Schutz dieser Kategorie von innerstaatlichen Rechten gleichgestellt ist. Eine ähnliche Asymmetrie liegt bei Art. 322 Abs. 9 der rumänischen Zivilprozessordnung im Hinblick auf die Wirkungen von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Vergleich zu den Urteilen des Gerichtshofs vor.

VI – Ergebnis

54.

In Anbetracht der vorstehenden Analyse schlage ich vor, die Vorlagefrage des Tribunal Sibiu wie folgt zu beantworten:

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegte Grundsatz der Effektivität stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ausschließlich für in verwaltungsrechtlichen Streitsachen ergangene nationale gerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, diese Möglichkeit für nationale zivilgerichtliche Entscheidungen auf derselben Grundlage jedoch nicht zulässt. Dies gilt vorbehaltlich dessen, dass hinreichende Klarheit in der Frage besteht, welches das richtige Rechtsmittel im Fall eines Verstoßes gegen die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung ist, und dass ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts, das von Amts wegen seine Nichtzuständigkeit hätte feststellen müssen, die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem zuständigen Gericht nicht ausschließen kann.

Der Grundsatz der Äquivalenz steht einer nationalen Regelung entgegen, die aufgrund eines später ergangenen Urteils des nationalen Verfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für in zivilgerichtlichen Streitsachen ergangene nationale gerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, diese Möglichkeit in Bezug auf später ergangene Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch nicht zulässt.


( 1 )   Originalsprache: Englisch.

( 2 )   Urteil Tatu (C‑402/09, EU:C:2011:219).

( 3 )   Urteil Manea (C‑76/14, EU:C:2015:74, Rn. 46 und 50). Vgl. auch Urteil Nicula (C‑331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 4 )   Der Gerichtshof hat außerdem bestätigt, dass sich die Rechtskraft auch auf seine eigenen Entscheidungen erstreckt. Vgl. u. a. Urteile Kommission/Luxemburg (C‑526/08, EU:C:2010:379, Rn. 27) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123).

( 5 )   Vgl. insbesondere Urteile Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067), Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506), Kempter (C‑2/06, EU:C:2008:78), Lucchini (C‑119/05, EU:C:2007:434), i-21 Germany und Arcor (C‑392/04 und C‑422/04, EU:C:2006:586), Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178) sowie Kühne & Heitz (C‑453/00, EU:C:2004:17). Zum Grundsatz der Rechtskraft bei Schiedsverfahren vgl. Urteile Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269) und Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615). Vgl. auch die Ausführungen im Urteil Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513) zur Relevanz der Rechtskraft für die Entwicklung von Vorschriften über Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Unionsrecht durch gerichtliche Entscheidungen der Mitgliedstaaten.

( 6 )   U. a. Urteile Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 62).

( 7 )   Vgl. zuletzt Urteil Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067).

( 8 )   Verfassung vom 21. November 1991, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 429/2003, neu veröffentlicht im Monitor Oficial al României Nr. 767 vom 31. Oktober 2003.

( 9 )   Codul de procedură civilă, verkündet durch Erlass vom 9. September 1869, neu veröffentlicht im Monitor Oficial al României, Teil 1, Nr. 45 vom 24. Februar 1948, in geänderter und ergänzter Fassung, in Kraft seit dem 15. Februar 2013.

( 10 )   Legea contenciosului administrative Nr. 554 vom 2. Dezember 2004, bekannt gemacht in seiner geänderten und ergänzten Fassung im Monitor Oficial al României Nr. 1154 vom 7. Dezember 2004.

( 11 )   Erlassen mit Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes Nr. 262/2007, veröffentlicht im Monitor Oficial al României Nr. 510 vom 30. Juli 2007, aufgehoben durch Gesetz Nr. 299/2011, bekannt gemacht im Monitor Oficial al României Nr. 916 vom 22. Dezember 2011. Mit dem Urteil Nr. 1039/2012 der Curte Constituțională wurde das letztere Gesetz für verfassungswidrig erklärt.

( 12 )   Erlassen durch Regierungsverordnung Nr. 92 vom 24. Dezember 2003. Neu bekannt gemacht im Monitor Oficial al României Nr. 513 vom 31. Juli 2007, geändert und später ergänzt.

