31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. September 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-584/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Richtlinie 91/689/EWG - Richtlinie 1999/31/EG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag))

(2016/C 402/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, E. Sanfrutos Cano und D. Loma-Osorio Lerena)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C 286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.

2.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543). Dieser Betrag wird entsprechend den drei von der Kommission geltend gemachten Rügen in drei Teile geteilt, wobei auf die erste Rüge 10 % des Gesamtbetrags des Zwangsgelds, nämlich 3 000 Euro, und auf die zweite Rüge 45 % dieses Betrags, nämlich 13 500 Euro entfallen, ebenso wie auf die dritte Rüge; hinsichtlich dieser, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der sogenannten „Altabfälle“ betreffenden Rüge erfolgt eine halbjährliche Reduzierung im Verhältnis zum Umfang des Volumens dieser Abfälle, das unionsrechtskonform bewirtschaftet wird, wobei diese Reduzierung auf 50 % des dieser Rüge entsprechenden Zwangsgeldbetrags, also 6 750 Euro begrenzt wird.

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro zu zahlen.

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 81 vom 9.3.2015.