21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-140/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2008/98/EG und 1999/31/EG - Vermeidung und Beseitigung der Ablagerung von Baggeraushub und anderen Abfällen - Deponierung - Kein Erlass von Maßnahmen zur Beseitigung und Lagerung dieser Abfälle - Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen))

(2015/C 311/10)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: J. Morela)

Tenor

1.

Die Republik Slowenien hat

dadurch, dass sie die Aufbringung von Baggeraushub auf der Parzelle Nr. 115/1 der Gemeinde Teharje (Bukovžlak) gestattet hat, ohne sich zu vergewissern, dass an diesem Standort zuvor oder gleichzeitig keine anderen Abfälle abgelagert wurden, und angesichts dessen, dass dieser Standort, da keine Maßnahme ergriffen wurde, um von ihm die nicht unter die erteilte Genehmigung fallenden Abfälle zu beseitigen, als illegale Deponie anzusehen war, hinsichtlich der die Voraussetzungen und Anforderungen nicht beachtet wurden, die zum einen in Art. 13 und Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und zum anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, Art. 6 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG sowie den Art. 7 bis 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sowie in den Anhängen I bis III der letztgenannten Richtlinie vorgesehen sind, und

dadurch, dass sie ab April 2009 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung und dann zur Beseitigung der Aufbringung von Baggeraushub, der unter die Abfallschlüssel 17 05 06 (Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt) und 17 05 05 (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält) fällt, auf einer Baustelle zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur für das Gewerbegebiet Gaberje-Süd ergriffen hat, so dass dieser Standort ebenfalls als eine illegale Deponie anzusehen war, hinsichtlich der die oben genannten Bestimmungen der Richtlinien 1999/31 und 2008/98 sowie die Art. 12, 15 und 17 der letztgenannten Richtlinie nicht beachtet wurden,

gegen die ihr nach allen diesen Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen verstoßen.

2.

Die Republik Slowenien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.