13.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. September 2017 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-591/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beschluss 2011/678/EU - Staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien [TSE] bei Rindern - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderungspflicht - Nichterfüllung))

(2017/C 382/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, B. Stromsky, S. Noë und H. van Vliet)

Beklagter: (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet, L. Van den Broeck und J.-C. Halleux im Beistand von L. Van den Hende und J. Charles, avocats)

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2011/678/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) verstoßen, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die staatlichen Beihilfen, die durch Art. 1 Abs. 3 und 4 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, von den Empfängern zurückzufordern, und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet hat, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.