25.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Strafverfahren gegen Andrea Gaiti, Sidi Amidou Billa, Joseph Arasomwan, Giuseppe Carissimi, Sahabou Songne
(Rechtssache C-534/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 270/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bergamo
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Andrea Gaiti, Sidi Amidou Billa, Joseph Arasomwan, Giuseppe Carissimi, Sahabou Songne
Tenor
1. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen. |
2. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |