25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Elliniko Dimosio/Stefanos Stroumpoulis u. a.

(Rechtssache C-292/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Geltungsbereich - Nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt von Seeleuten, die an Bord eines Schiffes arbeiten, das unter der Flagge eines Drittstaats fährt - Arbeitgeber mit satzungsmäßigem Sitz in diesem Drittstaat - Arbeitsvertrag, der dem Recht dieses Drittstaats unterliegt - Konkurs des Arbeitgebers, der in einem Mitgliedstaat eröffnet wurde, in dem er seinen tatsächlichen Sitz hat - Art. 1 Abs. 2 - Anhang Abschnitt II Buchst. A - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Sicherung der nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche von Seeleuten vorsehen, die nur dann greift, wenn diese im Ausland zurückgelassen werden - Schutzniveau, das dem in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen nicht gleichwertig ist))

(2016/C 145/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Elliniko Dimosio

Beklagte: Stefanos Stroumpoulis, Nikolaos Koumpanos, Panagiotis Renieris, Charalampos Renieris, Ioannis Zacharias, Dimitrios Lazarou, Apostolos Chatzisotiriou

Tenor

1.

Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie — Seeleute, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber in diesem Mitgliedstaat hat, angeheuert wurden, um als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der als anzuwendendes Recht das Recht des Drittstaats bestimmt, an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das im Eigentum dieser Gesellschaft steht und die Flagge des Drittstaats führt, in der Lage sein müssen, den Schutz zu genießen, den die Richtlinie hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche vorsieht, die sie gegenüber dieser von einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Recht für zahlungsunfähig erklärten Gesellschaft haben.

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 ist dahin auszulegen, dass ein Schutz, wie er in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften über die Hafenbehörde von Piräus für den Fall der Zurücklassung von Seeleuten im Ausland vorgesehen ist, für Arbeitnehmer in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens keinen „Schutz …, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist“ im Sinne dieser Richtlinienbestimmung darstellt.


(1)  ABl. C 282 vom 25.8.2014.