2.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — VAD BVBA, Johannes Josephus Maria van Aert/Belgischer Staat
(Rechtssache C-499/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Auslegung - Allgemeine Vorschriften - Vorschrift 3 b - Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ - Getrennte Pakete))
(2016/C 156/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VAD BVBA, Johannes Josephus Maria van Aert
Beklagter: Belgischer Staat
Tenor
Die Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die in getrennten Paketen beim Zoll angemeldet und erst danach zusammen verpackt werden, gleichwohl als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden und daher unter dieselbe Tarifposition fallen können, wenn aufgrund anderer objektiver Faktoren feststeht, dass die Waren eine Einheit bilden und als solche im Einzelhandel angeboten werden sollen; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.