13.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/10


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Februar 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-37/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - „Krisenpläne“ - Obst- und Gemüsesektor - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderung - Nichtdurchführung))

(2015/C 118/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und B. Stromsky)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Bousin, G. de Bergues und D. Colas)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 2 bis 4 der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor [C 29/05 (ex NN 57/05)] verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von den Begünstigten erforderlich sind, und dass sie der Europäischen Kommission die in Art. 4 dieser Entscheidung genannten Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.