23.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — Strafverfahren gegen Marie Matoušková, Gerichtskommissarin im Nachlassverfahren
(Rechtssache C-404/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Sachlicher Anwendungsbereich - Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den von einem Verfahrenspfleger vertretenen minderjährigen Kindern - Qualifizierung - Richterlicher Genehmigungsvorbehalt - Die elterliche Verantwortung betreffende Maßnahme oder Erbschaften betreffende Maßnahme))
(2015/C 389/11)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Marie Matoušková, Gerichtskommissarin im Nachlassverfahren
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung, die ein für minderjährige Kinder bestellter Verfahrenspfleger für diese abgeschlossen hat, eine die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung betreffende Maßnahme darstellt, die somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, und nicht eine Erbschaften im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. f dieser Verordnung betreffende Maßnahme, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist.