27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-238/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Begriff der solche Verträge rechtfertigenden‚ sachlichen Gründe))
(2015/C 138/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und D. Martin)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer)
Tenor
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstoßen, dass es Ausnahmen von den Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs beibehalten hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |