|
21.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — „CHEZ Razpredelenie Bulgaria“ AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia
(Rechtssache C-83/14) (1)
((Richtlinie 2000/43/EG - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Stadtviertel, in denen überwiegend Personen mit Roma-Herkunft wohnen - Anbringung von Stromzählern in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Betonmasten des Freileitungsnetzes - Begriff der „unmittelbaren Diskriminierung“ und der „mittelbaren Diskriminierung“ - Beweislast - Etwaige Rechtfertigung - Verhinderung von Manipulationen an den Stromzählern und von illegalen Stromentnahmen - Verhältnismäßigkeit - Allgemeiner Charakter der Maßnahme - Beleidigende und stigmatisierende Wirkung der Maßnahme - Richtlinien 2006/32/EG und 2009/72/EG - Unmöglichkeit für den Endverbraucher, seinen Stromverbrauch zu kontrollieren))
(2015/C 311/09)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„CHEZ Razpredelenie Bulgaria“ AD
Beklagte: Komisia za zashtita ot diskriminatsia
Beteiligte: Anelia Nikolova, Darzhavna Komisia po energiyno i vodno regulirane
Tenor
|
1. |
Der Begriff der „Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft“ im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, insbesondere ihrer Art. 1 und 2 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass er auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, in dem in einem Stadtviertel, in dem im Wesentlichen Personen mit Roma-Herkunft wohnen, sämtliche Stromzähler in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Masten des Freileitungsnetzes angebracht sind, während solche Zähler in den übrigen Stadtvierteln in einer Höhe von weniger als zwei Metern angebracht sind, unterschiedslos anzuwenden ist, gleichviel ob die fragliche Maßnahme Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Personen anderer Herkunft betrifft, die durch diese Maßnahme zusammen mit Ersteren weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden. |
|
2. |
Die Richtlinie 2000/43, insbesondere ihr Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der, um das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten Bereichen bejahen zu können, die weniger günstige Behandlung oder die in besonderer Weise benachteiligende Maßnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie in einer Beeinträchtigung von Rechten oder legitimen Interessen bestehen muss. |
|
3. |
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme wie die in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils beschriebene eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sich erweist, dass diese Maßnahme aus Gründen eingeführt und/oder beibehalten wurde, die mit der ethnischen Herkunft des überwiegenden Teils der Bewohner des betroffenen Stadtteils zusammenhängen. Dies ist vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände des Falles und der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Regeln über die Beweislastumkehr zu beurteilen. |
|
4. |
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 ist dahin auszulegen, dass
|