SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 22. Januar 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑15/14 P

Europäische Kommission

gegen

MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt.

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Vertrag zwischen dem ungarischen Staat und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Nachträgliche gesetzliche Änderung betreffend die Erhöhung des Schürfgebührensatzes — Nicht auf MOL angewandte Erhöhung — Bestehen eines selektiven Vorteils“

1. 

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, MOL/Kommission ( 2 ), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/88/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt für nichtig erklärt hat ( 3 ).

2. 

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof in erster Linie zu klären, ob das Gericht den streitigen Beschluss zu Recht mit der Begründung für nichtig erklärt hat, dass die Kommission den selektiven Charakter der beanstandeten Maßnahme nicht nachgewiesen habe, einer Maßnahme, die die Besonderheit aufweist, dass sie in der Verbindung eines zwischen dem Staat und einem bestimmten Unternehmen geschlossenen Vertrags über Tarife und einer nachträglichen, nicht auf dieses Unternehmen anwendbaren, gesetzlichen Änderung betreffend die Anhebung der Tarife besteht. Die vorliegende Rechtssache bietet allgemeiner die Gelegenheit, die Parameter näher zu erläutern, die bei der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität heranzuziehen sind, die ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der staatlichen Beihilfe ist und sich aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ergibt.

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

3.

Die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Vorgeschichte des Rechtsstreits kann wie folgt zusammengefasst werden.

4.

Die MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (im Folgenden: MOL) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Budapest (Ungarn), die vor allem in der Erforschung und Förderung von Rohöl, Erdgas und gasförmigen Erzeugnissen, dem Transport, der Lagerung und dem Vertrieb rohölbasierter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhändler, dem Erdgastransport sowie der Erzeugung und dem Verkauf von Alkenen und Polyolefinen tätig ist.

A – Das ungarische Bergbaugesetz

5.

Sämtliche Bergbautätigkeiten, u. a. im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen, sind in Ungarn durch das Gesetz XLVIII von 1993 über den Bergbau ( 4 ) geregelt. Nach diesem Gesetz werden die Regulierungsfunktionen von dem für Bergbau zuständigen Minister und der Bergaufsicht wahrgenommen, einer zentralen Behörde, die die Bergbautätigkeiten innerhalb der öffentlichen Verwaltung überwacht.

6.

Erschließung und Abbau von Bodenschätzen können nach dem Bergbaugesetz auf der Grundlage von zwei verschiedenen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Die §§ 8 bis 19 des Bergbaugesetzes sehen für Gebiete, die u. a. aufgrund geologischer Daten als reich an Bodenschätzen angesehen und als „geschlossen“ eingestuft werden (§ 9 Abs. 1 des Bergbaugesetzes), eine Konzessionsregelung vor, wonach die Konzession nach Durchführung einer Ausschreibung für jedes geschlossene Gebiet auf der Grundlage eines Vertrags, der zwischen dem Bergbauminister und dem erfolgreich aus der Ausschreibung hervorgegangenen Unternehmen zu schließen ist, vergeben wird (§§ 10 bis 12 des Bergbaugesetzes). Dagegen können Gebiete, die als „offen“ eingestuft werden und a priori weniger reich an Bodenschätzen sind, auf der Grundlage einer Genehmigung, die von der Bergbauaufsicht erteilt wird, für den Bergbau genutzt werden, sofern der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 des Bergbaugesetzes).

7.

§ 20 des Bergbaugesetzes enthält die Bestimmungen, nach denen die an den Staat zu entrichtenden Schürfgebühren festgelegt werden. Nach § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes beläuft sich die Schürfgebühr auf einen Prozentsatz, der im Gesetz oder gegebenenfalls im Konzessionsvertrag bzw. in dem nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossenen Vertrag festgelegt ist. Was Konzessionen betrifft, wird die Schürfgebühr vom Bergbauminister festgelegt, der bestimmte Parameter berücksichtigt, die in § 20 Abs. 8 des Bergbaugesetzes aufgeführt sind. Für den in § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes genannten Vertrag wird die Höhe der Schürfgebühr gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift festgelegt. Die Höhe der Schürfgebühr ist im Bergbaugesetz festgelegt, wenn der Abbau der Rohstoffe aufgrund einer Genehmigung erfolgt (§ 20 Abs. 2 bis 7 des Bergbaugesetzes).

8.

Bis 2008 belief sich die Schürfgebühr, die im Rahmen einer Genehmigung für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Rohöl und Erdgas zu zahlen war, für Grubenfelder, die ab dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, auf 12 % des Wertes der geförderten Mengen und für Grubenfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, auf einen Prozentsatz, der sich aus der Anwendung einer mathematischen Formel ergab, die u. a. den Durchschnittspreis des von den öffentlichen Gaswerken eingekauften Erdgases berücksichtigte, und mindestens 12 % betrug (§ 20 Abs. 3 Buchst. b des Bergbaugesetzes).

9.

Nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes kann ein Bergbauunternehmen, das auf der Grundlage einer Genehmigung ‐ d. h. in Grubenfeldern, die sich in offenen Gebieten befinden ‐ tätig ist und nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Genehmigung mit dem Abbau begonnen hat, ein einziges Mal eine Verlängerung dieser Frist für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bei der Bergbauaufsicht beantragen. Falls die Bergbauaufsicht eine Verlängerung gewährt, werden in einem Vertrag zwischen dem Bergbauminister und dem Bergbauunternehmen für die von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder die Menge der Rohstoffe, die als Grundlage für die Berechnung der Schürfgebühr dient, und der Prozentsatz dieser Schürfgebühr festgelegt, der höher liegen muss als der zur Zeit des Verlängerungsantrags verwendete Prozentsatz, jedoch höchstens das 1,2-Fache dieses Prozentsatzes ausmachen darf (im Folgenden: Verlängerungsgebühr). Wird der Verlängerungsantrag für mehr als zwei Grubenfelder gestellt, wird der Prozentsatz der Verlängerungsgebühr in einem Vertrag für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmens angewandt (im Folgenden: erhöhte Schürfgebühr). Wird der Verlängerungsantrag für mehr als fünf Grubenfelder gestellt, kann eine außerordentliche Gebühr in Höhe von höchstens 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrags verlangt werden (im Folgenden: außerordentliche Gebühr).

B – Zwischen MOL und dem ungarischen Staat im Jahr 2005 geschlossener Vertrag über die Verlängerung der Schürfrechte

10.

Am 19. September 2005 beantragte MOL die Verlängerung ihrer Schürfrechte im Hinblick auf zwölf ihrer Kohlenwasserstofffelder, für die sie Genehmigungen erhalten hatte und mit deren Abbau sie bei Ablauf der Frist von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Genehmigungen noch nicht begonnen hatte.

11.

Am 22. Dezember 2005 schlossen der Bergbauminister und MOL gemäß § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes einen Verlängerungsvertrag über die zwölf Kohlenwasserstofffelder (im Folgenden: Vertrag von 2005), dessen § 1 die Frist für den Abbau der zwölf Grubenfelder um fünf Jahre verlängert und die Verlängerungsgebühr, die MOL für jedes der fünf Jahre an den Staat zu entrichten hat, festlegt (12 % x 1,050 für das erste Jahr, d. h. 12,600 %; 12 % x 1,038 für das zweite Jahr, d. h. 12,456 %; 12 % x 1,025 für das dritte Jahr, d. h. 12,300 %; 12 % x 1,020 für das vierte und das fünfte Jahr, d. h. 12,240 %).

12.

Gemäß § 4 des Vertrags von 2005 gilt die erhöhte Schürfgebühr für alle Grubenfelder von MOL, die bereits im Rahmen von Genehmigungen in Betrieb gesetzt wurden, d. h. 44 Kohlenwasserstofffelder, die nach dem 1. Januar 1998 in Förderung genommen wurden, und 93 Erdgasfelder, die vor diesem Zeitpunkt in Förderung genommen wurden, für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags. Der Satz der erhöhten Schürfgebühr des fünften Verlängerungsjahrs gilt bis zum 15. Jahr. Für die Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, wird der Erhöhungsfaktor für jedes der fünf Verlängerungsjahre (siehe Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge) auf die in § 20 Abs. 3 Buchst. b des Bergbaugesetzes festgelegte mathematische Formel angewandt, wobei der Erhöhungsfaktor des fünften Jahres bis zum 15. Jahr gilt.

13.

§ 6 des Vertrags von 2005 sieht die Zahlung einer außerordentlichen Gebühr in Höhe von 20 Mrd. ungarischen Forint (HUF) vor.

14.

§ 9 des Vertrags von 2005 sieht vor, dass sich der Satz der Verlängerungsgebühr und der erhöhten Schürfgebühr, die Berechnungsgrundlage, der Prozentsatz und alle Faktoren, die der Berechnung der Gebühren dienen, während der gesamten Laufzeit des Vertrags ausschließlich nach dessen Bestimmungen errechnen und die im Vertrag von 2005 festgelegten Sätze während der gesamten Vertragsdauer unverändert bzw. konstant bleiben.

15.

Gemäß § 11 des Vertrags von 2005 tritt der Vertrag an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss der Bergbauaufsicht wirksam wird. Darüber hinaus sieht § 11 vor, dass die Parteien den Vertrag von 2005 nicht einseitig beenden können, es sei denn, ein Dritter erwirbt mehr als 25 % des Kapitals von MOL.

16.

Der Vertrag von 2005 war Gegenstand eines Beschlusses der Bergbauaufsicht vom 23. Dezember 2005, mit dem die Verlängerung der Frist für den Beginn des Abbaus der oben in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge genannten zwölf Kohlenwasserstofffelder und die von MOL zu leistenden und im Vertrag festgelegten Zahlungen bestätigt wurden.

C – Die im Jahr 2008 hinsichtlich der Abbaurechte vorgenommene Änderung des Bergbaugesetzes

17.

Das Gesetz CXXXIII von 2007 über den Bergbau zur Änderung des Gesetzes XLVIII von 1993 ( 5 ), das am 8. Januar 2008 in Kraft trat, enthält eine Änderung des Schürfgebührensatzes.

18.

Insbesondere sieht § 20 Abs. 3 des geänderten Bergbaugesetzes einen Satz von 30 % der geförderten Werte und Mengen für Grubenfelder vor, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gesetzt wurden, sowie die Anwendung der nach der Regelung des Bergbaugesetzes bestehenden mathematischen Formel für Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, mit einer Mindestgebühr von 30 % und die Anwendung einer differenzierten Schürfgebühr für Grubenfelder, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb gesetzt wurden, je nach der Menge des geförderten Rohöls bzw. Erdgases, und zwar einen Satz von 12 % für eine Jahresmenge von maximal 300 Mio. m3 Erdgas bzw. 50 kt Rohöl, von 20 % für eine Jahresmenge zwischen 300 und 500 Mio. m3 Erdgas bzw. 50 und 200 kt Rohöl und 30 % für eine Jahresmenge über 500 Mio. m3 Erdgas bzw. 200 kt Rohöl. Außerdem wird die Schürfgebühr für alle Grubenfelder unabhängig vom Beginn ihres Abbaus um 3 % bzw. 6 % erhöht, wenn der Brent-Rohölpreis 80 US-Dollar (USD) bzw. 90 USD übersteigt.

19.

§ 235 des Gesetzes LXXXI von 2008 zur Änderung der Steuern und Gebühren ( 6 ) hat das Bergbaugesetz dahin gehend geändert, dass der Schürfgebührensatz für Grubenfelder, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gesetzt wurden, und der Mindestsatz der Schürfgebühr für Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, auf 12 % gesenkt wurden. Diese Änderung trat am 23. Januar 2009 in Kraft.

D – Förmliches Prüfverfahren und Erlass des streitigen Beschlusses

20.

Auf einen am 14. November 2007 erhaltenen Antrag hin setzte die Kommission mit Schreiben vom 13. Januar 2009 Ungarn von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen des Vertrags von 2005 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, da der Vertrag MOL von der erhöhten Schürfgebühr befreit habe, die durch das geänderte Bergbaugesetz eingeführt worden sei (im Folgenden: Einleitungsbeschluss). Die Kommission war der Auffassung, dass der Vertrag von 2005 und die Bestimmungen des geänderten Bergbaugesetzes aufgrund ihrer Ausgestaltung als Bestandteile derselben Maßnahme anzusehen seien, und nach einer Prüfung ihrer kumulierten Folgen stellte sie fest, dass der Vertrag von 2005 in Verbindung mit dem geänderten Bergbaugesetz MOL ungerechtfertigte Vorteile verschaffe. Die Maßnahme erfülle alle Tatbestandsmerkmale von Art. 87 Abs. 1 EG und sei daher als staatliche Beihilfe zu bewerten, und es gebe keine Anzeichen dafür, dass sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könnte. Der Einleitungsbeschluss wurde veröffentlicht, und gleichzeitig wurden die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert.

21.

Mit Schreiben vom 9. April 2009 nahm Ungarn zum Einleitungsbeschluss Stellung. Die ungarischen Behörden vertraten die Auffassung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da der Vertrag von 2005 MOL keinen Vorteil verschafft habe und nicht selektiv sei, weil MOL durch die Anwendung des Vertrags nicht bevorzugt behandelt werde.

22.

Mit zwei Schreiben vom 27. April 2009 reichten MOL und die Magyar Bányászati Szövetség (ungarischer Bergbauverband) ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss ein. MOL war der Ansicht, sie habe sich durch die Anwendung des Vertrags von 2005 in keiner privilegierten Lage befunden, da sie Gebühren gezahlt habe, die deutlich über den von ihren Mitbewerbern gezahlten Gebühren und über den Gebühren, die sie ohne den Vertrag hätte zahlen müssen, gelegen hätten, und der Vertrag mit den Bestimmungen und der Systematik des Bergbaugesetzes im Einklang stehe. Die Magyar Bányászati Szövetség hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Staat insbesondere in seiner gesetzgeberischen Funktion die berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer und den Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die langfristige Stabilität der Schürfgebühren für Grubenfelder, für die bereits eine Genehmigung erteilt worden sei, berücksichtigen müsse.

23.

Am 9. Juni 2010 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, wonach erstens die Maßnahme Ungarns, d. h. die Festlegung der von MOL geschuldeten Schürfgebühr im Vertrag von 2005 in Verbindung mit den Änderungen durch das geänderte Bergbaugesetz eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und zweitens Ungarn die Beihilfe von MOL zurückfordern müsse.

24.

In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, die zu prüfende Beihilfe bestehe aus der Verbindung des Vertrags von 2005 mit dem geänderten Bergbaugesetz, da der Vertrag MOL von den durch das geänderte Bergbaugesetz erfolgten Anpassungen der Schürfgebühren befreie (Erwägungsgründe 19 und 20). Selbst wenn der Vertrag von 2005 mit dem damals geltenden Bergbaugesetz im Einklang stehe und der Mitgliedstaat die Schürfgebühren festlegen könne, seien deren Wirkungen nicht zwangsläufig mit den EU-Regeln über staatliche Beihilfen vereinbar, obwohl weder der Vertrag von 2005 noch das geänderte Bergbaugesetz für sich genommen gegen diese Regeln verstießen (Erwägungsgründe 52 und 53).

25.

