Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014 –

SACBO/Kommission und INEA (Rechtssache T‑692/13)

„Nichtigkeitsklage — Transeuropäisches Verkehrsnetz — Klage betreffend die Erstellung einer Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) — Entscheidung, mit der bestimmte vorgestreckte Kosten für nicht zuschussfähig erklärt und die entsprechenden Beträge zurückgefordert wurden — Falsche Bezeichnung der Klägerin — Teilweise Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Klage gegen den Urheber der angefochtenen Handlung — Ausnahmen — Handlungen, die aufgrund von übertragenen Befugnissen erlassen wurden und dem übertragenden Organ zuzuschreiben sind — Voraussetzungen (Art. 230 EG) (vgl. Rn. 18)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) vom 23. Oktober 2013, mit der die Stellungnahme der Ente nazionale per l'aviazione civile (ENAC, italienische nationale Zivilluftfahrtbehörde) zur Zuschussfähigkeit bestimmter Kosten, die im Rahmen einer Machbarkeitsstudie über die Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstanden sind, die von der Europäischen Union einen finanziellen Beitrag bekommen hatte, zurückgewiesen und infolgedessen der Betrag von 158517,54 Euro zurückgefordert wurde, sowie, hilfsweise, aller Rechtsakte, auf die diese Entscheidung gestützt ist, nämlich die Schreiben der INEA vom 18. März, 2. August und 8. Oktober 2013

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission gerichtet ist.

2. 

Die Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO) trägt die Kosten.


Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014 –

SACBO/Kommission und INEA (Rechtssache T‑692/13)

„Nichtigkeitsklage — Transeuropäisches Verkehrsnetz — Klage betreffend die Erstellung einer Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) — Entscheidung, mit der bestimmte vorgestreckte Kosten für nicht zuschussfähig erklärt und die entsprechenden Beträge zurückgefordert wurden — Falsche Bezeichnung der Klägerin — Teilweise Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Klage gegen den Urheber der angefochtenen Handlung — Ausnahmen — Handlungen, die aufgrund von übertragenen Befugnissen erlassen wurden und dem übertragenden Organ zuzuschreiben sind — Voraussetzungen (Art. 230 EG) (vgl. Rn. 18)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) vom 23. Oktober 2013, mit der die Stellungnahme der Ente nazionale per l'aviazione civile (ENAC, italienische nationale Zivilluftfahrtbehörde) zur Zuschussfähigkeit bestimmter Kosten, die im Rahmen einer Machbarkeitsstudie über die Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstanden sind, die von der Europäischen Union einen finanziellen Beitrag bekommen hatte, zurückgewiesen und infolgedessen der Betrag von 158517,54 Euro zurückgefordert wurde, sowie, hilfsweise, aller Rechtsakte, auf die diese Entscheidung gestützt ist, nämlich die Schreiben der INEA vom 18. März, 2. August und 8. Oktober 2013

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission gerichtet ist.

2. 

Die Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO) trägt die Kosten.