27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/23


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-238/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Begriff der solche Verträge rechtfertigenden‚ sachlichen Gründe))

(2015/C 138/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und D. Martin)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer)

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstoßen, dass es Ausnahmen von den Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs beibehalten hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.