Zum Kriterium der Selektivität der Maßnahme vertrat die Kommission in dem streitigen Beschluss die Auffassung, dass das Genehmigungssystem das Referenzsystem sei, und sie wies das Vorbringen, wonach Verträge zur Verlängerung einer Genehmigung ein gesondertes Referenzsystem bilden könnten, zurück (Erwägungsgründe 61 bis 65). Ein solcher Verlängerungsvertrag sei „offensichtlich“ selektiv, da es im Ermessen der ungarischen Behörden stehe, den Vertrag abzuschließen und die im Vertrag enthaltenen Zahlungsmodalitäten festzulegen (66. Erwägungsgrund). Erstens profitiere MOL davon, dass sie bis 2020 für nahezu alle von einer Genehmigung erfassten Grubenfelder eine niedrigere Schürfgebühr zahle, während ihre Mitbewerber, die dem gleichen Genehmigungssystem unterlägen und innerhalb der gesetzlichen Fristen mit dem Abbau begonnen hätten, höhere Schürfgebühren zahlen müssten (67. Erwägungsgrund), und zweitens sei MOL die einzige Wirtschaftsteilnehmerin im Bereich der Kohlenwasserstoffe, der eine Verlängerung ihrer im Rahmen einer Genehmigung zugeteilten Abbaurechte gewährt worden sei, da die anderen Verlängerungen Unternehmen beträfen, die feste mineralische Rohstoffe abbauten, für die die Schürfgebühren nicht geändert worden seien (68. Erwägungsgrund). Die Reihe der fraglichen Handlungen, d. h. die Fassung von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes, der auf dieser Grundlage geschlossene Vertrag von 2005 und die späteren Änderungen durch das geänderte Bergbaugesetz, sei selektiv gewesen (69. Erwägungsgrund). Nur MOL habe einem Sondersystem unterlegen, das sie vor jeglicher Erhöhung der Schürfgebühren geschützt habe (70. Erwägungsgrund).

II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

26.

Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob MOL eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit er die Rückforderung der betreffenden Beträge anordnet.

27.

MOL stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ( 7 ) und schließlich einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung geltend machte.

28.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes beanstandete MOL, dass die betreffende Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wurde.

29.

Das Gericht hat insbesondere die zweite Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft, die sich auf die fehlende Selektivität dieser Maßnahme bezog.

30.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst die Würdigung der Kommission im streitigen Beschluss dargelegt und das von den Parteien hierzu vor dem Gericht gemachte Vorbringen wiedergegeben und sodann in Rn. 54 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu bestimmen sei, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet sei, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, zu begünstigen.

31.

Anschließend hat das Gericht in den Rn. 56 bis 61 des angefochtenen Urteils die von Ungarn und von MOL im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente dargelegt und danach in Rn. 62 des Urteils darauf hingewiesen, dass sich die beanstandete Maßnahme im vorliegenden Fall aus zwei Bestandteilen zusammensetze, und zwar zum einen aus dem Vertrag von 2005, der die Schürfgebührensätze für alle – in Betrieb genommenen oder von der Verlängerung betroffenen – Grubenfelder von MOL für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlege, und zum anderen aus dem geänderten Bergbaugesetz, das die Schürfgebührensätze für alle mit einer Genehmigung versehenen Kohlenwasserstofffelder erhöhe und keine Bestimmung enthalte, die die bereits in einem Verlängerungsvertrag geregelten Grubenfelder erfasse.

32.

Nach Ansicht des Gerichts kann die beanstandete Maßnahme in einer solchen Konstellation als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn feststehe, dass der Staat die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern selektiv und nicht auf der Grundlage objektiver Kriterien, die sich aus einem allgemein und für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltenden Rechtstext ergäben, vorgeschlagen habe (vgl. Rn. 66 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat daher in Rn. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine Kombination aus Elementen als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, wenn der Staat sich so verhalte, dass einer oder mehrere bereits auf dem Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer geschützt würden, indem er mit ihnen einen Vertrag abschließe, der ihnen für die gesamte Vertragslaufzeit Gebührensätze garantiere, obwohl er gleichzeitig beabsichtige, später seine Rechtsetzungsbefugnis auszuüben und den Gebührensatz zu erhöhen, so dass die anderen Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf dem Markt tätig gewesen seien oder ob es sich um neue Marktteilnehmer handele, benachteiligt würden.

33.

Angesichts, erstens, der fehlenden Selektivität des rechtlichen Rahmens, der dem Abschluss der Verlängerungsverträge zugrunde liege, sowie der Erwägungen, die die Einräumung eines Spielraums der ungarischen Behörden bei den Verhandlungen über die Gebührensätze rechtfertigten (vgl. Rn. 70 bis 74 des angefochtenen Urteils), und, zweitens, des Fehlens jedes Anhaltspunkts dafür, dass diese Behörden MOL gegenüber jedem anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Lage begünstigt hätten (vgl. Rn. 75 bis 80 des angefochtenen Urteils), ist das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass der selektive Charakter des Vertrags von 2005 erwiesen sei.

34.

Das Gericht hat schließlich in Rn. 82 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhöhung aufgrund des geänderten Bergbaugesetzes, das 2008 in Kraft getreten sei, im Zusammenhang mit einem weltweiten Ansteigen der Rohölpreise erfolgt sei. Da die Kommission nicht geltend gemacht habe, dass der Vertrag von 2005 im Vorgriff auf einen Anstieg der Schürfgebühren geschlossen worden sei, könne die Kombination aus diesem Vertrag und dem geänderten Gesetz nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft werden.

35.

Daher hat das Gericht der Klage von MOL stattgegeben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

III – Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

36.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

in erster Linie:

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abzuweisen,

MOL die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise:

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

37.

MOL beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38.

Über das Rechtsmittel wurde schriftlich und in der Sitzung vom 13. November 2014 mündlich verhandelt.

IV – Würdigung des Rechtsmittels

39.

Das Gericht hat sich zwar – wenn auch knapp – mit der Frage auseinandergesetzt ( 8 ), welche Verknüpfungen möglicherweise zwischen den von der Kommission betrachteten Maßnahmen bestehen, hat aber bei seiner Kontrolle der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität der streitigen Maßnahme eine gewisse Unsicherheit gezeigt, da es sich teils auf den selektiven Charakter allein des Vertrags von 2005 ( 9 ) und teils auf den selektiven Charakter der gesamten „beanstandeten Maßnahme“ bezogen hat ( 10 ).

40.

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels stützt sich die Kommission auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie Rechtsfehler bei der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend macht.

41.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht, wie aus mehreren Abschnitten des angefochtenen Urteils hervorgehe, diese Voraussetzung fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. Ihr Vorbringen betrifft im Wesentlichen vier Aspekte des angefochtenen Urteils.

42.

Bevor ich mich mit den einzelnen Aspekten des Vorbringens der Kommission auseinandersetze, scheint es mir unerlässlich zu sein, einige Ausführungen zum Sinn des Erfordernisses der Selektivität gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV und zu seiner Tragweite in einer Konstellation wie der vorliegenden zu machen.

A – Vorbemerkungen zum Sinn des Erfordernisses der Selektivität gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV und zu seiner Tragweite in einer Konstellation wie der vorliegenden

43.

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

44.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind ( 11 ).

45.

Daher ist anerkannt, dass eine nationale Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, wenn es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, zweitens die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt wird und sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht ( 12 ).

46.

Im vorliegenden Fall sind ausschließlich die Auslegung und die Anwendung der dritten Voraussetzung, genauer gesagt des Erfordernisses der „Selektivität“, in Frage gestellt worden.

47.

