14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Unione Nazionale Industria Conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Uni.co.pel)/FS Retail, Luna Srl, Gatsby Srl

(Rechtssache C-95/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV bis 36 AEUV - Maßnahmen gleicher Wirkung - Richtlinie 94/11/EG - Art. 3 und 5 - Abschließende Harmonisierung - Verbot der Behinderung des Handels mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 94/11 entsprechen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Ursprungsland auf dem Etikett von Erzeugnissen genannt werden muss, die im Ausland verarbeitet worden sind und die in italienischer Sprache die Angabe „pelle“ tragen - In den freien Verkehr überführte Waren))

(2015/C 302/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Unione Nazionale Industria Conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Uni.co.pel)

Beklagte: FS Retail, Luna Srl, Gatsby Srl

Tenor

Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach u. a. das Inverkehrbringen der Lederbestandteile von Schuherzeugnissen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern stammen und die in diesem letzteren Fall bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, verboten ist, wenn die Erzeugnisse nicht mit einer Angabe ihres Ursprungslands versehen sind.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.