12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Atanas Ognyanov
(Rechtssache C-614/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens - Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Gericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im Vorabentscheidungsersuchen durch Feststellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens einen vorläufigen Standpunkt geäußert hat - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1))
(2016/C 335/10)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Beteiligter des Strafverfahrens
Atanas Ognyanov
Weitere Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura
Tenor
1. |
Die Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die so ausgelegt wird, dass sie das vorlegende Gericht verpflichtet, sich in der anhängigen Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen, weil es in seinem Vorabentscheidungsersuchen den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache dargelegt hat. |
2. |
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 267 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es vom vorlegenden Gericht weder verlangt noch ihm untersagt, nach Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren eine nochmalige Anhörung der Beteiligten sowie eine erneute Beweisaufnahme vorzunehmen, die es dazu veranlassen können, die im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu ändern, sofern es der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union volle Wirksamkeit verschafft. |
3. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es ein vorlegendes Gericht hindert, eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, anzuwenden. |