28.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/6


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Itales OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-123/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Vorsteuerabzug - Begriff „Lieferungen von Gegenständen“ - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lieferung von Gegenständen - Fehlender Nachweis des tatsächlichen Besitzes des direkten Lieferers an den Gegenständen))

(2015/C 320/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Itales OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Tenor

Die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats verwehren, die Vornahme einer Lieferung von Gegenständen zu verneinen — was zur Folge hat, dass der Erwerber daran gehindert ist, die beim Erwerb entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen —, mit der Begründung, dass der Erwerber weder die Herkunft der betreffenden Waren noch den Besitz des Lieferers an ihnen nachgewiesen habe, obwohl die Verwaltung nicht dargetan hat, dass der Erwerber an einer Hinterziehung der Mehrwertsteuer beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass der fragliche Umsatz in eine solche Steuerhinterziehung einbezogen war.


(1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.