25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Februar 2016 — Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission

(Rechtssache C-446/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ausgleich für eine Gemeinwohlverpflichtung - Begründungspflicht))

(2016/C 145/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller im Beistand der Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klasse)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und C. Egerer)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 409 vom 17.11.2014.