14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Mons — Belgien) — Les Jardins de Jouvence SCRL/État belge

(Rechtssache C-335/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g - Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen - Begriff „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen“ - Als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen - Einrichtungen für betreutes Wohnen))

(2016/C 098/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Les Jardins de Jouvence SCRL

Beklagte: État belge

Beteiligte: AXA Belgium SA

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — ist dahin auszulegen, dass für diejenigen der Dienstleistungen, die von einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens, deren sozialer Charakter vom vorlegenden Gericht insbesondere anhand der im vorliegenden Urteil genannten Gesichtspunkte zu beurteilen ist, erbracht werden, die in der Zurverfügungstellung von geeigneten Wohnungen an Senioren bestehen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden kann. Die anderen Dienstleistungen können auch unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, sofern diese Dienstleistungen, die eine solche Einrichtung für betreutes Wohnen aufgrund der nationalen Regelung anbieten muss, insbesondere bezwecken, die Unterstützung von Senioren sicherzustellen und diese zu betreuen, und denjenigen entsprechen, die auch Altenheime nach der betreffenden nationalen Regelung anbieten müssen.

Es ist insoweit unerheblich, ob der Betreiber einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens einen Zuschuss oder eine andere Form von Vorteil oder finanzieller Begünstigung seitens der öffentlichen Hand erhält.


(1)  ABl. C 339 vom 29.9.2014.