1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/14 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 — Brammer/HABM — Office Ernest T. Freylinger (EUROMARKER)
(Rechtssache T-683/13)
2014/C 61/24
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Brammer GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Office Ernest T. Freylinger SA (Strassen, Luxemburg)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
soweit die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 4. Juli 2012 auch insoweit bestätigt hat, als dem Widerspruch auch für Dienstleistungen der Klasse 38 sowie Klasse 42 stattgegeben wurde,
— |
festzustellen, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) fehlerhaft gehandelt hat; |
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1653/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EUROMARKER“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 852 849
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Office Ernest T. Freylinger SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „EURIMARK“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 850 111
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009