30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Finanzamt Linz/Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz

(Rechtssache C-66/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Staatliche Beihilfen - Gruppenbesteuerung - Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft - Firmenwertabschreibung - Begrenzung auf Beteiligungen an inländischen Gesellschaften))

(2015/C 398/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Linz

Beklagter: Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz

Beteiligte: IFN-Holding AG, IFN Beteiligungs GmbH

Tenor

Art. 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die es im Rahmen der Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.