26.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 350/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Masterrind GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-469/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff „ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause“ - Möglichkeit einer mehrfachen Unterbrechung der Beförderung - Art. 22 - Verzögerungen während der Beförderung - Verordnungen [EG] Nr. 1234/2007 und [EU] Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen - Anforderungen an das Wohlergehen lebender Rinder während ihrer Beförderung - Verordnung Nr. 817/2010 - Art. 2 Abs. 2 bis 4 - Amtlicher Tierarzt an der Ausgangsstelle - Bericht und Vermerk in dem Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Tiere das Zollgebiet der Union verlassen haben, in Bezug auf die Frage, ob die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten wurden - Nicht zufriedenstellendes Ergebnis der durchgeführten Kontrollen - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Frage, ob dieser Vermerk die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde bindet))

(2016/C 350/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Masterrind GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Tenor

1.

Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Straßentransports von Tieren der genannten Arten, u. a. von Rindern außer Kälbern, zum einen die Ruhepause zwischen den Beförderungsintervallen grundsätzlich eine Stunde übersteigen darf. Übersteigt diese Dauer eine Stunde, darf sie jedoch nicht so lang sein, dass sie unter den konkreten Rahmenbedingungen dieser Ruhepause und der Beförderung als Ganzes die Gefahr birgt, dass den beförderten Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten im Sinne von Nr. 1.4 Buchst. d dieses Kapitels, vorbehaltlich der Möglichkeit, sie gemäß Nr. 1.8 dieses Kapitels im Interesse der Tiere um zwei Stunden zu verlängern und unbeschadet der Anwendung von Art. 22 dieser Verordnung im Fall unvorhersehbarer Umstände, 29 Stunden nicht übersteigen. Zum anderen können die Beförderungsintervalle von jeweils höchstens 14 Stunden eine oder mehrere Haltephasen enthalten. Diese Haltephasen müssen bei der Berechnung der Gesamtdauer des Beförderungsintervalls von höchstens 14 Stunden, zu dem sie gehören, den Beförderungsphasen hinzurechnet werden.

2.

Die Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist dahin auszulegen, dass die für die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindern zuständige Behörde nicht an den Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle gebunden ist, der sich in der Bescheinigung befindet, dass die betreffenden Tiere das Zollgebiet der Union verlassen haben, und aus dem hervorgeht, dass bei der Beförderung dieser Tiere die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 für alle oder einen Teil dieser Tiere nicht eingehalten wurden.


(1)  ABl. C 16 vom 19.1.2015.