9.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015 — Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation, Superga Invest/Europäische Kommission
(Rechtssache C-33/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen - Rückforderungspflicht - Beschluss der Europäischen Kommission, die Rückforderungspflicht nicht auf den Übernehmer des von der Beihilfe Begünstigten zu erstrecken - Rechtsschutzinteresse - Klage auf Schadensersatz und auf Rückforderung der Beihilfen vor den nationalen Gerichten - Klagebefugnis - Kläger, der nicht individuell betroffen ist))
(2015/C 371/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation, Superga Invest (Prozessbevollmächtigte: B. Vatier und F. Loubières, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky)
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union Mory u. a./Kommission (T-545/12, EU:T:2013:607) wird aufgehoben. |
2. |
Die von der Mory SA, Mory Team und Superga Invest erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Aktiva des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens wird als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Die Mory SA, Mory Team, Superga Invest und die Europäische Kommission tragen sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für das Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten. |