25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Air Baltic Corporation AS/Lietuvos Respublikos specialiųjų tyrimų tarnyba

(Rechtssache C-429/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 19, 22 und 29 - Haftung des Luftfrachtführers im Fall einer Verspätung bei der internationalen Beförderung von Reisenden - Beförderungsvertrag, der vom Arbeitgeber der Reisenden geschlossen wurde - Schaden, der durch Verspätung entsteht - Vom Arbeitgeber erlittener Schaden))

(2016/C 145/09)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air Baltic Corporation AS

Beklagter: Lietuvos Respublikos specialiųjų tyrimų tarnyba

Tenor

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999, das mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, insbesondere seine Art. 19, 22 und 29, ist dahin auszulegen, dass ein Luftfrachtführer, der einen Vertrag über die internationale Beförderung mit einem Arbeitgeber von als Reisenden beförderten Personen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschlossen hat, gegenüber diesem Arbeitgeber für den Schaden haftet, der durch die Verspätung von Flügen entstanden ist, die dessen Arbeitnehmer gemäß diesem Vertrag in Anspruch genommen haben, und wodurch dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstanden sind.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014.