25.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Februar 2016 — Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission
(Rechtssache C-446/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ausgleich für eine Gemeinwohlverpflichtung - Begründungspflicht))
(2016/C 145/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller im Beistand der Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klasse)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und C. Egerer)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.