18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Klagenævn for Udbud – Dänemark) – MT Højgaard A/S, Züblin A/S/Banedanmark

(Rechtssache C-396/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung - Öffentlicher Auftrag im Bereich der Eisenbahninfrastruktur - Verhandlungsverfahren - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 10 - Art. 51 Abs. 3 - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter - Aus zwei Unternehmen bestehende Gemeinschaft, die als Bieter zugelassen wurde - Angebot, das von einem der beiden Unternehmen im eigenen Namen vorgelegt wurde, nachdem über das Vermögen des anderen Unternehmens Insolvenz eröffnet wurde - Unternehmen, das als geeignet angesehen wird, allein als Bieter zugelassen zu werden - Vergabe des Auftrags an dieses Unternehmen))

(2016/C 260/03)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Klagenævn for Udbud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: MT Højgaard A/S, Züblin A/S

Beklagter: Banedanmark

Tenor

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in Verbindung mit Art. 51 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.

1.

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(1)  ABl. C 388 vom 3.11.2014.