Dieses Erfordernis der Selektivität oder – um einen anderen häufig verwendeten Begriff aufzugreifen – der „Spezifizität“ der Maßnahme muss klar vom Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils unterschieden werden. Anders ausgedrückt muss die Kommission, wenn sie einmal das Vorliegen eines Vorteils – in einem weiten Sinne – entdeckt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, noch nachweisen, dass sich dieser Vorteil spezifisch an ein oder mehrere Unternehmen richtet. Die Kommission muss insbesondere dartun, dass die Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden ( 13 ). Es wird nicht die Gewährung eines Vorteils als solchen verboten, sondern der Umstand, dass diese diskriminierend und selektiv erfolgte Gewährung geeignet ist, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere.

48.

Das Erfordernis der Selektivität kann dabei nach meiner Auffassung nicht vollständig von der damit einhergehenden, wenn auch sich davon unterscheidenden, Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils getrennt werden.

49.

In diesem Zusammenhang scheinen mir zwei allgemeine Überlegungen geboten zu sein.

50.

Erstens scheint mir ziemlich eindeutig, dass dieses Erfordernis der Selektivität eine unterschiedliche Rolle spielt, je nachdem, ob die betreffende Maßnahme als Einzelbeihilfe oder als allgemeine Beihilferegelung gewährt werden soll.

51.

Bei der Beurteilung einer Einzelmaßnahme ermöglicht nämlich die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich, ihre „Spezifizität“ zu vermuten und daraus zu schließen, dass sie auch einen selektiven Charakter hat.

52.

Im Rahmen der Prüfung einer allgemeinen Regelung (Hilfsprogramme, Tarifsystem, Steuerentlastungen, Regelung, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, Zahlungserleichterungen für Steuern oder andere Belastungen usw.) ermöglicht die Selektivität hingegen, festzustellen, ob der mutmaßliche Vorteil, obwohl er sich an alle Wirtschaftsteilnehmer richtet, in Wirklichkeit und unter Berücksichtigung der für ihn festgelegten objektiven Kriterien nur bestimmte Arten von Unternehmen oder Unternehmensgruppen begünstigt.

53.

Dies bedeutet, dass zu untersuchen ist, ob die fragliche Maßnahme ungeachtet der Feststellung, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft, diesen „allein zugunsten bestimmter Unternehmen oder bestimmter Branchen“ schafft. Dieses Vorgehen soll – nach einer anderen Formel – sicherstellen, dass staatliche Maßnahmen keine Differenzierung zwischen Unternehmen – oder genauer gesagt zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das dem betreffenden nationalen System zugewiesene Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden – einführen, die nicht durch die Natur und den Aufbau des Systems gerechtfertigt ist.

54.

Zwar verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Steuer-, Industrie- oder auch Sozialpolitik unter dem Gesichtspunkt des Rechts der staatlichen Beihilfen über einen bestimmten Spielraum, sie dürfen aber nicht diskriminierend handeln. In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Selektivität mit dem Begriff der Diskriminierung verbunden ist ( 14 ) und dass somit anerkannt ist, dass es nicht zwangsläufig verboten ist, Maßnahmen vorzusehen, die der Behörde ein gewisses Ermessen einräumen.

55.

Zweitens ist im Fall einer Beihilferegelung vorab festzustellen, inwiefern diese Regelung für sich allein eine Maßnahme enthält, die geeignet ist, die Belastungen, die grundsätzlich Teil des Haushalts von Unternehmen sind, zu senken.

56.

Hierin besteht die Schwierigkeit in der vorliegenden Rechtssache, in der es um eine völlig außergewöhnliche staatliche Maßnahme geht.

57.

Zunächst ist festzustellen – auch wenn diese Schlussfolgerung in der Klage von MOL vor dem Gericht in Frage gestellt wurde ( 15 ) –, dass die beanstandete Maßnahme aus zwei Teilen besteht, nämlich aus dem Vertrag von 2005, der die anwendbaren Schürfgebührensätze für alle – in Betrieb genommenen oder von der Verlängerung betroffenen – Grubenfelder der Klägerin für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlegt, und aus dem geänderten Bergbaugesetz, das die Schürfgebührensätze für alle mit einer Genehmigung versehenen Kohlenwasserstofffelder erhöht, ohne die bereits in einem Verlängerungsvertrag geregelten Grubenfelder zu erfassen ( 16 ).

58.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festlegung der maßgeblichen Bezugsgrundlage für die Prüfung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme Unsicherheit herrscht, da die Kommission sich in dem streitigen Beschluss nicht speziell zu den zwischen dem Vertrag von 2005 und der gesetzlichen Änderung von 2008 bestehenden Verbindungen geäußert hat.

59.

Die Kommission hat nämlich die Auffassung vertreten, dass diese Maßnahme aus der Kombination des Vertrags von 2005 und der gesetzlichen Änderung von 2008 ( 17 ) bestehe, ohne auch nur anzugeben, aus welchen Gründen diese Maßnahmen in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, des Zwecks und des Kontexts eng miteinander verknüpft seien ( 18 ). Sie hat sich außerdem darauf beschränkt, zu beurteilen, ob die Voraussetzung der Selektivität aufgrund des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 2005 anwendbaren Genehmigungssystems erfüllt ist ( 19 ).

60.

Ungeachtet des Umstands, dass „die komplette Reihe der Handlungen des Staates“ ( 20 ), d. h. der Vertrag von 2005 in Kombination mit den späteren Änderungen des Bergbaugesetzes, als streitig angesehen worden ist, ist folglich die Selektivität dieser Maßnahme nur hinsichtlich des Vertrags von 2005 überprüft worden ( 21 ), wobei als Bezugsgrundlage das zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses anwendbare Genehmigungssystem festgelegt worden ist.

61.

Diesem Ansatz folgend hat das Gericht meines Erachtens zu Recht seine Analyse darauf konzentriert, ob der Vertrag von 2005 eine selektive Regelung enthält.

62.

Obwohl das Gericht selbst die Beurteilung übernommen hat, wonach die beanstandete Maßnahme aus zwei Teilen bestehe, nämlich aus dem Vertrag von 2005 und aus dem geänderten Bergbaugesetz von 2008, ist diese isolierte Prüfung des Vertrags von 2005 im vorliegenden Fall mit Schwierigkeiten verbunden.

63.

Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. ( 22 ) hervorgehoben hat, nehmen nämlich staatliche Maßnahmen unterschiedliche Formen an und sind nach ihren Wirkungen zu untersuchen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen ( 23 ).

64.

Da sich das Gericht nicht sofort ( 24 ) dazu geäußert hat, ob die Kommission, so wie sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet ist, die engen Verknüpfungen zwischen den in der vorliegenden Rechtssache betrachteten staatlichen Maßnahmen hinreichend nachgewiesen hat, lässt es eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf die Bezugsgrundlage fortbestehen, über die es sich hätte im Klaren sein müssen, um den selektiven Charakter der streitigen Maßnahme oder Maßnahmen festzustellen. Die Bestimmung der Bezugsgrundlage kann aber für die Prüfung der Selektivität einer bestimmten Regelung, so wie dies auch die Kommission dargelegt hat ( 25 ), eine grundlegende Bedeutung haben ( 26 ).

65.

Dies ändert nichts daran, dass diese Prüfung der Selektivität der streitigen Maßnahme hinsichtlich des auf den Vertrag von 2005 anwendbaren rechtlichen Rahmens mit dem vorliegenden Rechtsmittel in keiner Weise in Frage gestellt worden ist.

66.

Der Gerichtshof hat daher aufgrund des vorliegenden Rechtsmittels nur festzustellen, ob das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hat, wie dies ihre Aufgabe ist, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme selektiv gewesen ist.

67.

Wie ich erläutern werde, wenn ich auf diesen Punkt zurückkomme, ist angesichts des völlig außergewöhnlichen Charakters der betreffenden Maßnahme jede übereilte Analogie mit der Prüfung der Selektivität der Regelungen, über die der Unionsrichter bisher zu entscheiden hatte, zu vermeiden.

68.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen werde ich die Rügen, die gegen das angefochtene Urteil erhoben wurden, nachfolgend prüfen.

B – Prüfung des im Rahmen des Rechtsmittels dargelegten Vorbringens

1. Erste Rüge: Prüfung der Selektivität der staatlichen Maßnahme und Beurteilung des den nationalen Behörden eingeräumten Spielraums

a) Kurze Wiederholung des Vorbringens der Kommission

69.

Mit ihrer ersten Rüge bemängelt die Kommission die vom Gericht durchgeführte Analyse des den ungarischen Behörden eingeräumten Spielraums zum einen im Hinblick auf die Entscheidung, einen Verlängerungsvertrag abzuschließen oder nicht, wenn ein Bergbauunternehmen einen entsprechenden Antrag stellt, und zum anderen im Hinblick auf die Höhe der Schürfgebühren, die die Behörden in einem solchen Vertrag festlegen. Sie bemängelt außerdem die Schlussfolgerung, die das Gericht hieraus im Hinblick auf den selektiven Charakter der Maßnahme der streitigen Beihilfe gezogen habe.

70.

Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht die Vorgaben der Rechtsprechung ( 27 ) hinsichtlich der Prüfung des Spielraums der zuständigen nationalen Behörden verkannt, als es auf die Selektivität der streitigen Maßnahme geschlossen habe.

71.

Die Kommission macht zunächst geltend, die ungarischen Behörden verfügten, wenn sie einen Antrag gemäß § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes erhielten, über einen gewissen Spielraum hinsichtlich des Abschlusses eines Verlängerungsvertrags für Schürfrechte. Die in den Rn. 70 bis 74 und 79 bis 81 des angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse des Gerichts sei fehlerhaft, und die in Rn. 83 dieses Urteils enthaltene Schlussfolgerung des Gerichts, dass der selektive Charakter der Maßnahme nicht erwiesen sei, müsse aufgehoben werden.

72.

Sodann ist die Kommission der Auffassung, unter der Annahme, dass die ungarischen Behörden im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen seien, einen Verlängerungsvertrag für Schürfrechte abzuschließen, wenn ein Unternehmen bei ihnen einen entsprechenden Antrag stelle, sei die Analyse des Gerichts genauso rechtsfehlerhaft, da sie den „unbegrenzten“ Spielraum ignoriere, der diesen Behörden im Hinblick auf die Höhe der von ihnen festgelegten Schürfgebühren eingeräumt worden sei, eine Feststellung, die das Gericht außerdem zumindest teilweise in Rn. 72 des angefochtenen Urteils übernommen zu haben scheine. Indem das Gericht festgestellt habe, dass das den nationalen Behörden durch den rechtlichen Rahmen im Hinblick auf die Höhe der Schürfgebühren eingeräumte Ermessen geeignet gewesen sei, dem Vertrag von 2005 selektiven Charakter zu verleihen, habe es seine eigene Rechtsprechung verkannt.

b) Meine Würdigung

73.

Vorab ist eine Klarstellung im Hinblick auf die Kontrolle vorzunehmen, die der Gerichtshof vorzunehmen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV allein zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, befugt. Die Tatsachenwürdigung stellt somit, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 28 ).

74.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit der Beurteilung des Spielraums der nationalen Behörden beim Abschluss eines Verlängerungsvertrags für Schürfrechte eine Verfälschung der Tatsachen, ein Rechtsfehler oder ein Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen festgestellt werden kann.

75.

Dies ist nach meiner Auffassung zu verneinen.

76.

Erstens genügt hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Tatsachenverfälschung die Feststellung, dass die Kommission keine solche Verfälschung geltend gemacht hat. Ich bin jedenfalls der Ansicht, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, die die Schlussfolgerung ermöglichen, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt der betreffenden Bestimmungen des ungarischen Rechts stehen, oder dass es einer dieser Bestimmungen eine Tragweite beigemessen hat, die ihr offensichtlich gegenüber den anderen in der Akte angeführten Faktoren nicht zukommt.

77.

Zweitens ist zu prüfen, ob die Analyse des Gerichts im Zusammenhang mit dem Spielraum der ungarischen Behörden, der in den Rn. 70 bis 74 und 79 bis 81 des angefochtenen Urteils dargelegt worden ist, einen Rechtsfehler oder einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen aufweist.

78.

Ich bin nicht überzeugt, dass dies der Fall ist.

79.

Zunächst ist hinsichtlich der Rn. 70 bis 74 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass mit diesen das Ziel verfolgt wurde, den rechtlichen Rahmen zu analysieren, in dem der Vertrag von 2005 geschlossen worden war. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht in seiner Prüfung des Spielraums der ungarischen Behörden beim Abschluss des Vertrags von 2005 darauf beschränkt, auf der Grundlage einer ausführlichen Prüfung der Parameter und Voraussetzungen für den Abschluss von Verlängerungsverträgen für Schürfrechte zu folgern, dass § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes, der jedem Bergbauunternehmen erlaubt, für ein oder mehrere Grubenfelder, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Genehmigung in Betrieb genommen wurden, eine Verlängerung seiner Schürfrechte zu beantragen, nicht selektiv erscheint.

80.

Anders als die Kommission bin ich nicht überzeugt, dass diese Beurteilungen einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen oder einen Rechtsfehler beinhalten.

81.

In dieser Hinsicht muss die vorliegende Rechtssache deutlich von den Rechtssachen unterschieden werden, die von der Kommission zur Stützung ihres Vorbringens genannt werden, mit dem die Beurteilung des Spielraums der ungarischen Behörden beim Abschluss von Verlängerungsverträgen über Schürfrechte in Frage gestellt wird ( 29 ). Die von der Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift genannten Präzedenzfälle beziehen sich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuererleichterungen, Erleichterungen von anderen Belastungen oder Ausnahmen im Bereich des Konkurses gewähren.

82.

So hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:1996:353) ergangen ist und die eine Entscheidung der Kommission über die der Firma Kimberly Clark Sopalin gewährte Beihilfe betraf, festgestellt, dass die streitige Maßnahme des Fonds national de l’emploi (Nationaler Beschäftigungsfonds, im Folgenden: FNE) bei der Durchführung der Sozialpläne geeignet war, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, da der FNE über ein Ermessen verfügte, das es ihm ermöglichte, seine Maßnahme nach Maßgabe verschiedener Kriterien anzupassen. Wie Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache festgestellt hat, bedeuteten das Ermessen des FNE und sein Umfang bei der Anwendung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme, dass die Maßnahmen des FNE tatsächlich nicht notwendigerweise allen Unternehmen gleichermaßen zur Verfügung standen ( 30 ).

83.

Ähnlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Ecotrade (EU:C:1998:579, Rn. 43) ergangen ist, ausgeführt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System, das von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abwich, die Voraussetzung der Spezifizität erfüllte und geeignet war, zu „einer zusätzlichen Belastung für den Staat“ in Form verschiedener von der öffentlichen Hand gewährter Vorteile im Vergleich zu denjenigen zu führen, die sich aus der Anwendung der normalen konkursrechtlichen Vorschriften ergeben hätten.

84.

Die Konstellation im vorliegenden Fall ist eine ganz andere. Dass der Verlängerungsvertrag für die Schürfrechte nur ein einziges Unternehmen betroffen hat, belegt nicht notwendigerweise seinen selektiven Charakter. Der richtige Vergleichsmaßstab, um festzustellen, ob die streitige Maßnahme selektiv war, hätte darin bestanden, zu prüfen, ob das Verfahren zum Abschluss des Verlängerungsvertrags für die Schürfrechte und zur Festlegung der Bedingungen dieses Vertrags Unternehmen offenstand, die sich in einer vergleichbaren Lage befanden.

85.

Meines Erachtens kann man der in Rn. 72 des angefochtenen Urteils getroffenen Klarstellung nur zustimmen, wonach „[a]llgemeiner … zu bemerken [ist], dass sich das Ermessen, das vorliegend in Frage steht, seinem Wesen nach von den Fällen unterscheidet, in denen die Ausübung eines solchen Ermessens damit verbunden ist, einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil zu gewähren. Im vorliegenden Fall dient das Ermessen der ungarischen Behörden dazu, eine zusätzliche Belastung, die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wird, zu gewichten, um den sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebenden Erfordernissen gerecht zu werden.“

86.

Meiner Ansicht nach besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Prüfung der Selektivität von allgemeinen Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen, die per se automatisch einen Vorteil gewähren, und der Prüfung der Selektivität von fakultativen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Auferlegung zusätzlicher Belastungen vorsehen. Sofern die nationalen Behörden solche Belastungen auferlegen, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizubehalten, kann der bloße Umstand, dass die nationalen Behörden über einen gewissen gesetzlich definierten Spielraum verfügen – und nicht über einen unbegrenzten, wie dies die Kommission in ihrem Rechtsmittel ausgeführt hat –, nicht ausreichen, um die Selektivität der betreffenden Regelung festzustellen.

87.

Meiner Auffassung nach hat das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils folglich rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass „der Umstand, dass die Gebühren, die für jedes Jahr der Gültigkeit des Vertrags festgelegt wurden, das Ergebnis von Verhandlungen sind, nicht aus[reicht], um diesem Vertrag selektiven Charakter zu verleihen“, und dass „dies nur dann nicht der Fall [wäre], wenn die ungarischen Behörden von ihrem Spielraum … in der Weise Gebrauch gemacht hätten, dass die Klägerin bevorzugt worden wäre, indem ohne objektiven Grund in Bezug auf das Ziel, bei einer Verlängerung der Genehmigung die Gebühren zu erhöhen, eine niedrige Gebühr akzeptiert worden wäre, die jeden anderen, eine Verlängerung seiner Schürfrechte beantragenden Wirtschaftsteilnehmer benachteiligt hätte, oder wenn in Ermangelung eines solchen Wirtschaftsteilnehmers konkrete Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass die Klägerin ohne berechtigten Grund bevorzugt behandelt wurde“.

88.

Auch die Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils, die im Wesentlichen eine Reihe von Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Gebührensätze in den Verlängerungsverträgen für die Schürfrechte enthalten, scheinen weder einen Rechtsfehler noch einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung maßgeblicher Umstände bei der Prüfung der Selektivität der streitigen Maßnahme zu enthalten.

89.

Ich bin deshalb der Auffassung, dass der erste Teil des von der Kommission im Rahmen des einzigen Rechtsmittelgrundes dargelegten Vorbringens nicht durchgreifen kann, es sei denn, man liest das angefochtene Urteil voreingenommen.

2. Zweite Rüge: Prüfung der Selektivität und Berücksichtigung von objektiven Kriterien

a) Kurze Wiederholung des Vorbringens der Kommission

90.

Ihre zweite Rüge stützt die Kommission darauf, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es in den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Vorliegen von objektiven Kriterien notwendigerweise jeden selektiven Charakter ausschließe. Diese Feststellung widerspreche nämlich eindeutig den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ( 31 ). Diese Urteilspassagen sowie die Schlussfolgerung in den Rn. 81 und 83 dieses Urteils, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass der selektive Charakter der betreffenden Maßnahmen erwiesen sei, seien infolgedessen aufzuheben.

b) Meine Würdigung

91.

Dieses Vorbringen ergibt sich meines Erachtens aus einer fehlerhaften Lektüre dieses Abschnitts des angefochtenen Urteils, der sich ausschließlich auf den Verlängerungsmechanismus für die mit den Bergbauunternehmen geschlossenen Verträge bezieht, wie er sich aus § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes ergibt und gegenüber MOL im Jahr 2005 angewandt worden ist. Anders als in den von der Kommission genannten Präzedenzfällen ging es nicht in erster Linie um die Prüfung der Frage, ob die Begünstigten staatlicher Beihilferegelungen anhand objektiver Kriterien bestimmt waren.

92.

Das Gericht hat in dieser Hinsicht zunächst in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Bergbaugesetz im Hinblick auf die Unternehmen, die in den Genuss der Verlängerung kommen könnten, allgemein gehalten sei.

93.

Danach hat das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Umstand, dass MOL das einzige Unternehmen sei, das einen Verlängerungsvertrag in der Kohlenwasserstoffbranche abgeschlossen habe, nicht notwendigerweise einen entscheidenden Anhaltspunkt darstelle. Da die Kriterien für den Abschluss eines solchen Vertrags objektiv seien und für alle potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmer gälten, belege das Fehlen von anderen Verträgen dieser Art nicht notwendigerweise den selektiven Charakter der Maßnahme, sondern könne das Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen sein, keine Verlängerungen zu beantragen.

94.

Schließlich hat das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die für die Laufzeit des Vertrags festgelegten erhöhten Schürfgebühren schlicht und einfach aus der Anwendung der Bestimmungen des Bergbaugesetzes ergäben.

95.

All diese Überlegungen fügen sich in den Rahmen der Prüfung durch das Gericht ein, ob die Festlegung des Satzes der Schürfgebühren objektiven Kriterien entsprach und ob diese Kriterien für alle potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmer galten.

96.

Diese Überlegungen stehen mitnichten im Widerspruch zu der von der Kommission angeführten Rechtsprechung, wonach der selektive Charakter einer bestimmten Beihilferegelung nicht bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden darf, dass die Begünstigten anhand objektiver Kriterien bestimmt werden.

97.

So hat sich der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (EU:C:2003:92), in dem er über eine Beihilferegelung zu entscheiden hatte, die im Wesentlichen aus einem von den spanischen Behörden zur Förderung des Erwerbs von Nutzfahrzeugen angewandten Darlehenssystem zu Vorzugsbedingungen bestand, darauf beschränkt, das Vorbringen Spaniens als ins Leere gehend zurückzuweisen, dass „für die Vereinbarung … horizontal anwendbare objektive Kriterien [gälten]“. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass mit einem solchen Vorbringen nur dargetan werden könnte, dass die streitigen Beihilfen Teil einer Beihilferegelung seien und keine individuelle Beihilfe darstellten ( 32 ).

98.

Im Urteil GEMO (EU:C:2003:622), das eine Regelung betraf, mit der die kostenlose Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen sichergestellt werden sollte, hat der Gerichtshof ebenfalls klargestellt, dass die Wirkungen dieser Regelung, obwohl deren Begünstigte nach dem nationalen Gesetz anhand von objektiven und offenbar allgemeinen Kriterien bestimmt wurden, im Wesentlichen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugutekamen ( 33 ).

99.

Ähnliche Erwägungen lassen sich im Urteil Italien/Kommission (EU:T:2009:49) finden, in dem es um eine Regelung ging, die einen ermäßigten Steuersatz auf die Einnahmen von Investmentgesellschaften gewährte, die Anteile an Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hielten. Das Gericht hatte nämlich festgestellt, dass „der bloße Umstand, dass die in Rede stehende Maßnahme allen Anlagestrukturen, die den Voraussetzungen genügen, zugutekommen kann, d. h. dass ihr Anwendungsbereich auf der Grundlage von objektiven Kriterien bestimmt ist, für sich allein nicht den allgemeinen Charakter dieser Maßnahme begründet und nicht ausschließt, dass sie selektiven Charakter hat“ ( 34 ).

100.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in keiner Weise die Vorgaben dieser Rechtsprechung verkannt. Ungeachtet des Umstands, dass MOL das einzige Unternehmen gewesen ist, das eine Verlängerung ihrer Schürfrechte beantragt hat, legt § 26/A des Bergbaugesetzes keine unterschiedlichen Kategorien von Betreibern fest.

101.

Infolgedessen schlage ich vor, die zweite Rüge der Kommission zu verwerfen.

3. Dritte Rüge: Prüfung der Selektivität und angebliche Berücksichtigung der Absicht der staatlichen Behörden, einen Vorteil zu gewähren

a) Kurze Wiederholung des Vorbringens der Kommission

102.

Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, u. a. in den Rn. 67 und 82 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme mit der Absicht des Mitgliedstaats verknüpft zu haben, mit dem Vertragsschluss von 2005 einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer vor der Anwendung einer neuen Gebührenregelung zu schützen, im vorliegenden Fall der Regelung, die durch die im Jahr 2008 erfolgte Änderung des Bergbaugesetzes eingeführt wurde.

103.

Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht einen grundlegenden Aspekt der im Bereich der staatlichen Beihilfen geltenden Vorschriften verkannt, nämlich das Erfordernis, dass der von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasste staatliche Eingriff nach den Wirkungen der streitigen Maßnahme bestimmt werden müsse ( 35 ). Dieser Abschnitt des angefochtenen Urteils und die in Rn. 83 dieses Urteils dargelegte Schlussfolgerung, wonach der selektive Charakter der streitigen Maßnahme nicht nachgewiesen worden sei, müssten infolgedessen aufgehoben werden.

b) Meine Würdigung

104.

Dieser dritte Aspekt des Vorbringens der Kommission vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.

105.

Zwar ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern die Maßnahmen nach ihrer Wirkung beschreibt. Hieraus folgt insbesondere, dass die Selektivität einer nationalen Maßnahme nach ihren Wirkungen zu beurteilen ist und nicht nach der bekannten oder mutmaßlichen Absicht des betroffenen Mitgliedstaats, einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer zu schützen ( 36 ).

106.

Ich meine jedoch nicht, dass das Gericht diesen Grundsatz verkannt hat, als es sich in Rn. 67 des angefochtenen Urteils auf die Frage bezogen hat, ob „der Staat sich so verhält, dass einer oder mehrere bereits auf dem Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer geschützt werden, indem er mit ihnen einen Vertrag abschließt, der ihnen für die gesamte Vertragslaufzeit Gebührensätze garantiert, obwohl er gleichzeitig beabsichtigt, später seine Rechtssetzungsbefugnis auszuüben und den Gebührensatz zu erhöhen, so dass die anderen Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf dem Markt tätig waren oder ob es sich um neue Marktteilnehmer handelt, benachteiligt werden“.

107.

Mit dieser Randnummer wollte das Gericht, wie auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Rechtssache, in der das Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. ( 37 ) ergangen ist, hervorgeht, ergänzend ( 38 ) und unabhängig von der eigentlichen Prüfung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Frage möglicher Verknüpfungen zwischen dem Vertrag von 2005 und der gesetzlichen Änderung von 2008 ansprechen.

108.

Ähnlich hat das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils – wie mir scheint, auch hier mit dem Ziel, sich zu vergewissern, dass der Vertrag von 2005 und die 2008 erfolgte Änderung des Bergbaugesetzes wegen des Fehlens chronologischer und funktionaler Verknüpfungen zwischen diesen beiden Maßnahmen nicht notwendigerweise als eine und dieselbe Maßnahme gesehen werden könnten – festgestellt, dass erstens die Gebührenerhöhung, die 2008 in Kraft getreten sei, im Zusammenhang mit einem weltweiten Anstieg der Rohölpreise erfolgt sei und dass zweitens die Kommission nicht geltend gemacht habe, dass der Vertrag von 2005 im Vorgriff auf einen Anstieg der Schürfgebühren geschlossen worden sei.

109.

Wenn man auch, wie ich bereits angesprochen habe (siehe Nrn. 58 und 61 der vorliegenden Schlussanträge), bedauern kann, dass das Gericht die (in den Rn. 67 und 82 des angefochtenen Urteils dargelegte) Prüfung der genauen Feststellung der beanstandeten Maßnahme nicht eindeutiger von der Beurteilung der Selektivität der einmal festgestellten Maßnahme getrennt hat, scheint mir die Behauptung nicht richtig, dass das Gericht die Selektivität der streitigen Maßnahme mit dem Nachweis der Absicht des Mitgliedstaats verknüpft habe, einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer zu schützen.

110.

Deshalb bin ich der Ansicht, dass die dritte Rüge der Kommission ebenfalls zu verwerfen ist.

4. Vierte Rüge: Prüfung der Selektivität und Berücksichtigung von „äußeren Umständen“ des Vertrags von 2005

a) Kurze Wiederholung des Vorbringens der Kommission

111.

Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass das Vorliegen eines selektiven Vorteils nicht aus dem bloßen Umstand abgeleitet werden könne, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern im Vorteil befinde, da sich der betroffene Mitgliedstaat im vorliegenden Fall darauf beschränkt habe, seine Rechtssetzungsbefugnis infolge der Marktentwicklung in gerechtfertigter Weise auszuüben. Die Kommission beanstandet im Wesentlichen, das Gericht habe bei der Erwähnung der späteren Änderung der äußeren Umstände des Vertrags von 2005 die Rechtsprechung verkannt, wonach es für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht darauf ankomme, ob sich die Situation des durch die Maßnahme angeblich Begünstigten im Laufe der Zeit verbessert oder verschlechtert habe ( 39 ). Entscheidend sei, dass MOL nach dem 8. Januar 2008 das einzige Unternehmen gewesen sei, dass hinsichtlich der Höhe der auf die Kohlenwasserstofffelder anwendbaren Schürfgebühren begünstigt worden sei.

112.

Jedenfalls könnten die Erwägungen des Gerichts nicht erheblich sein, weil die im vorliegenden Fall in Rede stehende Entwicklung in einer gesetzlichen Änderung bestehe, über die der Staat beliebig entscheiden könne. Diese Vorgehensweise, die den Mitgliedstaaten erlaube, sich aufgrund der von ihnen angewandten Methoden oder Techniken für eine Maßnahme auf die fehlende Selektivität zu berufen, verkenne die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung ( 40 ).

b) Meine Würdigung

113.

Erneut lässt mich eine aufmerksame Lektüre der Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangen, dass die Rüge der Kommission zu verwerfen ist.

114.

Zwar kann man eine gewisse Unklarheit in der Begründung des Gerichts beklagen, in der einleitende Erwägungen und die materielle Prüfung der Selektivität des Vertrags von 2005 vermischt werden, doch beziehen sich diese beiden Randnummern offenkundig nicht im engeren Sinne auf die Prüfung der Selektivität des Vertrags von 2005, sondern bezwecken, wie aus der Fortsetzung der Begründung in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die gesonderte Frage der Verknüpfungen zwischen dem Vertrag von 2005 und den späteren gesetzlichen Änderungen anzusprechen. Diese letzte Problematik ist meines Erachtens der Grund dafür, dass das Gericht es in Rn. 64 des angefochtenen Urteils für sachdienlich gehalten hat, darauf hinzuweisen, dass, wenn „ein Staat mit einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vertrag, der kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält, [schließt,] die Tatsache, dass sich im Anschluss daran die diesem Vertrag nicht unterliegenden Umstände derart verändern, dass sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die keinen vergleichbaren Vertrag geschlossen haben, im Vorteil befindet, nicht für die Annahme ausreichen [kann], dass der Vertrag und die spätere Änderung der äußeren Umstände des Vertrags insgesamt eine staatliche Beihilfe darstellen“.

115.

Die Behauptung der Kommission, wonach „entscheidend ist, dass MOL nach dem 8. Januar 2008 das einzige Unternehmen war, dass … begünstigt wurde“, verkennt den Umstand, dass nur die Frage, ob der Vertrag von 2005 selektiv war, erörtert wurde, ohne eine mögliche Selektivität infolge der Änderung von 2008 zu berücksichtigen. Mit anderen Worten und in Fortsetzung der vorherigen Ausführungen meine ich, dass sich die Kommission täuscht, wenn sie die im vorliegenden Fall vorgenommene Prüfung der Selektivität mit dem Bestehen des Vorteils verbindet, der sich aus der gesetzlichen Änderung von 2008 ergeben haben soll.

116.

Meines Erachtens hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Maßnahme, im vorliegenden Fall der zwischen den ungarischen Behörden und MOL geschlossene Vertrag über die Schürfgebühren, die erwiesenermaßen nicht selektiv war, nicht mehr durch den Umstand in Frage gestellt werden darf, dass die Entwicklung des Marktes geeignet war, die Lage des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers vorteilhafter zu gestalten als die Lage der Wirtschaftsteilnehmer, die entschieden hatten, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen.

117.

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass diese letzte Rüge zu verwerfen und daher das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

V – Ergebnis

118.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑499/10, EU:T:2013:592 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

( 3 ) ABl. 2011, L 34, S. 55 (im Folgenden: streitiger Beschluss).

( 4 ) 1993. évi XLVIII. törvény a bányászatró (im Folgenden: Bergbaugesetz).

( 5 ) 2007. évi CXXXIII. törvény a bányászatról szóló 1993. évi XLVIII. törvény módosításáról (im Folgenden: geändertes Bergbaugesetz).

( 6 ) 2008. évi LXXXI. törvény egyes adó- és járuléktörvények módosításáról.

( 7 ) Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1).

( 8 ) Vgl. Rn. 67 und 82 des angefochtenen Urteils.

( 9 ) Vgl. Rn. 75 bis 81 des angefochtenen Urteils.

( 10 ) Vgl. Rn. 68 und 83 des angefochtenen Urteils.

( 11 ) Urteil Kommission/Deutsche Post (C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Urteil Kommission/Deutsche Post (EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. Urteil Kommission/Niederlande (C‑279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 62).

( 14 ) Auch wenn hervorgehoben worden ist, dass der Begriff der Diskriminierung im Zusammenhang mit Beihilfen mehrdeutig erscheinen kann, denn die Diskriminierung setzt notwendigerweise das Vorhandensein von Unternehmen oder Erzeugnissen in gleicher Lage, also im Wettbewerb, voraus, die von der Vergünstigung der streitigen Maßnahme ausgeschlossen wären (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1992:130, Nr. 61).

( 15 ) In diesem Punkt ist interessant, dass MOL in ihrer Klage beim Gericht zunächst (vgl. Rn. 38 bis 44 der beim Gericht eingereichten Klageschrift) der Kommission vorgeworfen hat, sie habe in dem streitigen Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Vertrag von 2005 und die gesetzliche Änderung von 2008 zusammen ein und dieselbe Maßnahme darstellten. Die Kommission hätte, um die von MOL in ihrer Klage verwendeten Begriffe aufzugreifen, einen Rechtsfehler begangen, indem sie entschieden habe, dass der Vertrag von 2005 und die Änderung des Bergbaugesetzes von 2008 eine einheitliche Beihilfemaßnahme darstellten, obwohl sie eingeräumt habe, dass keine dieser beiden unterschiedlichen Maßnahmen für sich eine Beihilfemaßnahme darstelle. Erst später hat MOL vorgetragen, dass unter der Annahme, dass dies der Fall sei, diese einheitliche Maßnahme nicht als selektiv angesehen werden könne.

( 16 ) Vgl. die in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils sowie in den Erwägungsgründen 19 (im Rahmen der Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) und 53 (im Rahmen der eigentlichen Würdigung der betreffenden Maßnahme) des streitigen Beschlusses getroffenen Feststellungen.

( 17 ) Vgl. Erwägungsgründe 53 und 69 des streitigen Beschlusses.

( 18 ) Vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Vgl. Erwägungsgründe 62 bis 68 des streitigen Beschlusses.

( 20 ) Vgl. die im 53. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verwendeten Begriffe.

( 21 ) Vgl. die vom Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen.

( 22 ) EU:C:2013:175.

( 23 ) Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (Rn. 103 und 104).

( 24 ) Die Frage der Verknüpfungen zwischen den verschiedenen in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Maßnahmen des Staates scheint allerdings im Unterschied zu dem, was sich aus dem streitigen Beschluss ergibt, Gegenstand einer kurzen Prüfung in Rn. 82 des angefochtenen Urteils gewesen zu sein.

( 25 ) Vgl. 61. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.

( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission (C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56).

( 27 ) Die Kommission bezieht sich sowohl auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Frankreich/Kommission, C‑241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24, Ecotrade, C‑200/97, EU:C:1998:579, Rn. 40, Piaggio, C‑295/97, EU:C:1999:313, Rn. 39, DM Transport, C‑256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27, und P, C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27) als auch auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteile HAMSA/Kommission, T‑152/99, EU:T:2002:188, Rn. 156 und 157, Lenzing/Kommission, T‑36/99, EU:T:2004:312, Rn. 129 bis 132, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑127/99, T‑129/99 und T‑148/99, EU:T:2002:59, Rn. 152 und 154, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑227/01 bis T‑229/01, T‑265/01, T‑266/01 und T‑270/01, EU:T:2009:315, Rn. 168).

( 28 ) Vgl. Urteil Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 29 ) Die Kommission zitiert insoweit die Urteile Frankreich/Kommission (EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24), Ecotrade (EU:C:1998:579, Rn. 40), Piaggio (EU:C:1999:313, Rn. 39), DM Transport (EU:C:1999:332, Rn. 27) sowie Disputación Foral de Álava u. a./Kommission (EU:T:2002:59, Rn. 152).

( 30 ) Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C‑241/94, EU:C:1996:195, Nrn. 38 und 57).

( 31 ) Vgl. u. a. Urteile Spanien/Kommission (C‑409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49), GEMO (C‑126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39) und Italien/Kommission (T‑424/05, EU:T:2009:49, Rn. 126).

( 32 ) Vgl. Rn. 49 des Urteils. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Alber in dieser Rechtssache (C‑409/00, EU:C:2002:475, Nrn. 57 und 58).

( 33 ) Vgl. Rn. 35 bis 39 des Urteils. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache (C‑126/01, EU:C:2002:273, Nrn. 79 bis 83).

( 34 ) Vgl. Rn. 126 des Urteils.

( 35 ) Die Kommission nennt u. a. die Urteile Belgien/Kommission (C‑56/93, EU:C:1996:64, Rn. 79) und Belgien/Kommission (C‑75/97, EU:C:1999:311, Rn. 25).

( 36 ) Vgl. u. a. Urteile Belgien/Kommission (EU:C:1996:64, Rn. 79), British Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89), Kommission/Niederlande (C‑279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 51) sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91 und 92).

( 37 ) EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104.

( 38 ) Vgl. die Verwendung des Begriffs „zudem“ am Anfang von Rn. 67 des angefochtenen Urteils.

( 39 ) Urteile Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 10) sowie Adria‑Wien Pipeline und Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41).

( 40 ) Vgl. Urteile British Aggregates/Kommission (EU:C:2008:757, Rn. 89), Kommission/Niederlande (EU:C:2011:551, Rn. 51) sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (EU:C:2011:732, Rn. 91 und 92).