18.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Roman Bukovansky/Finanzamt Lörrach

(Rechtssache C-241/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen - Gleichbehandlung - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union - Grenzgänger - Einkommensteuer - Aufteilung der Steuerhoheit - Steuerliche Anknüpfung - Staatsangehörigkeit))

(2016/C 016/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Roman Bukovansky

Beklagter: Finanzamt Lörrach

Tenor

Die in Art. 2 des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und in Art. 9 des Anhangs I dieses Abkommens enthaltenen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sind dahin auszulegen, dass sie einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wie dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 nicht entgegenstehen, nach dem für die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit eines deutschen Steuerpflichtigen, der nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, der Staat, in dem diese Einkünfte erzielt werden, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, auch dann zuständig ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt hat, aber weiterhin im erstgenannten Staat einer nicht selbständigen Arbeit nachgeht, während für die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit eines schweizerischen Staatsbürgers, der sich in einer entsprechenden Situation befindet, der neue Wohnsitzstaat, hier die Schweizerische Eidgenossenschaft, zuständig ist.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.