|
26.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — A2A SpA/Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-89/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 verweist - Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt gegebene Rückforderungsentscheidung))
(2015/C 354/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A2A SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate
Tenor
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags sowie die Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 stehen einer nationalen Regelung wie Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Familien, der Arbeit, der Beschäftigung und der Unternehmen sowie zur Neukonzeption des nationalen Strategierahmens zur Bekämpfung der Krise, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 umgewandelt wurde, nicht entgegen, die durch einen Verweis auf die Verordnung Nr. 794/2004 die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht, obwohl die Entscheidung, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen und dem betroffenen Mitgliedstaat bekannt gegeben wurde.
(1) ABl. C 142 vom 12.05.2014.