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13.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Februar 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-37/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - „Krisenpläne“ - Obst- und Gemüsesektor - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderung - Nichtdurchführung))
(2015/C 118/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und B. Stromsky)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Bousin, G. de Bergues und D. Colas)
Tenor
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 2 bis 4 der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor [C 29/05 (ex NN 57/05)] verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von den Begünstigten erforderlich sind, und dass sie der Europäischen Kommission die in Art. 4 dieser Entscheidung genannten Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt hat. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |