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18.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier (Tax Chamber) – Vereinigtes Königreich) – Bookit Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-607/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet - Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte - Als „Abwicklung der Kartenzahlung“ bezeichnete Dienstleistungen))
(2016/C 260/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bookit Ltd
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die dort für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine als „Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen“ bezeichnete Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt, die von einem Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Kinokarte erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft.