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30.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Finanzamt Linz/Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz
(Rechtssache C-66/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Staatliche Beihilfen - Gruppenbesteuerung - Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft - Firmenwertabschreibung - Begrenzung auf Beteiligungen an inländischen Gesellschaften))
(2015/C 398/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Linz
Beklagter: Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz
Beteiligte: IFN-Holding AG, IFN Beteiligungs GmbH
Tenor
Art. 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die es im Rahmen der Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.