24.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien — Hotel Sava Rogaška, Gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o./Republika Slovenija
(Rechtssache C-207/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Natürliche Mineralwässer - Richtlinie 2009/54/EG - Art. 8 Abs. 2 - Anhang I - Verbot, ein „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen - Begriff))
(2015/C 279/17)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče — Slowenien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hotel Sava Rogaška, Gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o.
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
Der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er ein aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes natürliches Mineralwasser bezeichnet, das seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, wenn dieses Wasser im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Kriterien an allen diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen identische Merkmale aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben.