19.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 475/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Patrick Breyer/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-582/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. a - Art. 7 Buchst. f - Begriff „personenbezogene Daten“ - Internetprotokoll-Adressen - Speicherung durch einen Anbieter von Online-Mediendiensten - Nationale Regelung, die eine Berücksichtigung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht zulässt))

(2016/C 475/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Patrick Breyer

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine dynamische Internetprotokoll-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.

2.

Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.


(1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015.