2.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2016 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission

(Rechtssache C-286/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV - Begriffe „Änderung“ und „Ergänzung“ - Verordnung [EU] Nr. 1316/2013 - Art. 21 Abs. 3 - Reichweite der der Europäischen Kommission übertragenen Befugnis - Erforderlichkeit, einen gesonderten normativen Akt zu erlassen - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 275/2014))

(2016/C 156/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen, A. Troupiotis und M. Menegatti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk, M. Konstantinidis und J. Hottiaux)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel und Z. Kupčová)

Tenor

1.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Delegierten Verordnung Nr. 275/2014 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Rechtsakt in Kraft getreten ist, der sie ersetzt.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.