( 13 )   Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 der Regierung zur Einführung einer Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge vom 21. April 2008 (Ordonanță de urgență a Guvernului nr. 21/2008 pentru instituirea taxei pe poluare pentru autovehicule, veröffentlicht im Monitor Oficial al României, Partea I, Nr. 327 vom 25. April 2008), führte mit ihrem Art. 3 eine Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge der Klassen M1 bis M3 und N1 bis N3 ein. Klasse M umfasst „für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern“. Klasse N umfasst „Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern“. Vgl. auch Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263, S. 1).

( 14 )   Den schriftlichen Erklärungen Rumäniens zufolge, denen Herr Târşia insoweit nicht entgegengetreten ist, hat dieser am 13. Juni 2008 einen außerordentlichen Antrag auf Aufhebung des Zivilurteils Nr. 401/2008 gestellt, diesen jedoch am 24. September 2008 wieder zurückgezogen.

( 15 )   Das nationale Gericht verweist zudem auf Art. 17 („Eigentumsrecht“) und Art. 21 („Nichtdiskriminierung“) der Charta. Diese Vorschriften stehen nur insoweit in einem entfernten Zusammenhang mit den vorliegend zu prüfenden Fragen, als ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Steuern im rumänischen Recht nach Art. 21 Abs. 1 und 4 der Finanzprozessordnung offenbar ein Eigentumsrecht darstellt und die Verfassungswidrigkeit der Umweltsteuer mit der Diskriminierung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge zusammenhängt. Diese Vorschriften sind für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles jedoch nicht nützlich, und ich werde daher nicht näher auf sie eingehen.

( 16 )   Urteil Érsekcsanádi Mezőgazdasági (C‑56/13, EU:C:2014:352, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 )   Urteil (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 21). Diese Regel hängt eng mit der Pflicht zur Einhaltung der im mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen angemessenen Verjährungsfristen für eine Klage zusammen, die Klägern im Rahmen der Geltendmachung von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechten obliegt. Mit anderen Worten ist die etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich. Diese Pflicht kann nur entfallen, wenn der etwaige Schädiger den Antragsteller davon abgehalten hat, die Klage fristgemäß einzuleiten. Vgl. Urteil Iaia u. a. (C‑452/09, EU:C:2011:323, Rn. 17, 18, 21, 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 )   Vgl. ähnlich die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Lucchini (C‑119/05, EU:C:2006:576, Nr. 46).

( 19 )   Urteil Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), Urteil Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 62).

( 20 )   Urteil Kempter (C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58 und 59). Vgl. ähnlich Urteile Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269) und Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615).

( 21 )   Vgl. Urteile Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067), Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506) und Lucchini (C‑119/05, EU:C:2007:434). Wie der Gerichtshof z. B. in Rn. 62 des Urteils Lucchini entschieden hat, „ist ausschließlich die Kommission, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig. Infolge des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt diese Regel in der innerstaatlichen Rechtsordnung.“ Im Urteil Impresa Pizzarotti wies der Gerichtshof in Rn. 61 darauf hin, dass das Urteil Luccini „[einen] ganz besonders gelagerten Fall [betraf], in dem es um die grundsätzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ging“.

( 22 )   Der Gerichtshof führte im Urteil Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 23) Folgendes aus: „Selbst wenn nämlich die [im Urteil Kühne & Heitz] aufgestellten Grundsätze auf einen Sachverhalt übertragbar sein sollten, der, wie der des Ausgangsverfahrens, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung betrifft, ist doch zu beachten, dass dieses Urteil die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Artikel 10 EG, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u. a. von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung befugt ist (siehe Randnrn. 26 und 28 des Urteils). Im vorliegenden Fall ist aber diese Voraussetzung, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, nicht erfüllt.“

( 23 )   An dieser Stelle seien zwei Beispiele aus der finnischen Rechtsprechung erwähnt. Das Oberste Verwaltungsgericht hat im Jahr 2013 entschieden, dass Klagen auf Erstattung von auf Kraftfahrzeugsteuer erhobener Mehrwertsteuer, entgegen der vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Finnland (C‑10/08, EU:C:2009:171) vertretenen Auslegung, nicht nach Ablauf der für allgemeine Steuersachen geltenden Ausschlussfrist von fünf Jahren eingelegt werden konnten (vgl. KHO 2013:199). Dagegen hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass diese Form von Besteuerung Schadensersatzansprüche nach den im Fall Francovich entwickelten Grundsätzen zur Staatshaftung begründet (vgl. KKO 2013:58).

( 24 )   Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 103) unter Hinweis auf das Urteil Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 40).

( 25 )   Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 104).

( 26 )   Urteil Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 24).

( 27 )   Urteil DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811).

( 28 )   Urteil Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C‑362/12, EU:C:2013:834, Rn. 31 und 32).

( 29 )   Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungs- und Finanzgerichten sowie den für erstinstanzliche Verwaltungs- und für Finanzsachen zuständigen Kammern der Rechtsmittelgerichte ist in Art. 10 des Gesetzes Nr. 544/2004 über das Verwaltungsverfahren festgelegt.

( 30 )   Art. 21 Abs. 4, 113, 175 und 188 der Finanzprozessordnung.

( 31 )   Siehe oben, Nr. 20.

( 32 )   Aus der Verfahrensakte geht das Datum der Einreichung der Klage nicht hervor.

( 33 )   In der mündlichen Verhandlung hat Herr Târșia vorgetragen, diese Unklarheit sei durch die Entscheidung Nr. 24/2011 des rumänischen Obersten Kassationshofs beseitigt worden, bevor er die zweite Klage eingereicht habe, in der er sich auf die Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft gestützt habe, jedoch nach der ursprünglichen Klage, deren Gegenstand die Zahlung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge gewesen sei.

( 34 )   Art. 47 der Charta fügt spezifische Elemente des Rechtsschutzes hinzu, u. a. dass die Sache in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden muss, dass das Recht auf Verteidigung gewahrt und dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

( 35 )   In den Erklärungen wird weiter ausgeführt, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta, der u. a. ein faires Verfahren gewährleistet, Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht.

( 36 )   De Geouffre de la Pradelle/Frankreich, Nr. 12964/87, EGMR 1992, Rn. 35.

( 37 )   Ebd., Rn. 33. Vgl. auch Maširević/Serbien, Nr. 30671/08, EGMR 2014, Rn. 48.

( 38 )   Bellet/Frankreich, Nr. 23805/94, EGMR 1995, Rn. 37.

( 39 )   Beles/Tschechische Republik, Nr. 47273/99, EGMR 2002, Rn. 50 und 51. Omerović/Kroatien Nr. 2, Nr. 229898, EGMR 2014, Rn. 39; hier hat der EGMR ausgeführt, dass „dem Antragsteller durch eine zu enge Auslegung einer Verfahrensvorschrift sein Recht auf Zugang zu einem Gericht genommen werden kann“.

( 40 )   Masirevic/Serbien, Nr. 30671/08, 2014, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung. Diese Rechtssache betrifft die Auslegung einer Verfahrensvorschrift durch ein Oberstes Gericht mit der Folge, dass eine Situation der Rechtsunsicherheit geschaffen wurde – sogar für Angehörige juristischer Berufe. Vgl. insbesondere Rn. 51.

( 41 )   Omerović/Kroatien Nr. 2, Nr. 22980/09, EGMR 2014, Rn. 39.

( 42 )   Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 43 )   Ich weise dennoch darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811) entschieden hat, dass der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes angemessenen Beschränkungen unterliegt.

( 44 )   Urteil Surgicare – Unidades de Saúde (C‑662/13, EU:C:2015:89, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 45 )   U. a. Urteil Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 54).

( 46 )   Urteil Surgicare – Unidades de Saúde (C‑662/13, EU:C:2015:89, Rn. 30).

( 47 )   Urteil ÖBB Personenverkehr (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 74).

( 48 )   Den verfügbaren Quellen zufolge basieren in den meisten Rechtsordnungen der Europäischen Union die Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft in zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht auf denselben Rechtsgründen.

( 49 )   Der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen fundamentaler Charakter in Art. 20 der Charta verankert ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Vgl. Urteil Chatzi (C‑149/10, EU:C:2010:534, Rn. 63 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung)

( 50 )   Dies folgt aus Art. 322 Abs. 10 der Zivilprozessordnung, der nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 554/2004 auch für Verwaltungsverfahren gilt.

( 51 )   Die Kommission verweist hier auf das Urteil Weber’s Wine World u. a. (C‑147/01, EU:C:2003:533).

( 52 )   Ich merke jedoch an, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Beantwortung einer Vorlagefrage sämtliche relevanten Bestimmungen des Unionsrechts berücksichtigen kann, auch wenn das vorlegende Gericht diese gar nicht aufführt. Vgl. u. a. Urteil Efir (C‑19/12, EU:C:2013:148, Rn. 27).