18.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hovioikeus — Finnland) — Valev Visnapuu/Kihlakunnansyyttäjä (Helsinki), Suomen valtio — Tullihallitus
(Rechtssache C-198/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie 94/62/EG - Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 7 und 15 - Versandgeschäft und Beförderung alkoholischer Getränke aus einem anderen Mitgliedstaat - Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen - Befreiung für den Fall, dass die Verpackungen zu einem Pfand- und Rücknahmesystem gehören - Art. 34 AEUV, 36 AEUV und 37 AEUV - Erlaubniserfordernis für den Einzelhandelsverkauf alkoholischer Getränke - Monopol für den Einzelhandelsverkauf alkoholischer Getränke - Rechtfertigung - Schutz der Gesundheit))
(2016/C 016/08)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin hovioikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Valev Visnapuu
Beklagte: Kihlakunnansyyttäjä (Helsinki), Suomen valtio — Tullihallitus
Tenor
1. |
Art. 110 AEUV und die Art. 1 Abs. 1, 7 und 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, die eine Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen, aber eine Befreiung für den Fall vorsieht, dass diese Verpackungen zu einem wirksamen Rücknahmesystem gehören. |
2. |
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der ein Verkäufer, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, für die Einfuhr alkoholischer Getränke mit dem Ziel ihres Einzelhandelsverkaufs an im ersten Mitgliedstaat ansässige Verbraucher eine Einzelhandelserlaubnis besitzen muss, wenn er die Getränke selbst befördert oder damit einen Dritten beauftragt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels, hier des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung, zu gewährleisten, dieses Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen mindestens ebenso wirksam erreicht werden könnte und diese Regelung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |